Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231085/2/BP/Ga

Linz, 22.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bundespolizeidirektors von Linz vom 2. Dezember 2009, AZ.: S-43.230/09-2,  mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bundespolizeidirektors von Linz vom 2. Dezember 2009, AZ.: S-43.230/09-2, wurde ein Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 20. November 2009 gegen eine Strafverfügung zur selben Zahl vom 21. Oktober 2009, zugestellt durch Hinterlegung am 28. Oktober 2009, mit der über den Bw eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) aufgrund einer Übertretung nach § 83 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz verhängt worden war, wegen verspäteter Einbringung gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen.

 

1.2. Mit E-Mail vom 7. Jänner 2010 erhob der Bw fristgerecht, sinngemäß Berufung gegen den oa. Bescheid, der ihm durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 23. Dezember 2009 zugestellt wurde. Darin wendet er sich erneut gegen die über ihn verhängte Geldstrafe und bestreitet die Tat in dem ihm vorgeworfenen Ausmaß begangen zu haben, erkennt aber auch an, dass sein Einspruch verspätet eingebracht worden war.

 

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. Februar 2010.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem im Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Bw – wie von der belangten Behörde dargestellt - anerkannt wird, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG wird eine Strafverfügung vollstreckbar, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl nach dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 

 

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag der letzte Tag  der Frist.

 

Kann eine Sendung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz normiert, dass die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unwidersprochen und auch durch die Aktenlage bestätigt, dass die fragliche Strafverfügung vom 21. Oktober 2009 mit Abholfrist 28. Oktober 2009 hinterlegt wurde. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist die fragliche Strafverfügung als ab diesem Zeitpunkt zugestellt anzusehen. Im Hinblick auf § 32 Abs. 2 AVG endete die Einspruchsfrist somit am 11. November 2009. Nach Ablauf dieses Tages erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft, weshalb der Einspruch vom 20. November 2009 eindeutig verspätet erhoben wurde. Dieser Umstand wird auch vom Bw nicht in Abrede gestellt.

 

3.3. Der belangten Behörde war es also verwehrt, diesen Einspruch – wie in der Berufung gefordert – zu berücksichtigen. Gleiches gilt nun im Übrigen für den Oö. Verwaltungssenat, der lediglich über die Frage des verspäteten Einbringens zu entscheiden hatte und hinsichtlich der zugrundeliegenden Strafverfügung präcludiert ist. 

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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