Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150772/2/Lg/Hu

Linz, 31.03.2010

 

 

B e s c h e i d

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juli 2008, Zl. BauR96-96-2008, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes den Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Strafverfahren wird eingestellt

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstraf­gesetz 1991 – VStG; § 51 Abs.7 iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2008, Zl. BauR96-96-2008, über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 7. August 2008 (eingelangt bei der Behörde am 8. August 2008) Berufung eingebracht.

 

3. Mit Schreiben vom 18. März 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Sind gemäß § 51 Abs.7 VStG, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008, in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

Seit dem Einlangen der Berufung bei der belangten Behörde am 8. August 2008 sind bis zur Vorlage beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mehr als 15 Monate verstrichen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Da eine weitere Verfolgung des Bw ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß § 51 Abs.7 iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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