Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164991/2/Bi/Th

Linz, 12.04.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. März 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 3. März 2010, VerkR96-67461-2009, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 3.2.2010 wegen Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe vergessen zu sagen, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Abholtermin nicht fristgerecht einhalten habe können.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung der Erstinstanz, mit dem dem Bw zur Last gelegt wurde, am 9.10.2009, 14.25 Uhr, den Pkw X auf der A1 bei km 256.500, Gemeinde Innerschwand am Mondsee in Fahrtrichtung Salzburg mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gelenkt und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 16 km/h überschritten zu haben, dem Bw am 8. Februar 2010 eigenhändig zugestellt wurde. Der RSa-Rückschein ist unterschrieben und die Rubrik "Empfänger" angekreuzt.

Davon ausgehend besteht in rechtlicher Hinsicht kein Zweifel, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.1 VStG – wie in der Rechts­mittelbelehrung der Strafverfügung richtig wiedergegeben – mit diesem Tag begonnen und damit am 22. Februar 2010 geendet hat.

Der Einspruch richtete sich gegen die Strafhöhe und wurde am 25. Februar 2010 mit E-Mail an die Erstinstanz abgesandt, wobei als Absender der Bw aufscheint.

 

Auf dieser Grundlage ging die Erstinstanz mit Bescheid vom 3. März 2010 – völlig zu Recht – von der Verspätung des Rechtsmittels aus.

Die nunmehrige Berufung ist im Hinblick auf einen "aus gesundheitlichen Gründen versäumten Abholtermin" weder schlüssig noch logisch, weil der Bw die Strafverfügung am 8. Februar 2010 persönlich entgegengenommen und diesen Umstand mit Datum und Unterschrift bestätigt hat.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet, beim "versäumten Abholtermin" bis eigenhändiger Übernahme eines RSa-Briefes – Bestätigt.

 

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