Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165123/4/Kof/Th

Linz, 11.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. April 2010, VerkR96-5282-2008 wegen Übertretung der EG-VO 3821/85, nach der am
10. Juni 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

I. Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.15 Abs.7 lit.a 

    Abschnitt i EG-VO 3821/85:

 

Betreffend die nicht vorgelegten Schaublätter

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 51 Abs.6 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

II.

Verwaltungsübertretung nach §§ 102 Abs.1, 101 Abs.1 lit.a und 4 Abs.7 Z1 KFG (= Punkt 1. der Strafverfügung der belangten Behörde vom
19. Mai 2008, VerkR96-5282-2008  sowie  Punkt 1. der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 22. September 2008, VerkR96-5282-2008):

Die belangte Behörde hat – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis, Seite 4, "Hinweis" – das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 15 Euro

                                                                                                     165 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 30 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Am 07.02.2008 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von Ihnen in den dem laufenden Tag vorausgehenden 28 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Die Schaublätter von 10.01.2008 bis 13.01.2008 und von 15.01. bis 16.01.2008, 12.15 Uhr, fehlten.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn A8,

           Fahrtrichtung Wels bei km 24,950.

Tatzeit: 07.02.2008, 10.45 Uhr

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X-....., Sattelzugfahrzeug

Kennzeichen X-....., Sattelanhänger

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

 

225 Euro                           45 Stunden                            § 134 Abs.1 KFG

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  247,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6. Mai 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu I.:

Am 10. Juni 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Es trifft zu, dass ich bei der Amtshandlung die Schaublätter für Donnerstag,
10. Jänner 2008, Freitag, 11. Jänner 2008, Dienstag, 15. Jänner 2008 und Mittwoch, 16. Jänner 2008 nicht vorgelegt habe.

Betreffend Samstag, 12. Jänner 2008 und Sonntag, 13. Jänner 2008 gebe ich an, dass ich an diesen Tagen nicht gefahren bin.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bin ich nicht verpflichtet, Schaublätter für Tage vorzulegen, an denen ich gar nicht gefahren bin.

Betreffend die nicht vorgelegten Schaublätter für 10.01., 11.01., 15.01. und 16.01.2008 wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen.

Betreffend die "nicht vorgelegten Schaublätter" für 12.01. und 13.01.2008 wird die Berufung aufrecht erhalten.

Dieses Vorbringen ergibt sich auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Original-Schaublätter für den Zeitraum 10.01.-16.01.2008.

Im Übrigen verweise ich auf meine Angaben in der Berufung.

 

Betreffend die nicht vorgelegten Schaublätter für 10.01.2008, 11.01.2008, 15.01.2008 und 16.01.2008 ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges hat der belangten Behörde die Schaublätter für den Zeitraum 10.01. bis 16.01.2008 vorgelegt.

 

Aus diesen Schaublättern ergibt sich – worauf der Rechtsvertreter des Bw in der mVh glaubwürdig und zutreffend hingewiesen hat – dass der Bw am Samstag, 12.01.2008 und Sonntag, 13.01.2008 keinen LKW gelenkt hat.

 

Der Lenker eines LKW ist – worauf der Rechtsvertreter des Bw in der mVh ebenfalls zutreffend hingewiesen hat – nicht verpflichtet, Schaublätter für einen Zeitraum vorzulegen, in dem er gar nicht gefahren ist;

VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0015; vom 30.01.2004, 2003/02/0269.

 

Betreffend die "nicht vorgelegten Schaublätter" für 12.01.2008 und 13.01.2008 wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird grundsätzlich auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E 19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Der "Tatzeitraum" wurde – wie dargelegt – von sechs Tage auf vier Tage eingeschränkt bzw. wurde die Anzahl der "nicht vorgelegten Schaublätter"
von sechs auf vier reduziert.

 

Gemäß dem in § 51 Abs.6 VStG enthaltenen Verbot der "reformatio in peius" ist daher die Strafe entsprechend – d.h. um "zwei Sechstel" – zu reduzieren;

vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 200 ff zu
§ 51 VStG (Seite 994 ff) zitierten Erkenntnisse des VwGH.

 

Die Geldstrafe wird somit auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
30 Stunden herabgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

 

 

 

Zu II.:

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach §§ 102 Abs.1, 101 Abs.1 lit.a und
4 Abs.7 Z1 KFG (= Punkt 1. der Strafverfügung der belangten Behörde vom
19. Mai 2008, VerkR96-5282-2008  sowie  Punkt 1. der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 22. September 2008, VerkR96-5282-2008) wird aus Gründen der Rechtssicherheit festgestellt:

 

Die belangte Behörde hat – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis, Seite 4, "Hinweis" – das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum