Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164966/7/Br/Th

Linz, 23.04.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-58977-2009/Ni, vom 15.02.2010, zu Recht:

 

 

I.   Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 320 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 170 Stunden ermäßigt wird.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 32 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskosten-beitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 20/2009 - VStG.

Zu II.: § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o. a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Berufungswerber, gestützt auf § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO 1960, eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro und für den im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden  verhängt, weil er am 21.10.2009 um 11:08 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, bei Kilometer 170.000, die in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, um 86 km/h überschritten habe.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete die Strafzumessung mit der Annahme eines Monatseinkommens in der Höhe von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Straferschwerend wertete sie die „enorme“ Geschwindigkeitsüberschreitung, strafmildernd keine Umstände.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch entgegen indem er vermeint sich keinesfalls klar zu sein wie es zu einer so hohen Geschwindigkeitsüberschreitung kommen hätte können. Er wolle die verfügbaren Beweise – Foto etc. – sehen.

Nach Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung für den 27.4.2010 unter Beischluss des beigeschafften Radarfotos schränkte er mit seinem Schreiben vom 20.4.2010 das Rechtsmittel auf eine bloße Strafberufung ein. Darin bringt er das Bedauern über die hohe Fahrgeschwindigkeit zum Ausdruck. In der Zeit vom 20.10. bis 21.10.2009 habe er in seinem ehemaligen Lehrbetrieb in Wien einen Termin wahrzunehmen gehabt, wobei er jedoch am 21.10.2009 bereits wieder in Deutschland zurück sein musste. Dabei habe er die Geschwindigkeitsbeschränkung in Österreich vergessen gehabt.

Sein Monatseinkommen gibt der Berufungswerber mit 1.000 bis 1.100 Euro an, wobei er abschließend um eine Ermäßigung der Geldstrafe auf möglichst unter 200 Euro ersucht.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung der bereits anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte letztlich unterbleiben.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsstrafakt, woraus sich in Verbindung mit dem ergänzenden Berufungsausführungen die Entscheidungsgrundlage ergibt.

 

4.1. Eingangs ist festzustellen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am 21.10.2009 um 11:08 Uhr in Fahrtrichtung Wien festgestellt wurde. Angesichts dieser Tatsache kann der Darstellung des Berufungswerbers wonach er zu einem Termin nach Wien – idZ v. 20.10. bis 21.10.2009 – unterwegs gewesen sein will, nicht gefolgt werden. Offenbar ist ihm dieses aus dem ihm übermittelten Radarfoto klar hervorgehende Faktum entgangen.

Der Berufungswerber reicht seiner Berufungseinschränkung am 21.4.2010 eine Einkommensbestätigung nach.

Daraus geht ein Nettoeinkommen in der Höhe von ~ 1.153 Euro hervor, wobei hiervon für Miete und Sachbezugswert ein Betrag von 248 Euro abgezogen wird. Demnach liegt das Einkommen tatsächlich noch unter der von der Behörde erster Instanz getroffenen Einschätzung.

Da letztlich mit dieser extrem hohen Fahrgeschwindigkeit in einer Tageszeit mit starkem Verkehrsaufkommen einerseits ein erhebliches abstraktes Gefährdungspotential für die Verkehrssicherheit ausging und andererseits von einem bewussten Regelverstoß – also einer vorsätzlichen Begehung – auszugehen ist, muss neben dem objektiven Tatunwert auch der Schuldgehalt als schwerwiegend beurteilt werden.

Der Berufungswerber ist jedoch bislang nie negativ in Österreich in Erscheinung getreten, sodass diese Tatsache von der Behörde erster Instanz zu Unrecht nicht als Milderungsgrund gewertet wurde.

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5.1. Grundsätzlich vermag den erstbehördlichen Ausführungen gefolgt werden, dass es sich hier um eine enorme Geschwindigkeitsüberschreitung handelt.

Als empirisch unstrittig ist eine mit hohen und dem Verkehrsfluss absolut nicht angepasst zu erachtenden Fahrgeschwindigkeiten grundsätzlich eine erhebliche Gefahrenpotenzierung einher geht. Daher muss derartigen Übertretungen mit spürbaren Strafen begegnet werden um deren Schädlichkeit allgemein und im speziellen gegenüber dem Täter zu manifestieren.

Für ein Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb von Ortsgebieten hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 150 bis 2.180 Euro vorgesehen.

Der vom Berufungswerber anlässlich seiner Berufungseinschränkung beantragten Reduzierung der Geldstrafe kann daher, einerseits ob seiner offenkundig unrichtigen Darstellung der Umstände über die Fahrt, insbesondere jedoch angesichts des Ausmaßes seines Geschwindigkeitsexzesses, nicht in diesem Umfang nachgekommen werden.

Eine mit nahezu um das Doppelte über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegenden Fahrgeschwindigkeit lässt jedenfalls auch auf ein Defizit in der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und der Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten betreffend die Verkehrsteilnahme als Fahrzeuglenker schließen.

Es bedarf daher insbesondere aus Gründen der Generalprävention einer strengen und spürbaren Strafe um den in einer derartigen Raserei gründenden objektiven Tatunwert entsprechend strafwürdig hervorzuheben.

Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des doch unter der ursprünglichen Annahme liegenden (unterdurchschnittlichen) Monatseinkommens, war die Strafe dennoch deutlich zu reduzieren. Dabei kann mit Blick auf das in der Berufungseinschränkung zum Ausdruck gebrachten Bedauerns erwartet werden, beim Berufungswerber auch mit dieser Geldstrafe die in eine Strafe gesetzte Wirkung erfüllt zu sehen.

Warum hier die Behörde erster Instanz die Geldstrafe just mit 581 Euro bemessen hat bleibt unerfindlich. Eine Erklärung für diesen leicht zu Rechenfehler führenden unrunden Betrag könnte auf den mit der  früheren Währung mit etwa 8.000 ATS runden Schillingbetrag zurückreichen.

Ein Strafausmaß im Umfang eines halben Monatseinkommens  scheint letztlich für einen Ersttäter trotz des von ihm begangenen Geschwindigkeitsexzesses doch als deutlich überhöht.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass jüngst von einer Bezirkshauptmannschaft wegen einer  Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 49 km/h,  eine Geldstrafe von 230 Euro auf 130 Euro ermäßigt wurde (sh. Erk. v. 3.11.2009, VwSen-164534/2/Br/Th, betreffend einen Strafeinspruch gegen eine Strafverfügung [AZ.: VerkR96-49321-2009-Kub] der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und einer auch dagegen noch an den UVS erhobenen Berufung).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter diesen Punkt zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt  oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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