Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164644/6/Br/Th

Linz, 13.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom12. Oktober 2009, Zl.: VerkR96-3399-2009, nach der am 13. Jänner 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 24,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009.

Zu II.:   § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde er habe am 03.03.2009 um 16.13 Uhr als Lenker des PKW X im Gemeindegebiet von Antiesenhofen auf der A8 Innkreisautobahn km 68,007 in Richtung Suben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

Die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich hat am 22.04.2009 zu GZ 060856/2009-090406-API-Ried-1 Anzeige erstattet, weil der Lenker des PKW X (D) am 30.03.2009 um 16.13 Uhr im Gemeindegebiet von Antiesenhofen auf der A8 Innkreisautobahn bei km 68.007 in Fahrtrichtung Suben eine Geschwindigkeit von 161 km/h eingehalten hat.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FM 697/03 festgestellt worden. Die Geschwindigkeitsmessung ergab 170 km/h, die Messfehlertoleranz beträgt 5 %.

 

Die hs. Behörde legte Ihnen als Zulassungsbesitzer daraufhin mit Strafverfügung vom 11.05.2009 die im Spruch angeführte Übertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 120,00 €.

 

Gegen diese haben Sie mit Schreiben vom 15.05.2009 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin haben Sie angegeben, dass Sie an diesem Tag nicht selbst der Lenker dieses Fahrzeuges gewesen seien.

 

Mit Schreiben vom 29.05.2009 sind Sie, als Zulassungsbesitzer von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer den PKW X am 30.03.2009 um /I6.13 Uhr gelenkt hat. Dabei sind Sie über die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung; aufgeklärt und auch darauf hingewiesen worden, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Dieser Aufforderung sind Sie mit Antwort vom 08.06.2009 nicht nachgekommen, da Sie angegeben haben, nicht sagen zu können wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Außerdem sei auf dem mitgesendeten Radarfoto kein Lenker zu erkennen gewesen. Als Boxtrainer kämen Sie mit vielen Sportlern in Kontakt. Deshalb würde das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt werden und würden deshalb um Einstellung des Verfahrens bitten.

 

Eine weitere Stellungnahme ist bei der hs. Behörde nicht eingegangen.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben im Zuge des Verfahrens bestritten, der Lenker gewesen zu sein. Aufgrund der Lenkererhebung und wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie der Behörde bekannt geben müssen, wenn eine andere Person Ihr Fahrzeug gelenkt hätte. Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Die von Ihnen vorgebrachte Aussageverweigerung steht Ihnen nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu. Vielmehr wären Sie verpflichtet gewesen, einen anderen Lenker zu benennen.

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, des Fotos und der nicht beantworteten Lenkerauskunft, in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen, eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendesten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 gemäß §99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 120,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde, davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

Als mildernd ist Ihre Unbescholtenheit zu werten, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen  Berufung indem er folgendes ausführt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Schriftlich Stellung zu Ihrem Schreiben vom 12.10.2009 erhalten am 24.11.2009 nehmen.

 

Ich hatte bereits Ihnen in meinem ersten Schreiben mitgeteilt das ich nicht gefahren bin und weiß auch nicht wer damit gefahren ist.

 

Ich bin ein Boxtrainer und das Fahrzeug wird von mehreren Personen gefahren, deshalb kann ich Ihnen heute nicht mitteilen wer zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist.

 

Ich bitte Sie diesen Vorgang in Betracht einer Kulanz Reglung zu erledigen.

 

Bis ich eine Rückantwort von Ihnen erhalte betrachte ich Ihren Schreiben als Gegenstandslos.

 

Für Ihre Mühe bedanke ich mich im "Voraus und verbleibe mit einer positiven Nachricht.

 

Mit freundlichen Grüßen                                  X“ (mit wohl e.h. Unterschrift)

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß der bestreitenden Verantwortung hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Beweis geführt wurde ferner durch Verlesung des Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

In seinem per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 9.1.2010 teilt er mit, aus wirtschaftlichen Gründen den Termin zur Berufungsverhandlung als Sozialhilfeempfänger nicht wahrzunehmen bzw. nicht hierfür anreisen zu können. Er nehme daher den Widerspruch zurück und biete der Lösung Willen einen Vergleich mit einer Bezahlung von 50% der Strafe an. Das Auto werde von mehreren Personen gefahren, sodass er nicht sagen könne wer damals gefahren ist. Er bitte um Verständnis und betrachte damit die Angelegenheit als erledigt.

 

5. Sachlage:

Wenn der Berufungswerber zuletzt in seiner Mitteilung an die Berufungsbehörde gleichsam unpräjudiziell einen „Vergleich“ anbietet um „die Sache zu erledigen“ übersieht er jedoch, dass es sich bei einem (Verwaltungs-)Strafverfahren um ein amtswegig zu führendes Verfahren handelt, welches einem Vergleich nicht zugänglich ist.

Der Hinweis auf einen angeblich bloßen Sozialhilfeempfang bleibt gänzlich unbelegt. Diesem Aspekt könnte wohl bei der Strafzumessung  Berücksichtigung finden. Diese Darstellung  steht aber im Widerspruch zu Eingabe vom 26.11.2009 worin sich der Berufungswerber als Boxtrainer ausweist. Nicht zuletzt lässt auch das vom Berufungswerber gehaltene Kraftfahrzeug nicht gerade auf  die Einkommensverhältnisse eines Sozialhilfebeziehers schließen.

 

5.1. Der im Spruch genannte und vom Berufungswerber gehaltene Pkw war zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit unterwegs. Da sich keine Anhaltspunkte für eine Überlassung dieses Fahrzeuges an Dritte ergeben, insbesondere solche selbst vom Berufungswerber nicht einmal in Ansätzen belegt worden sind, ist davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug wohl nur vom Berufungswerber gelenkt wurde. In der sehr vage gehaltenen Berufungsausführung, wonach das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren werde, vermag er dem Schuldspruch nicht entgegen treten. Es wäre geradezu lebensfremd, würde jemand nicht wissen wem er sein Fahrzeug für eine so weite Auslandsfahrt überlassen haben könnte. Ebenso unglaubwürdig ist, dass ein Fahrzeughalter nicht in der Lage wäre eine solche an ihn gestellte Anfrage zu überprüfen und jene Person zu benennen wem das eigene Fahrzeug für diese nicht gerade kurze Fahrt nach Österreich überlassen war.

Demnach sieht auch die Berufungsbehörde keine Veranlassung den Berufungswerber nicht als Lenker erwiesen zu sehen.

Seine inhaltlichen Angaben beschränken sich im Ergebnis ausschließlich auf die inhaltliche Bestreitung der Lenkeigenschaft welche letztlich aber doch zumindest ein Zugeständnis dahingehend einräumt „etwas zu zahlen bereit zu sein!“

Das hier im Ergebnis eine inhaltliche Mitwirkung betreffend die Lenkereigenschaft seitens des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzer) zur Gänze unterblieb, wobei empirisch besehen in aller Regel ein Fahrzeughalter  auch selbst lenkt, wird von der Fahrzeugführerschaft des Fahrzeughalters ausgegangen.  Für eine andere Person als Lenker finden sich keine Anhaltspunkt. Andernfalls hätte er wohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein geeignetes und überprüfbares Vorbringen erstattet.

Aus dem obigen Foto ist das vom Berufungswerber gehaltene Fahrzeug sowohl im Kennzeichen als auch der Type nach eindeutig identifiziert. Das Kennzeichen wurde seitens der Landesverkehrsabteilung zusätzlich in Vergrößerung dargestellt.

Beim Radargeschwindigkeitsmessgerät Multanova 6F Nr. 697 03 handelt es sich um ein eichamtlich genehmigtes Messgerät.

Der Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers und ihn als Lenker kann vor diesem Hintergrund als erwiesen gelten.

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion  des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960.

Laut gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5%  ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

6.1. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber  mit seiner Verweigerung seine Mitwirkungspflicht durch absolute inhaltliche Untätigkeit verletzt und daraufhin die Aufnahme weiterer Beweise nicht möglich ist und somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG 1991 die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers als erwiesen ansieht (vgl. VwGH vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie VwGH 17.12.1986, 86/03/0125).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§  24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des/der Beschuldigten  nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Für eine Behauptung, er habe sich zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Beschwerdeführer nicht jeglichen Beweis einfach schuldig bleiben.

Mit einer in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f angeführte Judikatur] (s. obzit. Judikatur).

 

6.2. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 31 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Berufungswerber tatsächlich nur über einen Sozialhilfebezug verfügte, wäre die hier verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Als strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

Der nur € 120,--  bemessen und unter Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von weniger als 20% bemessenen  Geldstrafe vermag daher objektiv jedenfalls nicht entgegen getreten werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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