Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252370/6/Wim/Pe/Bu

Linz, 22.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X,X, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.10.2009, SV96-29-2008, wegen Übertretung des Arbeitsvertragrechts-Anpassungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, die Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Übertretung nach § 7b Abs.5 iVm § 7b Abs.9 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz idgF iVm § 9 VStG für schuldig befunden, dass er als Geschäftsführer der Fa. X mit dem Sitz in X, X und somit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der Fa. X zu verantworten habe, dass für den deutschen Staatsangehörigen X, geb. 17.11.1982, der am 19.6.2008 um 8.30 Uhr auf der Baustelle „X“ X, X, bei Maurerarbeiten betreten wurde und von dessen Arbeitgeber, die Fa. X, die hiefür erforderlichen Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung EWG) nicht bereitgehalten worden seien.

Von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend führte er aus, dass der Sachverhalt falsch dargelegt sei. Er sei nicht Geschäftsführer der Fa. X, da er mit 19.7.2007 aus dieser Funktion ausgeschieden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie durch Einholung mehrerer Handelsregisterauszüge. Danach erscheint die fehlende Geschäftsführereigenschaft zur Tatzeit ausreichend dargelegt.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 51e Abs. 2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 7b Abs.5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs.1 oder in Abs.1 Z4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs.3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs.3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.

 

Gemäß § 7b Abs.9 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2.400 Euro zu bestrafen. wer als Arbeitgeber oder als in Abs.1 Z4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs.3)

     1. die Meldung nach Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

     2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs.5 nicht bereithält.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 22.2.2010 und mit 9.3.2010 mehrere Registerauszüge vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er zum 19.6.2008 nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X war und somit auch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 9 VStG, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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