Linz, 11.05.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.04 2010, Zl. F 10/103396, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs.1 Z2 lit.c u. § 10 Abs.2 letzter Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 Führerscheingesetz – FSG u. § 3 Abs.5 u. § 7 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, StF: BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009 iVm § 66 Abs.4, § 67d Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.
Entscheidungsgründe:
1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Dem tritt die Berufungswerberin jedoch mit ihrem fristgerecht bei der Behörde erster Instanz am 3.5.2010 übergebenen und damit fristgerecht erhobenen Berufung vom 30.4.2010 entgegen und führt folgendes aus:
3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage eine schlüssige und sich in der Lösung einer Rechtsfrage erschöpfende Entscheidungsgrundlage ergibt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Wie die Behörde erster Instanz völlig zutreffend ausführt, was insbesondere auch aus § 3 Abs.5 u. § 7 Abs.1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, StF: BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009, klar hervorleuchtend, ist der Besitzerin (dem Besitzer) einer Lenkberechtigung der Klasse B auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z2 lit.c FSG und des § 7 FSG-DV erfüllt sind.
Diese Bestimmung besagt wiederum über den Umfang der Lenkberechtigung, dass Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW gelenkt werden dürfen, wenn die Besitzerin der Lenkberechtigung für die Klasse B
aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und
dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.
4.1. Bereits daraus leuchtet die Intention des Gesetzgebers auf einen Erfahrungs- u. Praxisbezug im Lenken von Kraftfahrzeugen an sich und im Besonderen eine spezifische Ausbildung für die Erteilung der Lenkberechtigung für sogenannte Lichtmotorräder hervor.
Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs.5 FSG-DV sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.
Nach § 10 Abs.2 Z3 FSG letzter Halbsatz, darf diese Ausbildung nicht bereits vor mehr als 18 Monaten abgeschlossen worden sein.
Diese wurde hier jedoch, laut der im Akt liegenden Bestätigung der Fahrschule X in X, bereits am 28.8.2008 abgeschlossen.
Den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte die Berufungswerberin am 22.3.2010. Demnach fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag, wobei, wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellt, der Gesetzgeber wohl mit Bezug auf die Praxis mit gutem Grund auf ein zeitliches Nahverhältnis der Ausbildung und mit der Erteilung der Berechtigung abstellt. Die Bestimmung des § 10 Abs.2 Z3 FSG ist sehr wohl analog auch für diese Art einer Lenkberechtigung heranzuziehen. So erlöscht eine Lenkberechtigung etwa auch wenn diese mehr als 18 Monate entzogen wurde (§ 27 Abs.1 Z1 FSG).
4.1.1. Insofern kann der Berufungswerberin nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint diese Frist würde nur für die Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gelten. Die 18-monatige Frist läuft auch nicht getrennt für theoretische und die praktische Ausbildung, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Absolvierung der gesamten Fahrschulausbildung (Theorie und Praxis) bestätigt wird.
Kein anderes Regelungsziel kann dem Gesetzgeber für das Fahren mit Leichtmotorrädern im Wege einer Lenkberechtigung B und einem im zeitlichen Nahbezug mit einer praktischen Fahrausbildung für Motorräder zugesonnen werden, wobei aus praktischer Sicht das Fahren mit einem Motorrad einen eher noch stärkeren zeitlichen Nahbezug zum Zurückliegen der Ausbildung indiziert (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zur 11. FSG-Novelle - 230 dBeilStenProt XXIII GP und 69/ME [des diesbezügl. Mininsterialentwurfs]).
Nicht zuletzt handelt es sich im Ergebnis auch beim gegenständlichen Antrag um die Erteilung einer Lenkberechtigung.
Vor diesem Hintergrund ist der Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen vollumfänglich zu folgen. Der Berufung musste demnach ein Erfolg versagt bleiben, zumal die Motorradausbildung – die nicht bloß dem Selbstzweck dient - bereits zu lange zurückliegt und diese wohl so ihren vom Gesetz intendierten Zweck völlig ins Leere laufen ließe bzw. dieser hier nicht mehr erfüllt ist.
Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r