Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100402/8/Weg/Ri

Linz, 16.11.1992

VwSen - 100402/8/Weg/Ri Linz, am 16. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des S M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, vom 6. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 24. Jänner 1992 zu Recht:

I.: Der Berufung hinsichtlich der Fakten 1, 4 und 5 des Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Berufung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als diesbezüglich nur ein Delikt vorliegt und der Spruch deshalb wie folgt geändert wird: "Überschreitung der durch das Vorschriftszeichen angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h um zumindest 50 km/h auf der Strecke E Straße Nr. bis Str.km 16,7 und Überschreitung der durch Vorschriftszeichen angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h um 50 km/h zwischen Str.km 16,7 und 16,0. Dadurch hat der Berufungswerber am 9. September 1991 zwischen 16.18 Uhr und 16.20 Uhr dem § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 zuwidergehandelt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

III.: Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen wegen der Fakten 1, 4 und 5 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 1.) 100 S, 2.) 80 S und 3.) 140 S (zusammen 320 S) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Delikte 2.) und 3.) auf 400 S. Diesbezüglich fallen keine Kosten für das Berufungsverfahren an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 22, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben am 9.9.1991 zwischen 16.18 und 16.20 Uhr als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen nachstehende Verkehrsübertretungen begangen:

1) Überfahren einer Sperrlinie beim Hause Steyr, E.

2) Überschreitung der durch Vorschriftszeichen angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 kmh um zumindest 50 kmh auf der Strecke E bis zur Ortstafel von D (Strkm 16,7).

3) Überschreitung der durch Vorschriftszeichen angekündigten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 kmh um 50 kmh zwischen Strkm 16,7 und 16,0 (E Nr.).

4) Zwischen Strkm 16,7 und 16,0 wurde zudem die Fahrbahnmitte benützt, obwohl die Einhaltung der Rechtsfahrordnung zumutbar gewesen wäre.

5) Nichtüberprüfung des zu lenkenden Krades vor Antritt der Fahrt, weil beide Reifen nicht mehr das gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofil von 2 mm aufwiesen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 9 Abs.1 StVO 1960, 2) und 3) § 52a/10a StVO 1960, 4) § 7 Abs.1 StVO 1960 und 5) § 102 Abs.1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs.4 KDV.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß §§ 1) bis 4) 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 5) 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1) S 500,-, 2) S 4000,-, 3) S 2000,-, 4) S 400,- und 5) S 700,-, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 14 Stunden, 2) 2 Tagen, 3) 1 Tag, 4) 12 Stunden und 5) 20 Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 760,- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 8.360,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG.)." 2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und diese anläßlich der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 1992 dahingehend modifiziert, als hinsichtlich aller fünf Verwaltungsübertretungen zwar ein Tatsachengeständnis abgegeben wird, daß aber die Fakten 2 und 3 als Deliktseinheit zu werten seien, weil sich die Geschwindigkeitsüberschreitung nahtlos von einer § 52 lit.a Z.10a Geschwindigkeitsbeschränkungszone in eine andere gemäß § 52 lit.a Z.10a verordnete Geschwindigkeitsbeschränkungszone erstreckt habe. Außerdem ersucht der Berufungswerber um Überprüfung der Angemessenheit der Strafhöhe, wobei den von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sind zwei verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnungen (gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkungen) zu beachten, so werden nicht verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG begangen, sondern ist im Hinblick auf den hier vorliegenden zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Tatbestände Deliktseinheit anzunehmen. Der Berufungswerber hat durch seine Handlungsweise, nämlich Nichtbeachtung unmittelbar aufeinanderfolgender Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 52 lit.a Z.10a (50 kmh und 70 kmh) demnach nur ein Delikt im Sinne des § 52 lit.a Z.10a zu verantworten.

Die hiefür nunmehr verhängte Geldstrafe von insgesamt 4.000 S (anstatt 4.000 S + 2.000 S) ist wegen der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und der Länge der Fahrtstrecke im Hinblick darauf, daß acht einschlägige Übertretungen als erschwerend gewertet werden mußten und keine mildernden Umstände vorliegen, angepaßt.

Auch die hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen 1), 4) und 5) verhängten Geldstrafen sind wegen des Nichtvorliegens eines Milderungsgrundes und der ohnehin im untersten Zehntel des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelten Strafen von der Erstbehörde richtig bemessen worden. Das bekanntgegebene Monatsnettoeinkommen in der Höhe von 15.000 S, keine Sorgepflichten und kein Vermögen, entspricht den durchschnittlichen Verhältnissen von unselbständig Erwerbstätigen und kann nicht als Grundlage für eine allfällige Verminderung der Geldstrafen herangezogen werden.

4. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum