Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164727/2/Fra/Ka

Linz, 28.01.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.12.2009, VerkR96-14257-Ni/Pi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 58 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 20.12.2008 um 08.57 Uhr in der Gemeinde Linz, Wienerstraße von Ebelsberg kommend Richtung Enns, beim Kreisverkehr der Ebelsberger Umfahrungsstraße mit dem Fahrzeug, Kz.: x, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde stützt den Schuldspruch auf die in der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Ebelsberg/Pichling, vom 20.12.2008 dokumentierten Wahrnehmungen des x sowie des x. In dieser Anzeige wird angeführt, dass der Lenker des in Rede stehenden PKW´s auf der Wienerstraße stadtauswärts von Ebelsberg kommend in Richtung Kreisverkehr der Ebelsberger Umfahrungsstraße gefahren sei und dabei den rechten Fahrstreifen, der vom linken Fahrstreifen durch eine deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie getrennt ist, benützt habe. Um die Kurve des Kreisverkehres nicht ausfahren zu müssen, habe der Lenker seine Fahrt gerade über den Kreisverkehr fortgesetzt und dabei die do. Sperrlinie mit einem 3/4 der Fahrzeugbreite überfahren. Es sei dabei niemand behindert oder gefährdet worden.

 

Diese Feststellungen wurden während des motorisierten Streifendienstes gemacht. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen.

 

Aufgrund einer Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gab der Bw an, das in Rede stehende Fahrzeug am 20.12.2008 selbst gelenkt zu haben. Der Bw bestreitet jedoch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt in seinem Rechtsmittel (auszugsweise) Folgendes aus:

 

"1. Vorab verweise ich nochmals auf meine Stellungnahme vom 11.06.09, wonach ich es - schon aufgrund des zeitlichen Ablaufes - ausschließe, die zur Last gelegte Übertretung begangen zu haben.

 

In der Nacht vom 19.12.08 bis 20.12.08 hatte ich als Garnisonsoffizier vom Tag (GarnOvT) Journaldienst im Militärkommando Oberösterreich, am Fliegerhorst x in HÖRSCHING (siehe Abrechnung Mehrdienstleistungen Dezember 2008)

 

Im Anschluss an diesen Dienst fuhr ich mit Sicherheit, so wie nach jedem Dienst der an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, von HÖRSCHING direkt über ANSFELDEN und die A1 nach ENNS und habe daher diesen Kreisverkehr zur angegebenen Zeit gar nicht befahren.

 

Die schnellste Rückfahrtstrecke von HÖRSCHING nach 4470 ENNS, Moos 19 führt über HAID - ANSFELDEN – A1 - Autobahnabfahrt ENNS - B309 - Harrstraße - Güterweg Wimmergut.

Die Ausweichstrecke, z.B. bei Stau, führt über HAID - ANSFELDEN - St. FLORIAN -VOLKERSDORF - HARGELSBERG - Harrstraße - Güterweg Wimmergut. Ein Ausweichen über das Stadtgebiet von LINZ ist nicht nur entfernungsmäßig sondern auch auf Grund der höheren Staugefahr sinnlos und wurde von mir dazu noch nie gewählt.

 

Hätte ich hingegen aus welchem Grund immer, noch meine Dienststelle, das Kommando 4.Panzergrenadierbrigade, in der HILLERKASERNE Wienerstraße 545-549 in 4033 LINZ EBELSBERG aufgesucht, so würde die Zeit dorthin und eine ev anfallende Nachbereitungszeit in der Mehrdienstleistungsabrechnung aufscheinen, was aber nicht der Fall ist.

 

2.

In der Anzeige vom 20.12.08 führt der anzeigende Abtlnsp x unter anderem an, dass ich, um die Kurve des Kreisverkehrs nicht ausfahren zu müssen, die Fahrt gerade über den Kreisverkehr fortgesetzt hätte und dabei die dortige Sperrlinie zu 3/4 der Fahrzeugbreite überfahren hätte. Weiters habe er festgestellt, dass es sich um einen männlichen Fahrzeuglenker gehandelt hätte und sei eine Anhaltung nicht möglich gewesen wäre.

 

Dazu halte ich als Fahrsicherheitsinstruktor des ÖAMTC und ausgebildeter Kraftfahroffizier folgendes fest:

Ich befahre diesen Kreisverkehr regelmäßig sowohl mit PKW als auch mit dem Motorrad und durchfahre diesen schon entlang der innerhalb des Fahrstreifens möglichen Ideallinie, ohne die Sperrlinie dabei zu überfahren. Würde mir also zu einem anderen als dem angegebenen Zeitpunkt eine derartige Verfehlung zur Last gelegt werden, wäre im äußersten Fall von einer unsauberen Linienführung, im Zuge deren die Sperrlinie berührt wurde auszugehen, niemals aber von einem vorsätzlichen Durchfahren des Kreisverkehrs in der vom Anzeigenden vorgeworfenen Form, die obendrein auch dann nicht die Ideallinie wäre, würde man sämtliche Vorschriften außer Acht lassen, und diese Kurve wettkampfmäßig befahren. Es bleibt auch die Frage offen, wie der Anzeigende zwar nahe genug gewesen sei, einen männlichen Fahrzeuglenker zu erkennen, die Vornahme einer Anhaltung für ihn aber nicht möglich gewesen sein soll. Dies würde ja bedeuten, dass ich die mir zur Last gelegte Übertretung nicht nur in voller Kenntnis der unmittelbaren Nähe der beiden Polizeibeamten begangen hätte, sondern mich womöglich auch noch einer Anhaltung entzogen hätte; ein Verhalten, das weder aufgrund meiner dienstlichen Stellung noch aus dem bisherigen Verlauf meiner „Lenkerkarriere" zu vermuten ist. Auch das spricht für eine sehr wahrscheinliche Verwechslung durch den Anzeiger.

 

Schließlich ist auch aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem behaupteten Vorfall und der Aussage des Anzeigers (7 Monate !) eine Verwechslung nicht denkunmöglich; zumindest aber die von ihm behauptete „genaue Erinnerung" nicht mehr sehr wahrscheinlich. Immerhin lag sie beim zweiten Exekutivbeamte im Funkstreifenfahrzeug nicht mehr vor."

 

Die Ausführungen des Bw sind plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund seiner beruflichen Position sowie do Tätigkeit des Bw als Fahrsicherheitsinstruktor des ÖAMTC und ausgebildeter Kraftfahroffizier geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass sich der Bw grundsätzlich an die Vorschriften des Straßenverkehrs hält und sich als Lenker von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr rechtskonform verhält. Für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht – auch - der Umstand, dass sich der Bw aufgrund der Lenkeranfrage selbst als Lenker deklariert hat. Was die Angaben der Meldungsleger betrifft, trifft es zu, dass aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche die belangte Behörde zitiert hat, den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organe einer Sicherheitswache zugebilligt werden muss, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben und über Kennzeichennummer, Wagen, Type etc. verlässliche Angaben machen zu können. Dennoch kann auch selbst bei erfahrenen Polizeibeamten Irrtümer hinsichtlich bestimmte Tatelemente bzw Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden. Im konkreten Fall ist auch bedenken, dass der zweite Meldungsleger x am 27.7.2009 bei der Bundespolizeidirektion Linz zu Protokoll gab, sich aufgrund der langen Zeitdauer zwischen Anzeigetag und seiner Einvernahme nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Lediglich x sagte bei seiner Zeugeneinvernahme am 14.7.2009 vor der Bundespolizeidirektion Linz aus, sich noch an den Vorfall genau erinnern zu können und einen Irrtum betreffend die Marke, Type sowie Kennzeichen ausschließen zu können. Diese Aussage ist daher unter den vorhin genannten Aspekten zu relativieren. Im Hinblick auf die plausiblen Ausführungen des Bw betreffend die Fahrtstrecke von seinem Dienstort zu seinem Wohnort, des Nichtaufsuchens der Hillerkaserne in Ebelsberg sowie aufgrund seiner dienstlichen Stellung und der Tätigkeit des Bw als Kraftfahroffizier und Fahrsicherheitsinstruktor des ÖAMTC verbleiben beim Oö. Verwaltungssenat Zweifel daran, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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