Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531007/9/BMa/Gr VwSen-531008/9/BMa/Gr

Linz, 23.04.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen von X und X, jeweils X, X, sowie X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 06. Oktober 2009, Ge20-39-120-01-2009, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hackschnitzelheizung

(Biomasseanlage) in einem bestehenden Gebäude am Standort X zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 iVm §67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. (AVG)

§§ 359a und 359b Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. (GewO 1994)

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde festgestellt, dass für die gegenständliche Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 vorliegen; gleichzeitig wurden mit diesem Bescheid Aufträge vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Heizung entspreche dem Stand der Technik, insbesondere den Emissionsgrenzwerten der Feuerungsanlagen-Verordnung(FAV), eine unzumutbare Belästigung durch Feinstaub, Abgasemissionen, Gerüche oder Geräusche sei nicht zu erwarten. Das Ermittlungsverfahren – insbesondere die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 und das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen, mit der Ergänzung, Beilage D der Verhandlungsschrift - hätten ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des

§ 74 Abs.2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.    

 

1.2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber (in der Folge: Bw) fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, das Gutachten gebe zu wenig Auskunft über die zu erwartenden Emissionen, das Ausmaß der Lärmbelästigung durch Befüllen des Hackgutlagers und durch den Betrieb der Heizanlage sei nicht nachvollziehbar, der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen der Befüllstelle und dem Grundstück des Berufungswerbers X werde nicht eingehalten, die Zufahrt zur Wildenhagerstraße 6 + 8  werde durch wartende LKWs verstellt.

 

Die Berufungswerber X führen aus, ihre per E-Mail getätigten Einwendungen vom 15. September 2009, 18:11 Uhr, seien in der Verhandlungsschrift vom 17. September 2009 nicht berücksichtigt worden, sondern nur jene, die an die Baubehörde gerichtet wurden.

Weiters führt die Berufung aus, zwar sei die Beurteilung für den Fachbereich Bautechnik schlüssig, die Beurteilung für die Fachbereiche Umwelttechnik, Schadstoffausbreitung, Lärmbeurteilung und Beurteilung der Gesundheit und der Auswirkung der Schadstoffe auf die Menschen seien jedoch nicht in ausreichender Weise erfolgt.

In den Einreichunterlagen würden noch alte Gebäude dargestellt werden, welche gar nicht mehr existieren würden. Das im Lageplan dargestellte Gebäude zwischen der neuen Betriebsanlage und der Liegenschaft der Berufungswerber sei nicht mehr vorhanden.

Mit der Errichtung und dem Betrieb eines Fernheizwerkes mit Biomasse seien mehr als üblicherweise in einem Kerngebiet vorhandene Emissionen verbunden. Die konzentrierte Ausleitung von Schadstoffen bei diesem Betrieb gehe jedenfalls weit über das übliche Maß hinaus. Die bewilligten Betriebszeiten über das ganze Jahr hinaus würden eine völlig andere Emissionssituation bewirken, als dies bei einer Heizung der Gebäude im Kerngebiet während der kalten Jahreszeit zu erwarten sei.

Die Verkehrssituation bei der Anlieferung der Biomasse sei unzureichend. Die Darstellung und Begutachtung der beim Betrieb des Biomassefernheizwerks entstehenden Abgase sei erforderlich. Ein allgemeiner Hinweis auf Verordnungen und Gesetze sei dabei nicht zulässig. Bei der Verbrennung von ca. 500 Kubikmeter Biomasse lasse sich genau feststellen, wie viel Feinstaub, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxid, organische Kohlenwasserstoffe und Schwefeldioxid entstehen würden. Im Zusammenhang mit der 15 m hohen Kaminanlage, der vorherrschenden Windrichtungen und der genauen Entfernungen lasse sich feststellen, welche Mengen der Schadstoffe die Liegenschaften der Bw erreichen würden. Dazu komme die das ganze Jahr stehende Abgasfahne über dem Kamin, die geeignet sei, das Sonnenlicht auf der Liegenschaft der Bw zu beeinträchtigen. Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen ausgehend von der projektierten Betriebsanlage samt Dieselruß der anliefernden Fahrzeuge sei durch einen medizinischen Sachverständigen zu beurteilen und nicht durch einen Baumeister.

 

Durch die Lage der Schüttgosse und der Schneckenförderung auf dem öffentlichen Parkplatz sei auch die Anlieferung lärmtechnisch einzubeziehen.

 

Die 15 Meter hohe Kaminanlage sei üblicherweise mit Vibrationen verbunden, die im Freien deutlich wahrgenommen werden könnten. Es seien keinerlei Angaben über die notwendigen Ventilatoren, Filter etc. bezüglich Lärms vorhanden. Abschließend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es weder der Gewerbebehörde noch den Berufungswerbern möglich sei, die Auswirkungen auf ihre Liegenschaften und auf ihre Gesundheit auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Angaben zu beurteilen.

 

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich konkludent das Begehren auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Ergänzung der Projektunterlagen.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungen samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verfahrensakt des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-39-120-01-2009.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache hat der OÖ. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 359b Abs.1 Z2 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass

 

das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden,

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes, bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können;

die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage..... .

Nachbarn (§75 Abs.2) haben keine Parteistellung..... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Der Rechtslage ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Ausschluss der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach § 359b durchgeführten Verfahren davon abhinge, dass von der Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens zu Recht angenommen wurden. Vielmehr hat die Behörde auch diese Voraussetzungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären (ua VwGH v. 20.10 1999, 99/04/0120).

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

3.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen der X vom 27. August 2009 zu Grunde, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizkessels auf Hackgutbasis, eingebaut in einem Gebäude, und zwar des Heizomat RHK AK 300 Hackgutkessel 300 kW inklusive Wärmeverteilsystem im Standort X beantragt wurde.

Als Projektsunterlagen, die auch der Beurteilung durch den technischen Amtssachverständigen zu Grunde lagen, wurde ein Einreichplan samt Baubeschreibung der Firma X, vom
25. August 2009 und Einreichunterlagen für den Einbau der Hackschnitzelanlage mit technischer Funktionsbeschreibung der Firma X, vom 27. August 2009 vorgelegt.

 

Im Akt befinden sich auch umfangreiche Prüfzeugnisse der Firma X für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung X gemäß Akkreditierungsbescheiden 92714/577-I/12/02 BMWA und OIB-140-001/96-013, die sich auf die Hackgutfeuerungstype: HEIZOMAT – Zellenradschleuse beziehen. Weiters sind im Akt mehrere Prüfberichte des TÜV-Süd hinsichtlich des Spezial-Heizkessel für feste Brennstoffe der Type RHK der Firma X vorhanden.

 

Über dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt. Mit Schreiben vom

01. September 2009 wurde eine mündliche Verhandlung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO anberaumt. Diese Anberaumung enthält als Hinweis, dass die Nachbarn im Sinne des § 359b Abs.1 vorletzter Satz GewO 1994 in diesem Verfahren nur eine beschränkte Parteistellung dahingehend haben, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Diese beschränkte Parteistellung geht verloren, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder während der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben werden.

 

Die mit E-Mail abgegebene Stellungnahme der Nachbarn X vom 15. September 2009 war nicht mehr auffindbar und wurde von der belangten Behörde auch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt.

Eine weitere Klärung, welches Vorbringen mit dieser Stellungnahme erstattet wurde, konnte im Berufungsverfahren unterbleiben, war doch die Verwaltungsangelegenheit aus anderen Gründen an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Die im gewerbebehördlichen Verfahren von den Nachbarn erhobenen (im Akt aufscheinenden) Einwendungen waren nicht dahingehend, dass die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unzulässig wäre, vielmehr wurde mit den Vorbringen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche Betriebsanlage eine Betriebsfläche von nicht mehr als 800 m2 aufweist und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.

Nach Ansicht der belangten Behörde ist auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden. Die diesbezüglich abgegebenen Äußerungen, auf die das Verfahrensergebnis gestützt wurde, sind aber – wie die Berufung zutreffend geltend macht - nicht nachvollziehbar.

Aus diesem Grund wurden die ins erstinstanzliche Verfahren involvierten Sachverständigen vom unabhängigen Verwaltungssenat ergänzend befragt.

 

Die Erhebungen des unabhängigen Verwaltungsenats haben ergeben, dass die luftreinhaltetechnische Beurteilung, die dem Feststellungsbescheid zugrunde lag (Beilage D zur Verhandlungsschrift vom 17. September 2009), offenbar teilweise auf einem Missverständnis beruht. So wird vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen nunmehr (Mailmitteilung vom 15. April 2010) u.a. ausgeführt, dass bei Schwachlastbetrieb, vor allem im Sommer, und bei extremen Inversionswetterlagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu etwaigen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft komme.

Die Auswirkungen dieser (möglicherweise) auftretenden Immissionen auf die Nachbarn wurden keiner weitern Prüfung unterzogen.

Aber auch die Grundlagen der lärmtechnischen Beurteilung sind ergänzungsbedürftig. So wurde ein ergänzendes betriebstypologisches Gutachten übermittelt, aus dem die Werte der Lärmmessungen hervorgehen. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen kann aber nicht nachvollzogen werden, ob und in welchem Ausmaß durch die gemessenen Schallpegel die Istsituation bei den Nachbarn durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage geändert werden. Auch die Auswirkungen  (allfälliger) auftretender Schallimmissionen auf die Nachbarn wurden nicht dargelegt.

 

Wie oben dargelegt, kommt im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren gemäß § 359b GewO 1994 dem Nachbarn nicht die Stellung einer Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH vom 09. Oktober 2002, 2002/04/0130 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Den Berufungen der Nachbarn war daher, weil mit dem Vorbringen ausschließlich subjektiv – öffentliche Rechte angesprochen wurden, keine Folge zu geben.

 

Wie sich aus der vorzitierten Bestimmung des § 359b Abs.1 GewO ergibt, kann ein Genehmigungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle nur dann durchgeführt werden, wenn aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO oder Belastungen der Umwelt

(§ 69a) vermieden werden.

 

Den Projektsunterlagen oder den Gutachten ist nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß mögliche Belästigungen auftreten werden, ein medizinisches Gutachten über die Auswirkungen der Belästigungen ist gegebenenfalls ebenfalls einzuholen.

 

Weil nach den vorliegenden Projektsunterlagen eine Eignung der Betriebsanlage,  Belästigungswirkungen hervorzurufen, nicht ausgeschlossen werden kann, erscheintallenfalls in einem Verfahren gemäß § 74 iVm § 77 GewO - zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungs-grundlage für die Erlassung des Bescheides, aber auch im Hinblick auf die in einem vereinfachten Verfahren wahrzunehmenden Schutzinteressen der Nachbarn, die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung mit Sachverständigenbeweis betreffend die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Nachbarn hinsichtlich Belästigungen bzw. Gefährdungen durch Lärmimmissionen und durch Rauchgasentwicklung im Sinne des § 66 Abs.2 AVG als unvermeidlich.       Die belangte Behörde hat auch zu den von den Nachbarn erwarteten und geäußerten, über die behauptete Belästigung durch Lärm- und Verbrennungsabgase hinausgehenden befürchteten Beeinträchtigung ihrer subjektiven Interessen (z.B. die befürchtete Belästigung durch einen – allenfalls – auftretenden Stroboskopeffekt) im fortgesetzten Verfahren Stellung zu nehmen.

 

3.3. Der Vollständigkeit halber wird weiters angeführt, dass die planliche Darstellung im Einreichplan die derzeitige Situation nicht richtig wiedergibt, ist doch in diesem Lageplan in einem Bereich, in dem sich nunmehr ein öffentlicher Parkplatz befindet, noch ein Gebäude eingezeichnet. In einer weiteren planlichen Darstellung, nämlich der DKM - Datenkopie vom 10. August 2009 der Marktgemeinde X, ist aber – im Sinne des Berufungsvorbringens X – die im Lageplan dargestellte verbaute Fläche als öffentliches Gut ausgewiesen.

Die belangte Behörde hat auch nicht über den beantragten Umfang abgesprochen, bezieht sich die Genehmigung doch lediglich auf das Grundstück X, beantragt wurde die Genehmigung aber auch für das Grundstück X. Welcher Teil der beantragten Betriebsanlage sich auf dem letztgenannten Grundstück befindet, oder welcher gewerbliche Betrieb sich auf diesem Grundstück entfalten soll, ist dem Projekt nicht zu entnehmen.

 

Soweit die Berufungen darauf Bezug nehmen, dass eine passende Flächenwidmung für die Errichtung eines Heizbetriebs nicht vorliege, wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Flächenwidmung im gewerbebehördlichen Verfahren nicht zu prüfen ist.

 

Soweit das Berufungsvorbringen in diesem Verfahren Belange der Oö. Bauordnung 1994 ins Treffen führt, wie zum Beispiel die Einhaltung von Mindestabständen zu benachbarten Gebäuden, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, also einem Verfahren, das auf einem Bundesgesetz beruht, die Bestimmungen der . Bauordnung 1994, eines Landesgesetzes, nicht anzuwenden oder bei der Interpretation der Bestimmungen der Gewerbeordnung zu berücksichtigen sind.

 

4. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- u. Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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