Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100485/11/Sch/Kf

Linz, 23.04.1992

VwSen - 100485/11/Sch/Kf Linz, am 23. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Rainer Weinberger vom 21. Februar 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Februar 1992, Cst-12059/91-H, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 3. Februar 1992, Cst 12059/91-H, den Einspruch des Herrn R W, S, L, vom 2. Jänner 1992 gegen die Strafverfügung vom 9. Dezember 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat in Anknüpfung an den Umstand, daß keine Strafe über 10.000 S verhängt worden ist, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber begründet seine Berufung damit, daß er vom 14. bis 28. Dezember 1991 auf Schiurlaub gewesen sei und er daher von der Hinterlegung der Strafverfügung nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Diesem Vorbringen ist aber entgegenzuhalten, daß die Strafverfügung vom 9. Dezember 1991 bereits am 11. Dezember 1991 beim Postamt L hinterlegt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt lag beim Berufungswerber keine Ortsabwesenheit im rechtlich relevanten Sinne vor, sodaß sein diesbezügliches Vorbringen, auch wenn es durchaus als glaubwürdig einzustufen ist, für ihn nichts zu gewinnen vermag. Die Einspruchsfrist begann daher am 11. Dezember 1991 und endete am 27. Dezember 1991. Die Einbringung des Einspruches am 2. Jänner 1992 ist daher von der Erstbehörde zu Recht als verspätet angesehen worden. Ergänzend ist auszuführen, daß vor dem Schiurlaub beim Berufungswerber eine Ortsabwesenheit im rechtlichen Sinne nicht vorlag. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf abzustellen, ob sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle setzt nicht voraus, daß ein Empfänger auch tatsächlich immer ununterbrochen dort anwesend ist.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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