Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522483/2/Bi/Th

Linz, 28.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
14. Jänner 2010, VerkR21-1019-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2 FSG die von der BH Linz-Land am 4. März 2008, GZ. 08088128, für die Klassen Av, A und B erteilte Lenkbe­rechtigung für den Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab 9. Dezember 2009, entzogen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14. Jänner 2010.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zum Vorfallszeitpunkt seiner erkrankten Frau etwas besorgen müssen und sei daher aufgrund der familiären Notsituation eine Strecke von 600 bis 700 m gefahren, ohne jemanden zu gefährden und er habe sich auch sonst nicht verkehrsgefährdend verhalten. Ihm sei die Unzulässigkeit seines Verhaltens bewusst und er bereue seinen Leicht­sinn. Er ersuche um Reduzierung der Entziehungsdauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 9. Dezember 2009 gegen 18.05 Uhr als Lenker des Pkw X nach Beobachtung durch den Meldungsleger RI x im Ortsgebiet von Leonding auf der Michaelsbergstraße und Ruflinger Straße aufgrund seiner bei der Nachfahrt beobachteten unsicheren Fahrweise ange­halten und zum Alkotest mittels Vortestgerät aufgefordert wurde. Da der Vortest 0,82 mg/ AAG ergeben hatte, wurde ein Alkotest mittels geeichtem Atemalkohol­m­essgerät Dräger, IdNr. ARLM 0071, durchgeführt, der um 18.21 Uhr jeweils 0,76 mg/l AAG ergab. Der Bw gab an, über den Tag 3 bis 4 Gespritzte Weißwein getrunken zu haben. Dem Bw wurde laut Bescheinigung am 9. Dezember 2009 der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Mit aufgrund seines ausdrücklichen Berufungsverzichtes in Rechtskraft erwach­senem Straferkenntnis der Erstinstanz vom 14. Jänner 2010, VerkR96-56367-2009/LL, wurde der Bw einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 9. Dezember 2009, 18.05 Uhr im Gemeindegebiet von Leonding vom Zentrum kommend auf der Michaelsbergstraße bis in die Ruflinger Straße das Kfz X gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (AAG 0,76 mg/l).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beein­trächtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.

 

Auf der Grundlage des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Erstinstanz vom 14. Jänner 2010, VerkR96-567-2009/LL, war davon auszugehen, dass der Bw eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat, für die gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 12. FSG-Novelle, BGBl.I Nr.93/2009, die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen ist.

Zu bedenken ist jedoch außerdem, dass dem Bw bereits vom 20.11.2007 bis 20.2.2008 wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 die Lenkberechti­gung gemäß § 26 Abs.1 letzter Satz FSG für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde, sodass im ggst Fall von einer Wiederholung auszu­gehen ist, die bei der Wertung und damit der Entziehungsdauer wesentlich ins Gewicht fällt, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen und noch dazu zwischen den beiden Alkoholüber­tretungen lediglich zwei Jahre liegen. Die bereits im Jahr 2007 wegen eines Alkoholdeliktes erfolgte Bestrafung und Entziehung seiner Lenkberechtigung konnte den Bw nicht davon abhalten, erneut ein Kraftfahrzeug nach erheblichem Alkoholkonsum zu lenken.

 

In der Zusammenschau ergibt sich, dass die von der Erstinstanz mit acht Monaten bemessene Entziehungsdauer im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, ausreichend aber zweifel­los auch geboten ist, wobei die Berechnung mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 9. Dezember 2009 beginnt.

Das Argument des Bw, er habe seiner kranken Frau etwas holen müssen, vermag bei umgerechnet fast 1,5%o BAG wohl ebenso wenig zu überzeugen wie seine Trinkangaben, zumal bei 98 kg vier Gespritzte mit 12 Vol% (auf einmal getrunken) nur 0,7 %o ergeben hätten.    

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tat 12.2009, 0,76 mg/l + 1 Vorentzug 2007 für 3 Monate = 8 Monate FS-Entzug bestätigt. (2007 § 99 Abs.1b, 2009 § 99 Abs.1a StVO)

 

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