Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164511/9/Zo/Ka

Linz, 22.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 25.9.2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 9.9.2009, Zl. VerkR96-1174-2009,  wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960, in der mündlichen Berufungsverhandlung am 15.3.2010 eingeschränkt auf die Strafhöhe,  zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise Folge gegeben und alle vier von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen auf jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber (Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.4.2009 um 16.15 Uhr in St. Martin auf der B 127 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X

1. bei Strkm.23,525 die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe;

2. bei Strkm.23,550 ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden;

3. bei Strkm.23,575 die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe;

4. bei Strkm.23,590 ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenützer behindert wurden.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen zu je 60 Euro und zwei weitere zu je 70 Euro verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines entsprechenden Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw zusammengefasst aus, dass er damals mit seinem PKW an einer Kolonne vorbei gefahren sei, wobei diese Kolonne von einem Traktor angeführt wurde, hinter diesem  habe sich ein LKW-Zug befunden und in weiterer Folge noch acht bis neun PKW. Er selbst sei das letzte dieser Fahrzeuge gewesen.  Er habe diese Fahrzeugkolonne überholt, wobei die Fahrbahn beinahe 9 m breit sei, sodass er beim Vorbeifahren an der Kolonne die Sperrlinie nicht habe überfahren müssen. Beim Aufschließen an den LKW-Zug habe dieser ebenfalls beabsichtigt, den vor ihm fahrenden Traktor zu überholen. Der LKW-Lenker habe jedoch von diesem Überholmanöver bei Ansichtigwerden des Bw Abstand genommen, weshalb der Bw in weiterer Folge auch am LKW-Zug bzw dem Traktor vorbeigefahren sei. Bei diesem Fahrmanöver habe er die Sperrlinie nicht überfahren und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert. Ein Einscheren in die Kolonne sei überhaupt nicht notwendig gewesen. Er habe bereits in seinem Einspruch angeführt, dass seine Angaben rechnerisch überprüft  werden könnten, was als Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen sei. Das vom Anzeiger behauptete Fahrverhalten, nämlich das Überholen von 2 PKW mit dem jeweiligen Wiedereinscheren sei auf einer Fahrtstrecke von 65 m nicht möglich, weshalb die Angaben des Anzeigers nicht richtig sein können.

 

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.3.2010. An dieser haben der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen, der Meldungsleger AI X wurde als Zeuge einvernommen und vom Sachverständigen X ein Gutachten erstellt.

 

Im Zuge dieser Verhandlung schränkt der Berufungswerber die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und es bleibt nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede vom Bw begangene Verwaltungsübertretung jeweils 726 Euro. Der Bw hat bei den ggst. Überholmanövern andere Straßenbenützer zwar behindert, zu einer konkreten Gefährdung ist es jedoch nicht gekommen. Dies kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Er weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung vom 16.4.2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf, welche einen Straferschwerungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Dem Bw wurde vom Anzeiger die Möglichkeit eingeräumt, wegen dieser Vorfälle zwei Organstrafverfügungen in Höhe von insgesamt 72 Euro zu bezahlen. Er hat zwar keinen Anspruch darauf, im ordentlichen Verfahren ebenfalls nur in dieser Höhe bestraft zu werden, allerdings erscheint eine Strafe, welche diesen Betrag um ca. das Dreifache übersteigt, durchaus ausreichend. Der Bw machte in der mündlichen Verhandlung einen durchaus einsichtigen und besonnenen Eindruck, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihn auch die geringfügig herabgesetzten Strafen von weiteren ähnlichen Übertretungen abhalten werden. Diese Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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