Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164631/7/Sch/Th

Linz, 03.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. November 2009, Zl. VerkR96-4017-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. November, Zahl VerkR96-4017-2009, wurde über Herrn X, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 30. Mai 2009 um 16.25 Uhr im Gemeindegebiet von Mehrnbach, auf der B 141 bei Strkm. 29.050 in Fahrtrichtung Ried im Innkreis den PKW mit dem Kennzeichen X lenkte und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinem Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige wurde mit dem auf eine juristische Person zugelassenen KFZ mit dem Kennzeichen X unter dort näher umschriebenen Umständen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Seitens der Erstbehörde wurde bei der Zulassungsbesitzerin, einer Gesellschaft mit beschränkte Haftung, um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 eingekommen. Als Fahrzeuglenker wurde in der Folge der Berufungswerber benannt, weshalb gegen ihn eine mit 17. Juli 2009 datierte Strafverfügung (Vorfallszeitpunkt 30. Mai 2009) erlassen wurde. Dagegen wurde rechtzeitig Einspruch erhoben. Im Einspruch ist nicht davon die Rede, dass allenfalls eine andere Person als der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Diese Behauptung findet sich erstmals in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009, aber auch hier ohne einen konkreten anderen Lenker zu benennen. Erst in der gegen das in der Folge ergangen Straferkenntnis findet sich folgender angeblicher Lenker:

 

X

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde versucht, mit dieser Person schriftlich in Verbindung zu treten. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 wurde der Genannte befragt, ob er der Fahrzeuglenker am 30. Mai 2009 an der Vorfallsörtlichkeit, die ihm bekanntgegeben wurde, gewesen ist.

 

Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben, viel mehr ist es mit dem Postvermerk "Parti otputovao" (heißt wohl: verzogen) retourniert worden.

 

Der Berufungswerber wurde in der Folge mit diesem Umstand konfrontiert, worauf er mitteilte, er sehe keine Möglichkeiten, die Adresse des angeblichen Lenkers zu eruieren und dies der Berufungsbehörde überlassen möchte. Das gegenständliche Firmenfahrzeug dürfe zudem durchaus auch von anderen Personen als ihm gelenkt werden, in der entsprechenden Benützungsvereinbarung sei dies nicht ausgeschlossen.

 

Schließlich verweist der Berufungswerber darauf, dass für das ihm zur Last gelegte Delikt inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Im einzelnen wird dazu vom Oö. Verwaltungssenat vermerkt:

Der Einrede des Eintrittes der Verfolgungsverjährung kommt keine Berechtigung zu. Innerhalb der 6-Monatsfrist des § 31 Abs.2 VStG hat die Erstbehörde mehrere Verfolgungshandlungen gesetzt, insbesondere zu verweisen ist hier auf die Strafverfügung vom 17. Juni 2009, durch die der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen wurde. Entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers tritt Verfolgungsverjährung nicht schon dann ein, wenn innerhalb der 6-Monatsfrist kein endgültiger Strafbescheid, insbesondere etwa eine Berufungsentscheidung, ergangen ist. Diese Form der Verjährung findet demgegenüber nur dann statt, wenn innerhalb der erwähnten Frist keine oder keine ausreichende Verfolgungshandlung getätigt wurde. Davon kann gegenständlich aber nicht die Rede sein.

 

Zur Lenkereigenschaft ist zu bemerken, dass der Berufungswerber hier erst relativ spät im Verfahren diese dezidiert unter Bekanntgabe eines anderen angeblichen Lenkers bestritten hat. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung so wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis. Auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes findet dieser Erfahrungswert ihren Niederschlag, etwa im Erkenntnis vom 16. November 1988, 88/02/0145, wo der Gerichtshof dezidiert ausgesprochen hat, dass es der Erfahrung entspricht, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere.

 

Dazu kommt noch, dass von der Berufungsbehörde, wie schon oben dargelegt, versucht wurde, mit diesem angeblichen Lenker in Verbindung zu treten, allerdings war dieser Versuch nicht erfolgreich. Wenn der Berufungswerber vermeint, die Behörde müsste darüber hinausgehende Ermittlungsschritte noch setzen, ist ihm entgegen zu halten, dass ihn im Verwaltungsstrafverfahren eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft. Immerhin liegt es an ihm, die an sich glaubwürdige Auskunft der Zulassungsbesitzerin, nämlich er habe das Fahrzeug gelenkt, überzeugend zu widerlegen. Die Beweismittel für das Berufungsvorbringen zu liefern kann nicht ausschließlich Sache der Berufungsbehörde sein. Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass jemanden ein besonderer Erklärungsbedarf trifft, wenn er glaubhaft machen will, dass mit einem Firmenfahrzeug, das ihm überlassen ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Lenker mit Wohnsitz in Sarajevo, also Bosnien und Herzegowina, begangen worden sein soll. Eine solche Sachverhaltskonstellation kann zwar zutreffend sein, allerdings muss sie als eher ungewöhnlich angesehen werden, weshalb bei deren Glaubhaftmachung eben ein höherer Maßstab gilt.

 

Sohin musste die Berufungsbehörde unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG iVm. § 24 VStG von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausgehen.

 

Zur Strafbemessung:

Vom Berufungswerber wurde die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 24 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro keinesfalls überhöht. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeitsdelikte immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle sind, sohin nicht nur eine abstrakte, sondern häufig auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellten.

 

Der Berufungswerber ist auch schon mehrmals wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in Erscheinung getreten, es können also auch keinerlei Milderungsgründe zugerechnet werden.

 

Angesichts des geschätzten monatlichen Einkommens von etwa 1.300 Euro, welches auch im Berufungsverfahren unwidersprochen blieb, kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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