Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165109/3/Sch/Th

Linz, 04.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 2010, Zl. S-1408/10-4, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 2010, Zl. S-1408/10-4, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er am 11. Oktober 2009 von 9.45 Uhr bis 10.00 Uhr in Linz, auf der Hasnerstraße vor Nummer 2, das KFZ, Kennzeichen X auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Parken abgestellt habe, wobei nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freiblieben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie ein vor Verfassen der gegenständlichen Berufungsentscheidung seitens des unterfertigten Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, entspricht die von der Meldungslegerin angefertigte Skizze (BLZ 12 des erstbehördlichen Aktes) den tatsächlichen Verhältnisses vor Ort. Wenn der Berufungswerber die Breite seines PKW (ein Modell der 5er-Reihe der Marke BMW) mit bloß 1,77 m angibt, so kann dabei nicht berücksichtigt sein, dass das Fahrzeug nicht nur aus der eigentlichen Karosserie besteht, sondern links und rechts mit Außenspiegeln versehen ist. Auch ist es im Regelfall kaum möglich, ein Fahrzeug ganz an den Fahrbahnrand bzw. an die Boardsteinkante heranzustellen, da ein Abstand zum Fahrbahnrand sich fast zwangsläufig ergibt. Auf den von der Meldungslegerin angefertigten Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich auf dem Privatparkplatz linksseitig im Bereich des Hauses Hasnerstraße 2 in Blickrichtung Wiener Straße betrachtet abgestellte Fahrzeuge befinden, die ein gänzliches Heranfahren an den Fahrbahnrand schon wegen der Breite des Außenspiegels nicht zulassen. Auf den Lichtbildern ist auch ein Abstand, anzunehmen sind etwa 30 bis 40 cm, zum Fahrbahnrand ersichtlich. Der von der Meldungslegerin in der erwähnten Skizze angenommene Breitenbedarf für abgestellte Fahrzeuge von etwa 2,30 m ist also durchaus realitätsnah. Rechtsseitig in Richtung Wiener Straße betrachtet befindet sich gegenüber dem Haus Hasnerstraße 2 eine Kurzparkzone, ausgestaltet in Form eines Parkstreifens zum Parallelparken. Dort kann angenommen werden, dass ständig mehrspurige Kraftfahrzeuge abgestellt sind, wenn auch nur ein einziges Fahrzeug dort steht, ist eine Benützung des Parkstreifens für den fließenden Verkehr ausgeschlossen. Ausgehend von einer Gesamtbreite der dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche "Hasnerstraße" von 9,10 m und einem Platzbedarf von links und rechts abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeugen von etwa 2,30 m ergibt sich eine zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite für den fließenden Verkehr von bloß 4,50 m. Es kann durchaus sein, dass diese Breite auch etwas größer sein kann, eine Differenz ist aber nur im wenigen Zentimeterbereich denkbar. Auf jeden Fall können die gesetzlich geforderten zwei Fahrstreifen dann nicht mehr zur Verfügung stehen. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist hier eine Breite von 5 m erforderlich, die gegenständlich aber keinesfalls erreicht werden kann.

 

Damit ist das Abstellen eines Fahrzeuges zum Parken in der Form, wie sie dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, eine Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960.

 

Die vom Berufungswerber gewählte Abstellörtlichkeit kommt zudem wohl nur dann in Betracht, wenn man die Besitzer der auf dem Privatparkplatz abgestellten Fahrzeuge kennt – etwa als Arbeitskollegen – und umgekehrt diese auch wissen, wem das abgestellte Fahrzeug vor ihrem Privatparkplatz zugeordnet werden muss, ansonsten müsste letzterer ständig mit dem Abschleppen seines Fahrzeuges rechnen, da er ja dann Fahrzeuglenker, die vom Privatparkplatz wegfahren wollen, am Wegfahren hindern würde. Hier läge ein Abschlepptatbestand im Sinne des § 89a Abs.2a lit.c StVO 1960 vor. Geht man allerdings davon aus, dass die gegenseitige Bekanntheit gegeben ist, wäre damit de facto der Privatparkplatz um zumindest eine Parkfläche erweitert, da andere Fahrzeuglenker sich wohl kaum dort hinstellen würden.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro berücksichtigt, dass dem fließenden Verkehr das Passieren dieser "Engstelle", wenn Gegenverkehr herrscht, erschwert, wenn nicht gar für eine kurze Zeit verunmöglicht wird. Verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge haben im innerstädtischen Bereich aufgrund der im Regelfall gegebenen Verkehrsdichte gleich entsprechende Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verkehrs. Angesichts dessen erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro für ein Delikt wie jenes vom Berufungswerber zu vertretende keinesfalls unangemessen. Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgrund zugute kommt, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Es scheinen vielmehr einige Vormerkungen wegen Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf, eine davon auch wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 24 StVO 1960.

 

Auf die persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers war nicht einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in einer relativ geringen Höhe, wie gegenständlich, ohne weiteres zu begleichen.

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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