Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164545/9/Sch/Sta

Linz, 12.04.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 27. bzw. 28. Oktober 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Oktober 2009, Zl. VerkR96-3256-2009, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. März 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen [Faktum 1)] wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde [Faktum 2)] entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung (Faktum 1) ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 10 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 2009, Zl. VerkR96-3256-2009, über Herrn X, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs.3d Ziffer 1 iVm § 106 Abs.2 KFG und gemäß § 99 Abs.1 KFG Geldstrafen von 50 Euro (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 35 Euro (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt, weil er am 01.07.2009 um 08.30 Uhr in der Gemeinde Wernstein am Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 506 bei km 5.290, mit dem Fahrzeug Kennzeichen X, PKW, X bzw. Anhänger

1) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Er habe eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl ihm eine solche angeboten wurde;

2) habe er trotz Nebel am mitgezogenen Anhänger (mit roten Kennzeichen versehen) nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2 des Straferkenntnisses):

Die von der Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses teilweise zitierte Bestimmung des § 99 Abs.1 erster Satz KFG 1967 verlangt, dass unter anderem bei Nebel die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten sind, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Es bedarf demnach einer ausreichenden Beweisgrundlage, um den erwähnten Tatbestand als erfüllt ansehen zu können. Wenngleich die Berufungsbehörde auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers anlässlich der Berufungsverhandlung davon ausgeht, dass der vom Berufungswerber verwendete Anhänger nicht beleuchtet war, kann der Nachweis, dass der unbeleuchtete Anhänger den anderen Straßenbenützern nicht erkennbar war oder das richtige Abschätzen seiner Breite nicht ermöglicht wurde, als nicht hinreichend erbracht werden. Der Meldungsleger sprach zwar bei der Verhandlung von einem herrschenden Nebel, wollte oder konnte sich aber hinsichtlich einer Sichtweite auch nur annähernd nicht festlegen. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass das natürliche Licht noch ausgereicht hatte, um den Anhänger für andere Straßenbenützer erkennbar zu machen und auch das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen. Damit herrschender Nebel im Sinne der obzitierten Bestimmung rechtlich relevant wird, muss er eine gewisse Intensität aufweisen, die anhand der gesetzlichen Vorgaben, also der Erkennbarkeit bzw. Abschätzbarkeit der Fahrzeugbreite, zu messen ist. Wenn hier die Beweisergebnisse, so wie im gegenständlichen Fall, nicht ausreichend sind, kann es auch zu keinem Nachweis, der für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlich wäre, der Begehung der Übertretung kommen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Punkt zu beheben.

 

Anders verhält es sich hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses. Der Berufungswerber bestreitet hier gar nicht, dass er als Lenker des verwendeten Pkws den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte und ihm auch bei der Anhaltung durch den Meldungsleger die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden war, die er aber verweigert hatte. Er verweist diesbezüglich auf ein "Nervenleiden" im rechten Bauchbereich, das ihm das Verwenden eines Sicherheitsgurtes unmöglich mache. Im Verwaltungsstrafakt findet sich ein vom Berufungswerber vorgelegtes Attest, ausgestellt vom Hautzentrum Passau, Dr. med. X, vom 28. August 2009, worin bestätigt wird, dass beim Berufungswerber anfallsweise starkes brennendes Missempfinden im Bereich eines Naevus flammeus am Stamm auftrete. Bei derartigen Beschwerden sei ihm das Tragen eines Anschnallgurtes nicht möglich.

Dazu ist zu bemerken, dass § 106 Abs.3 Z2 KFG 1967 eine Ausnahme von der Gurtenpflicht für den Fall vorsieht, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Sicherheitsgurtes wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers nicht möglich ist. Die Körpergröße des Berufungswerbers spricht keinesfalls gegen die Verwendung des Sicherheitsgurtes. Das Merkmal der "schwersten körperlichen Beeinträchtigung" soll solche Personen von der Verpflichtung zur Anlegung des Gurtes befreien, bei denen eine Verpflichtung zur Anlegung des Gurtes ein unmögliches Verlangen wäre. Andererseits soll aber auch verhindert werden, dass man sich mit Erfolg auf kleinere Beeinträchtigung berufen kann.

Im Beanstandungsfalle obliegt es der betreffenden Person, eine solche "schwerste körperliche Beeinträchtigung" glaubhaft zu machen. Ein "anfallsweises starkes brennendes Missempfinden" stellt keinen Grund dar, eine allgemeine Befreiung von der Gurtenpflicht – wie der Berufungswerber offenkundig vermeint – für sich in Anspruch zu nehmen. Ein "akuter Anfall" zum Beanstandungszeitpunkt wurde vom Berufungswerber nie behauptet. Deshalb bestand auch für die Behörde keine Veranlassung, die Frage dieser körperlichen Einschränkung des Berufungswerbers amtswegig im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens einer amtsärztlichen Prüfung dahingehend zuzuführen, ob damit bei der konkreten Fahrt ein Ausnahmefall von der Gurtenpflicht aus ärztlicher Sicht gegeben war.

Dem Berufungswerber steht es allerdings frei, im Sinne des § 106 Abs.9 KFG 1967 bei der Kraftfahrbehörde einen Feststellungsantrag dahingehend einzubringen, dass bei ihm eine schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt, ihm allgemein den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sicherheitsgurtes verunmöglicht.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro erscheint angesichts einer einschlägigen Vormerkung keinesfalls als überhöht. Beim Berufungswerber muss auch ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit festgestellt werden, das gegen die Verhängung einer niedrigeren Verwaltungsstrafe spricht.

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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