Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252333/10/Kü/Sta

Linz, 11.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, x, vom 1. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. November 2009, SV96-43-2008, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. November 2009, SV96-43-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben jeweils Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 36 Stunden verhängt. Dem Bw wurde angelastet, zwei namentlich genannte slowakische Staatsangehörige am 4.4.2007 auf einer näher bezeichneten Baustelle mit Verputzarbeiten beschäftigt zu haben, ohne dass für diese Ausländer entsprechende arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen sind.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig, vom damals ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bw Berufung erhoben und als Berufungsgründe die unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Zusammenfassend wurde vom Bw vorgebracht, dass er zum Tatzeitpunkt keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Geschäftsführung der Firma x Einfluss zu nehmen, sodass es ihm sehr wohl gelungen sei, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 VStG zu widerlegen. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden Slowaken um die Erfüllung eines Werkvertrages gehandelt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für den 11. Februar 2010 anberaumt. Noch vor dieser Verhandlung wurde die vorliegende Berufung vom Bw selbst, da mittlerweile das Vollmachtsverhältnis durch seinen Rechtsvertreter aufgekündigt wurde, die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Als Milderungsgründe wurden vom Bw die Unbescholtenheit zum Tatzeitraum, die kurze Beschäftigungsdauer, seine finanzielle Situation und die lange Verfahrensdauer geltend gemacht. Weiters wurde vom Bw mitgeteilt, dass auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher entbehrlich.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Festzustellen ist, dass die vom Bw in seiner Einschränkung der Berufung vorgebrachten Milderungsgründe der Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt, der kurzen Beschäftigungsdauer - angelastet ist die Beschäftigung an einem Tag – und der finanziellen Situation des Bw, die sich aus dem Verfahrensakt ergibt, als gegeben zu erachten sind. Weiters ist der Bw mit dem Vorbringen im Recht, dass gegebenenfalls von einer langen Verfahrensdauer auszugehen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates beinahe drei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen, zumal Erschwerungsgründe im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Es erscheint daher gerechtfertigt, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im höchstmöglichen Ausmaß zu reduzieren.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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