Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560118/2/SR/Sta

Linz, 15.03.2010

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der x als Rechtsträger des Landeskrankenhauses x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. September 2009, GZ SO-103-2008, mit dem der Antrag auf Kostenersatz (ambulante Behandlung des Herrn x am 5. Juni 2009) in der Höhe von 98,11 Euro abgewiesen wurde, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. September 2009, GZ. SO-103-2008, wurde über den Antrag der Berufungswerberin (Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag der x, Krankenhaus x, vom 2.9.2009 auf Ersatz der aus Anlass der ambulanten Behandlung von Herrn x (geb. am x) am 5.6.2009 im A.ö. Landeskrankenhaus x angefallenen Kosten in der Höhe von 98,11 Euro werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage: §§ 6 bis 10, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl.Nr.82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002."

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Herr x in x, lebe und auch gemeldet sei. Wovon er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Behandlung seinen Lebensunterhalt bestritten habe, sei nicht bekannt. Weder vor der gegenständlichen Behandlung noch danach habe der Genannte Sozialhilfe bezogen. Er sei auch nicht bei der Arbeitsmarktverwaltung als Arbeitssuchender gemeldet gewesen. Laut Hauptverbandsabfrage gehe der Genannte keiner Beschäftigung nach. Ein Anspruch auf soziale Hilfe sei daher nicht gegeben.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen kam die belangte Behörde ohne weitere Ausführungen zum Ergebnis, dass die Tatbestandselemente des § 6 Oö. SHG nicht erfüllt seien und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw am 1. Oktober 2009 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende – mit 13. Oktober 2009 datierte – und am 14. Oktober 2009 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.  

 

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9. September 2009, Zl. 2006/10/0026-5, führte die Bw aus, dass die Rechtsverfolgungspflicht einen Anspruch auf soziale Hilfe nicht ändere, wenn die Rechtsverfolgung keine rechtzeitige Deckung des jeweiligen Bedarfes zu gewährleisten vermöge. Die bedürftige Person, bei der sich die Behandlungsbedürftigkeit herausstelle, müsse sich auch nicht zuvor um andere Arten der Sozialhilfe bemüht haben.

Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, wie die Meldung als Arbeitssuchender dem Hilfebedürftigen zu einer Krankenversicherung verhelfen hätte können. Ein Anspruch auf Krankenversicherung sei bei Arbeitslosigkeit nur unter bestimmten Bedingungen gegeben. Nur wenn der Hilfebedürftige die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Krankenversicherung zu bekommen, hätte er seine Bemühungspflicht verletzt. Die belangte Behörde treffe auch keinerlei Aussagen darüber, ob der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Behandlung grundsätzlich Anspruch auf soziale Hilfe gehabt habe.

Abschließend wird vorgebracht, dass dem Hilfebedürftigen der offene Pflegegebührenrückstandsausweis zugestellt und er zweimal gemahnt worden sei.

Erschließbar wurde beantragt, der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die geltend gemachten Kosten zu ersetzten, da diese nicht anderweitig eingebracht werden konnten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Verwaltungsakt samt Berufung vorgelegt. Dem Berufungsvorbringen hat sie nicht widersprochen und auch keine sonstige Äußerung abgegeben.

 

3.1. Aus dem Vorlageakt und der Berufungsschrift ist folgender relevanter Sachverhalt abzuleiten:

 

Herr x, geb. am x, x, wohnhaft, wurde am 5. Juni 2009 im A.ö. Landeskrankenhaus x ambulant behandelt.

 

Zum Zeitpunkt der Behandlung war der Pflegebedürftige beim zuständigen AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt.

 

Die Bw hat mit Schreiben vom 2. September 2009 die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Abteilung Sozialhilfe, um Kostenübernahme für die ambulante Pflege des Bedürftigen ersucht und die Erstattung der Kosten in der Höhe von 98,11 Euro beantragt. Im Antrag hat die Bw darauf hingewiesen, dass die Benachrichtigung der Behörde vor der Hilfeleistung nicht möglich gewesen sei.

 

Mit Schreiben vom 8. September 2009 verständigte die belangte Behörde die Bw vom "Ergebnis der Beweisaufnahme" und teilte der Bw mit, dass Herr x weder vor der gegenständlichen Behandlung noch danach Sozialhilfe bezogen habe, unbekannt sei, wovon er zum Zeitpunkt der Behandlung seinen Lebensunterhalt bestritten habe und der Genannte bei der Arbeitsmarktverwaltung auch nicht als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sei. Ein Anspruch auf soziale Hilfe sei nicht gegeben.

 

In der Annahme, dass das Schreiben der belangten Behörde einen Bescheid darstellt, verfasste die Bw die Stellungnahme vom 21. September 2009 in Form einer Berufung. Begründend führte die Bw aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde nichts darüber aussagen würden, ob die hilfebedürftige Person in angemessener und ihr möglicher Weise zur Überwindung der sozialen Notlage beigetragen habe. Die belangte Behörde habe Feststellungen zu treffen, ob der Genannte arbeitsfähig gewesen sei oder es sonst unterlassen habe, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt lässt sich, abgesehen von der Anfrage beim "AMS" und der "Hauptverbandsabfrage" keinerlei Ermittlungstätigkeit erkennen.

 

Die rechtzeitige Antragseinbringung ergibt sich aus dem Vorlageakt.

 

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde dem Vorbringen der Bw nicht widersprochen hat, ist von der Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe auszugehen.

 

Dass der Hilfsbedürftige seiner Bemühungspflicht nicht nachgekommen sei, lässt sich nicht einmal ansatzweise aus dem Vorlageakt ableiten. Wie die belangte Behörde zu ihren diesbezüglichen "Feststellungen" gelangt ist, ist nicht zu ergründen.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. 41/2008, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz. Da mit der gegenständlichen Berufung ein Bescheid bekämpft wird, der über Kostenansprüche Dritter gemäß § 61 Oö. SHG abspricht, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 67a Abs. 1 AVG zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

4.1.2. Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Oö. SHG 1998 in der hier anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

"1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 2

Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

(1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie die deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

    

§ 3

Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe

(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

    

2. Hauptstück

Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe

 

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

     3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung             sozialer Notlage zu bemühen (§ 8).

    

§ 7

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,

     2. die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe            bedürfen.

(3) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 1 Z. 2 können sich insbesondere Personen befinden, die

     2. wegen Krankheit behandlungsbedürftig sind;

    

§ 8

Bemühungspflicht

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

     1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;

     2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;

     3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die              Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich         wäre;

   4.      die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotenen Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z. 3 muss sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

    

§ 10

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des Abs. 1 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit der hilfebedürftigen Person sowie auf ihre familiären Aufgaben, insbesondere auf die geordnete Erziehung ihr gegenüber unterhaltsberechtigter Kinder, die Führung eines Haushaltes oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten), Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 gilt insbesondere nicht für:

.....

2. arbeitsunfähige Hilfebedürftige;

......

(4) Weigert sich die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß    § 16 zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.

 

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über soziale Hilfe in einzelnen sozialen Notlagen

 

§ 18

Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Die Hilfe bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Entbindung umfasst die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Hilfebedürftigen, denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht zumutbar ist.

    

(4) Auf Hilfe nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 besteht ein Rechtsanspruch. Dieser Anspruch erfasst erforderlichenfalls auch die Übernahme von Selbstbehalten, Kostenanteilen oder Zuzahlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalt oder Behandlung in Krankenanstalten zählen nicht zu den Kosten nach Abs. 1. Bei Hilfebedürftigen, die keinen Krankenversicherungsschutz genießen, ist mit der Zuerkennung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch über den Anspruch auf Hilfe nach Abs. 1 dem Grunde nach abzusprechen.

 

6. Hauptstück

Träger sozialer Hilfe:

Organisation, Aufgaben, Kostentragung

1. Abschnitt

Träger und Aufgaben

    

§30

Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe

(1) Aufgabe des Landes als Träger sozialer Hilfe ist

     1. die Vorsorge für soziale Hilfe

     2. die Leistung sozialer Hilfe

     a) gemäß Z. 1 lit. a bis d einschließlich der während der Unterbringung in            einer stationären Einrichtung gemäß Z. 1 lit. a oder in einer spezifischen      Wohnform gemäß Z. 1 lit. b notwendig werdenden sozialen Hilfe und              allfälliger Bestattungskosten;

    

9. Hauptstück

Beziehungen der Träger sozialer Hilfe zu Dritten

 

§ 61

Kostenersatzansprüche Dritter

(1) Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

     1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der          Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den                 Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

     2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der      aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz          angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre."

 

 

4.2. Aus § 10 Abs. 1 Oö. SHG 1998 ergibt sich eindeutig, dass Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen haben. Nach Abs. 3 Z. 2 leg. cit. gilt dies nicht für arbeitsunfähige Hilfebedürftige.

Die belangte Behörde hat sich mit den Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Kostenersatzansprüchen der Bw ergeben, in keiner Weise beschäftigt. Das zutreffende Vorbringen der Bw in der Stellungnahme vom 21. September 2009 hat sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit abgetan, dass durch dieses die "gegenständlichen Feststellungen" der belangten Behörde nicht entkräftet werden konnten. 

Ohne weitergehende Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen, hat sich die belangte Behörde mit der Auskunft "des AMS" und einer "Hauptverbandsabfrage" begnügt und daraus abgeleitet, dass der Hilfebedürftige die Bereitschaft zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage vermissen habe lassen.

Auch wenn die "Ermittlungsergebnisse" der belangten Behörde vermuten lassen, dass der Hilfebedürftige seine Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt, wäre sie gehalten gewesen, weitergehende Ermittlungen zur Arbeitsfähigkeit des Hilfebedürftigen zu führen, um feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 Oö. SHG 1998 nicht zum Tragen kommt.

Der dem Oö. Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist aus den genannten Gründen jedenfalls mangelhaft, da seitens der belangten Behörde eine  - bisher unterbliebene - Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 61 Oö. SHG 1998 erforderlich ist.

4.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Vernehmung unvermeidlich scheint.

Hat die Behörde erster Instanz überhaupt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen, so erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Antragsteller als unvermeidlich erscheint (vgl. VwGH vom  25. Juni 1986, 86/01/0057).

4.3.1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Vernehmung scheint unvermeidlich, weil eine solche - soweit ersichtlich - offenbar im bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverhalt im Rahmen einer solchen am effektivsten erhoben werden kann.

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist - angesichts des kaum ersehbaren Ermittlungsverfahrens - der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Oö. Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und die Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die belangte Behörde vornehmen zu lassen.

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Oö. Verwaltungssenat der der Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs generell zustehende gerichtliche Rechtsschutz, ihr insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm.  §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als umfassende Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Prüfung und Ergänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für die Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Oö. Verwaltungs­senat gewahrt bleibt (vgl. VwSen-590195/2/Ste; VwSen-560102/2/FI).

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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