Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150771/11/Lg/Hue/Ba

Linz, 26.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X & X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. Februar 2010, Zl. BauR96-19-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen X am 29. Oktober 2008, 13.10 Uhr, die mautpflichtige A8 bei km 2.323 in Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Die Achsenzahl des Kfz (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (2) am Fahrzeuggerät.

 

2. In der Berufung wurde die Falscheinstellung der GO-Box nicht in Abrede gestellt. Jedoch sei die dem Zulassungsbesitzer angebotene Ersatzmaut am 4. Dezember 2008 einbezahlt und der ASFINAG erst am 23. Februar 2009 gutgeschrieben worden. Es sei nicht lebensnah, dass eine Zahlung aus Deutschland so lange benötige. Auch wenn eine Einzahlung erst am 14. Jänner 2009 erfolgt sei – wie von der Erstbehörde behauptet – sei ein so später Zahlungseingang nicht erklärlich. Die ASFINAG habe entsprechende Belege nicht vorgelegt, weshalb nicht von einer verspäteten Ersatzmautzahlung auszugehen sei.

Am Mautvergehen treffe den Bw kein Verschulden. Er habe (vor der gegenständlichen Fahrt) eine defekte GO-Box mitgeführt und diese an der Raststätte X getauscht. Gleichzeitig habe er der dortigen Mitarbeiterin aufgetragen, die neue Box genau so wie das alte defekte Gerät einzustellen; also auf vier Achsen. Die Mitarbeiterin habe daraufhin dem Bw die Einstellung auf vier Achsen bestätigt. Die einschlägigen Bestimmungen in der Mautordnung seien keinesfalls so auszulegen, dass der Bw praktisch ständig und ununterbrochen diese Überprüfungen durchzuführen habe. Die Pflichten eines Fahrzeuglenkers dürften nicht in diesem Sinne "überspannt" werden. Es sei einem Lenker zuzubilligen, dass bei richtiger Einstellung und Montage der Box für die weitere Fahrt das Gerät auch funktioniere, insbesondere dann, da es keine gegenteiligen Hinweise oder Fehlermeldungen gegeben habe. Fahrlässigkeit des Bw sei nicht gegeben. Der gegenständliche Sachverhalt sei jenem, bei dem ein Lenker ohne GO-Box fahre oder sich hinsichtlich der richtigen Einstellung nicht einmal erkundigt habe, keinesfalls gleich zu setzen.

 

Beantragt wurde nach Einvernahme des Bw im Rechtshilfewege die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Absehung von einer Bestrafung gem.  § 21 VStG.  

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 29. Jänner 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 4. Dezember 2008 eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht  (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 17. März 2009 brachte der Bw einen Einspruch ein und übermittelte die Kopie eines Kontoauszuges, auf welchem die Bezahlung mehrerer Ersatzmauten (auch der gegenständlichen) aufscheint. Bei jeder dieser Überweisungen ist jeweils in der Buchungszeile u.a. "4.12.08" angegeben. Der Beleg weist die Überschrift "Überweisungsliste zum Zahlungslauf vom 14.01.09" auf.

 

In einer Stellungnahme vom 12. Juni 2009 ergänzte der Vertreter des Bw, dass der Bw am 29. Oktober 2008 aufgrund eines Defekts die alte GO-Box austauschen und die Kategorie von der dortigen Mitarbeiterin einstellen habe lassen. Bei Durchfahren der Mautbalken habe der Kontrollton die korrekte Einstellung der Achsanzahl signalisiert. Der Bw habe deshalb keine Veranlassung für eine Überprüfung der Einstellung bei der GO-Box gehabt. Erst nachdem sein Arbeitgeber eine "Anhörung" über die nicht ordnungsgemäße Mautentrichtung erhalten habe, habe er die Kategorie bei der GO-Box überprüft und festgestellt, dass diese auf "2" eingestellt gewesen sei. Am 4. Dezember 2008 sei eine Einzahlung der Ersatzmaut erfolgt.

 

Einer ASFINAG-Stellungnahme vom 6. Juli 2009 ist neben der Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass die Ersatzmaut erst mit Verspätung am 23. Februar 2009 dem ASFINAG-Konto gutgeschrieben worden sei. Eine Rücküberweisung habe bereits stattgefunden. Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass die Mitteilung der ASFINAG hinsichtlich der Ersatzmautzahlung offenbar unzutreffend sei, da eine Einzahlung bereits am 4. Dezember 2008 erfolgt sei. Als Beilage wurde in Kopie der bereits übermittelte Überweisungsbeleg (Kontoauszug) angeschlossen.  

 

Weiteren ASFINAG-Stellungnahmen vom 1. Oktober und 22. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Ersatzmaut verspätet erst am 23. Februar 2009 bei der ASFINAG eingetroffen sei. Weiters findet sich am 22. Dezember 2009 noch der Hinweis, dass die Ersatzmaut nicht am 4. Dezember 2008 überwiesen worden sein könne, da an diesem Tag die Aufforderung erst versendet worden sei.

 

Dazu bezog sich der Vertreter des Bw auf die bisherigen Stellungnahmen.

 

Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG der Erstbehörde am 22. Februar 2010 eine Kopie des gegenständlichen Ersatzmautangebotes vom 4. Dezember 2008.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Mit E-Mail vom 31. März 2010 übersendete die ASFINAG dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Postbestätigung über die Versendung (Einschreibebrief) des Ersatzmautangebotes vom 8. Dezember 2008.

 

Daraufhin wurde der Vertreter des Bw am 29. März 2010 aufgefordert mitzuteilen, wann das Ersatzmautangebot den Zulassungsbesitzer erreicht hat und den Original-Beleg der Überweisung an den Oö. Verwaltungssenat zu übermitteln.

 

Am 21. April 2010 teilte der Vertreter des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat schriftlich mit, dass der Zulassungsbesitzer mitgeteilt habe, dass auf der "Überweisungsanforderung" der Abdruck eines internen Poststempels den 14. Dezember 2008 ausweist. Aufgrund der Insolvenz des Zulassungsbesitzers könnten keine sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.  

 

In einer telefonischen Anfrage des Oö. Verwaltungssenates vom 27. April 2010 stellte der Vertreter des Bw klar, dass mit "Überweisungsanforderung" das Ersatzmautangebot gemeint ist. Anschließend wurde gemeinsam die vorliegende Kopie des Kontoauszuges über die Ersatzmautzahlung erörtert. Einhellig wurde dabei die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Angabe "4.12.08" in der Buchungszeile nicht um das Überweisungsdatum handeln kann. Eine Überweisung ist offenkundig am 14. Jänner 2009 erfolgt.

Gleichzeitig erfolgte der Hinweis an den Vertreter des Bw, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist, da der Unabhängige Verwaltungssenat die Angaben des Bw nicht anzweifelt und eine "Einvernahme im Rechtshilfeweg" nicht möglich ist. Daraufhin verzichtete der Vertreter des Bw auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

5.2. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist zwischenzeitlich unstrittig, dass das Ersatzmautangebot am 4. Dezember 2008 ausgestellt wurde, den Zulassungs­besitzer am 14. Dezember 2008 erreicht hat und eine Einzahlung der Ersatzmaut am 14. Jänner 2009 erfolgt ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene vierwöchige Zahlungsfrist gem. § 19 Abs. 4 BStMG offensichtlich nicht eingehalten, da die Ersatzmaut spätestens am 2. Jänner 2009 (gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Ersatzmautangebotes) auf dem Konto der ASFINAG gutgeschrieben hätte sein müssen. Dies ist aber nachweislich nicht erfolgt. Die Beantwortung der Frage, weshalb die Überweisung erst am 23. Februar 2009 der ASFINAG gutgeschrieben worden ist, ist im Hinblick auf die verspätete Einzahlung vom 14. Jänner 2009 ohne rechtliche Relevanz.

Die verspätete Einzahlung der Ersatzmaut hat den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen lassen.

 

Im gegenständlichen Fall steht weiters unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt hat.

 

Die Rechtfertigung des Bw im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, dass er vor Befahren einer Mautstrecke die Kategorie bei der GO-Box iSv Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung nicht überprüft bzw. umgestellt hat, zumal der Bw in Verkennung der Rechts- und Sachlage davon ausgeht, dass eine Einstellung der Kategorie durch einen Mitarbeiter einer Vertriebsstelle vorzunehmen ist. Ein Mitarbeiter einer GO-Box-Vertriebsstelle hat im gegebenen Zusammenhang die Aufgabe, die Basiskategorie gem. Punkt 8.2.2 der Mautordnung (im gegenständlichen Fall: "2" für ein zweiachsiges Zugfahrzeug) einzustellen. Der Lenker ist nicht nur verpflichtet, vor jedem Befahren einer Mautstrecke in eigener Verantwortung die eingestellte Kategorie bei der GO-Box zu überprüfen sondern auch, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken, insbesondere über die Gebrauchsvorschriften für die GO-Box, auf geeignete Weise vertraut zu machen, zumal eine falsch eingestellte Kategorie bei der GO-Box – was auch der Bw in seiner Stellungnahme thematisiert – durch die akustischen Signale der GO-Box nicht angezeigt werden kann.

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ergeht der Hinweis, dass jeder GO-Box eine Gebrauchsanweisung ("GO-Box Guide") beiliegt, welche u.a. über die Notwendigkeit der Einstellung der Kategorie bei der GO-Box Auskunft gibt.

 

Der vom Bw angesprochene technische Defekt der GO-Box hat offenkundig nicht die gegenständliche sondern die "alte" (ausgetauschte) GO-Box betroffen, was auch durch die Angaben des Bw, wonach er nach Einlangen des Ersatzmautangebotes die eingestellte Kategorie überprüft und die Einstellung "2" festgestellt hat, bestätigt wird.  

 

Dem Bw ist somit vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker iSd Punktes 8.2.2 der Mautordnung vor Beginn jeder Fahrt nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box nicht überprüft bzw. nicht korrekt eingestellt hat. Damit ist auch klargestellt, dass nicht – wie vom Bw vermeint – eine "ständige Beobachtung" der eingestellten Kategorie während der Fahrt erforderlich ist. Eine entsprechende Kontrolle vor und nach jeder Fahrt auf einer Mautstrecke ist ausreichend.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die eingestellte Achsenzahl vor jedem Befahren einer Mautstrecke zu überprüfen bzw. korrekt umzustellen bzw. er sich über die Gebrauchsvorschriften der GO-Box nicht im erforderlichen Maße in Kenntnis gesetzt hat.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur (bei ausländischen Lenkern häufig gegebenen) Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig anzusehen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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