Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164919/5/Ki/Gr

Linz, 30.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X vom 8. März 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. August 2009, VerkR96-2849-2009-BS, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –AVG iVm § 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. August 2009, VerkR96-2849-2009-BS, wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des KFG 1967 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 12. Februar 2010 bei der Zustellbasis X zur Abholung bereit gehalten wurde, richtet sich die am 08. März 2010 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung mit Schreiben vom 10. März 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteigehörs. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51 e Abs.2 Z.1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 12. Februar 2010 bei der Zustellbasis X zur Abholung bereit gehalten. Demnach hätte die Berufung spätestens am 26. Februar 2010 eingebracht werden müssen. Die Berufung wurde aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 08. März 2010 per Telefax eingebracht.

 

Zum Verspätungsvorhalt hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert bzw. hat er diesen nicht behoben. Dazu wird darauf hingewiesen, dass es auch im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten obliegt, in gewissen Maße am Verfahren mitzuwirken, was im vorliegenden Falle bedeutet, das allfällige Angaben zur Glaubhaftmachung einer allfälligen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung zu machen wären.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt ein hinterlegtes Dokument grundsätzlich als zugestellt. Mangels gegenteiligen Vorbringen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass das Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt und die Berufung somit verspätet eingebracht wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass die Berufungsfrist eine durch Gesetz festgesetzte ist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war der Berufungsinstanz somit versagt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auseinanderzusetzen und es war in Anbetracht der verspäteten Einbringung die Berufung zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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