Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522569/2/Br/Th

Linz, 11.05.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.04 2010, Zl. F 10/103396, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs.1 Z2 lit.c u. § 10 Abs.2 letzter Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 Führerscheingesetz – FSG u. § 3 Abs.5 u. § 7 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, StF: BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009 iVm § 66 Abs.4, § 67d Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf Eintragung des Code 111 in den Führerschein Klasse B, gestützt auf  § 7 Abs.1 Führerscheingesetz–Durchführungsverordnung iVm § 10 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG (idF BGBl I Nr.93/2009) abgewiesen.

 

 

1.1 Begründend wurde ausgeführt, die Berufungswerberin habe am 17.3.2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Eintragung des Code 111 in den Führerschein Klasse B gestellt.

Gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz – Durchführungsverordnung, so die Bundespolizeidirektion Linz, sind einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs.5 Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß § 2 aus Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt habe.

Die Berufungswerberin habe jedoch mit ihrem Antrag eine Bestätigung der Fahrschule X mit Datum 28.8.2008 vorgelegt.

Gemäß § 10 FSG sei bei den Klassen A-Vorstufe und A der Ausbildungsnachweis nur achtzehn Monate gültig. Wurde innerhalb dieser Zeit keine praktische Fahrprüfung abgelegt und somit das Recht zum Lenken entsprechender Fahrzeuge erworben, sei die praktische Fahrausbildung zu wiederholen. Damit sei zum Ausdruck gebracht, dass zwischen Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Erwerb des Rechts kein unbegrenzter Zeitraum liegen dürfe.

Da der Sinn dieser 18-Monate-Frist unabhängig davon zu sehen sei, ob es sich hier um die Ausbildung zum Lenken schwere Motorräder der Klasse A, Leichtmotorräder der Klasse A-Vorstufe oder Motorräder für die Klasse B mit Eintrag Code 111 handelt, vertritt die Behörde erster Instanz die Ansicht, dass auch der Nachweis der praktischen Ausbildung Code 111 analog zu § 10 FSG mit einem 18-monatiges Ablaufdatum behaftet sein müsse.

Da in gegenständlichen Fall zwischen Abschluss der Ausbildung mit 28.8.2008 und Antrag auf Eintragung mit 17.3.2010 ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liege, wäre der Antrag demnach abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 26.3.2010 sei der Sachverhalt der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eröffnet worden. Mit Fax vom 12.4.2010 teilte sie der Behörde erster Instanz, dass Sie kein Schreiben erhalten hätten und deshalb davon ausgehen würden, dass der Code 111 eingetragen würde.

Dazu teilte die Behörde erster Instanz der Berufungswerberin mit, dass das oben angeführte Verständigungsschreiben am 31.3.2010 am zuständigen Postamt hinterlegt worden sei (Kopie des Rückscheines liegt bei).

 

 

1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin jedoch mit ihrem fristgerecht bei der Behörde erster Instanz am 3.5.2010 übergebenen und damit fristgerecht erhobenen Berufung vom 30.4.2010 entgegen und führt folgendes aus:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich erneut den Antrag auf Eintragung des Codes 111 in meinem Führerschein mit folgender Begründung:

Im § 10 des Führerscheingesetz ist eine 18monatige Frist zwischen der praktischen Fahrausbildung und der praktischen Fahrprüfung angeführt.

In meinem Fall ist eine praktische Fahrprüfung nicht erforderlich sondern ist nur der Nachweis der praktischen Fahrausbildung zu erbringen wodurch die 18 Monatsfrist nicht anwendbar ist.

Des weiteren möchte ich noch anführen, dass ein von der Behörde ausgestellter Führerschein der aus irgendwelchen Gründen vom Führerscheinbesitzer bei der Behörde nicht abgeholt wird dieser ebenfalls nicht nach einer gewissen Frist erlischt.

 

Mit der Bitte um positiver Bearbeitung meiner Berufung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen“                                  (e.h. Unterschrift der Berufungswerberin).

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage eine schlüssige und sich in der Lösung einer Rechtsfrage erschöpfende Entscheidungsgrundlage ergibt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz völlig zutreffend ausführt, was insbesondere auch aus § 3 Abs.5 u. § 7 Abs.1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, StF: BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2009, klar hervorleuchtend, ist der Besitzerin (dem Besitzer) einer Lenkberechtigung der Klasse B auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z2 lit.c FSG und des § 7 FSG-DV erfüllt sind.

Diese Bestimmung besagt wiederum über den Umfang der Lenkberechtigung, dass Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW gelenkt werden dürfen, wenn die Besitzerin der Lenkberechtigung für die Klasse B

aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben und

dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.

 

 

4.1. Bereits daraus leuchtet die Intention des Gesetzgebers auf einen Erfahrungs- u. Praxisbezug im Lenken von Kraftfahrzeugen an sich und im Besonderen eine spezifische Ausbildung für die Erteilung der Lenkberechtigung für sogenannte Lichtmotorräder hervor.

Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs.5 FSG-DV sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers durchgeführt werden.

Nach § 10 Abs.2 Z3 FSG letzter Halbsatz, darf diese Ausbildung nicht bereits vor mehr als 18 Monaten abgeschlossen worden sein.

Diese wurde hier jedoch, laut der im Akt liegenden Bestätigung der Fahrschule X in X, bereits am 28.8.2008 abgeschlossen.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte die Berufungswerberin am 22.3.2010. Demnach fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag, wobei, wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellt, der Gesetzgeber wohl mit Bezug auf die Praxis mit gutem Grund auf ein zeitliches Nahverhältnis der Ausbildung und mit der Erteilung der Berechtigung abstellt. Die Bestimmung des § 10 Abs.2 Z3 FSG ist sehr wohl analog auch für diese Art einer Lenkberechtigung heranzuziehen. So erlöscht eine Lenkberechtigung etwa auch wenn diese mehr als 18 Monate entzogen wurde (§ 27 Abs.1 Z1 FSG).

 

 

4.1.1. Insofern kann der Berufungswerberin nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint diese Frist würde nur für die Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gelten. Die 18-monatige Frist läuft auch nicht getrennt für theoretische und die praktische Ausbildung, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Absolvierung der gesamten Fahrschulausbildung (Theorie und Praxis) bestätigt wird.

Kein anderes Regelungsziel kann dem Gesetzgeber für das Fahren mit Leichtmotorrädern im Wege einer Lenkberechtigung B und einem im  zeitlichen Nahbezug mit einer praktischen Fahrausbildung für Motorräder zugesonnen werden, wobei aus praktischer Sicht das Fahren mit einem Motorrad einen eher noch stärkeren zeitlichen Nahbezug zum Zurückliegen der Ausbildung indiziert (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zur 11. FSG-Novelle - 230 dBeilStenProt XXIII GP und  69/ME [des diesbezügl. Mininsterialentwurfs]).

Nicht zuletzt handelt es sich im Ergebnis auch beim gegenständlichen Antrag um die Erteilung einer Lenkberechtigung.

Vor diesem Hintergrund ist der Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen vollumfänglich zu folgen. Der Berufung musste demnach ein Erfolg versagt bleiben, zumal die Motorradausbildung – die nicht bloß dem Selbstzweck dient -  bereits zu lange zurückliegt und diese wohl so ihren vom Gesetz intendierten Zweck völlig ins Leere laufen ließe bzw. dieser hier nicht mehr erfüllt ist.

 

Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

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