Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522572/8/Ki/Kr

Linz, 18.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 28. April 2010  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. April 2010 ,GZ.: 10/149419 wegen Einschränkungen der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise nach folgender Maßgabe Folge gegeben:

 

I.                  Die Befristung für die Klassen AV, A, B, E+B und F wird be­hoben.

II.              Die Befristung für die Klassen C1 bzw. E+C1 wird bis zum 16. April 2015 erstreckt.

 

III.          Die Auflage einer Nachuntersuchung mit aktueller fachärzt­licher internistischer Stellungnahme in 2 Jahren wird behoben.

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.1 FSG

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat hinsichtlich des Berufungswerbers am 16. April 2010 unter GZ. 10/149419 nachstehenden Bescheid erlassen:

 

"Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AV, A, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F wird Ihnen unter folgenden Auflagen, Befristungen und Beschränkungen eingeschränkt:

 

Klassen:        ausgestellt:      Befristet bis:        Einschränkungen:

AV                 31.8.1966        16.4.2012           01.01; 104

A                   31.8.1966        16.4.2012           01.01; 104

B                   31.8.1966        16.4.2012           01.01; 104

C1                 25.9.1979        16.4.2012           01.01; 104

C                   25.9.1979        16.4.2012           01.01; 104

E+B               25.9.1979        16.4.2012           01.01; 104

E+C1             25.9.1979        16.4.2012           01.01; 104

E+C               25.9.1979        16.4.2012           01.01; 104

F                   31.8.1966        16.4.2012           01.01; 104

 

        Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AV, A, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F wird bis zum 16.4.2012 befristet.

        Code 104 = Vorlage von Befunden
Sie haben jährlich einen aktuellen fachärztlichen internistischen Befund einzuholen und jeweils am 16.4.2011 und am 16.4.2012 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen.

     Nachuntersuchung mit aktueller fachärztlicher internistischer Stellungnahme in 2 Jahren.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8, 24 Abs. 1 Zif. 2 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2009, §§ 56, 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009"

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
28. April 2010, unter gleichzeitiger Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Berufung erhoben.

 

Im Wesentlichen verweist er auf ein fachärztliches Gutachten von Dr. X, aus dem sich ergebe, dass er von kardialer Seite her völlig beschwerdefrei sei. Sowohl aus dem Befund Dr. X, als auch aus dem amtsärztlichen Gutachten gehe hervor, dass bei ihm eine koronare Krankheit vorliege. Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen werde bejaht. Dass er lediglich bedingt geeignet sei, werde nicht angesprochen. Nicht zu entnehmen sei zu den in Rede stehenden medizinischen Unterlagen konkrete Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass bei ihm eine Krankheit vorliege, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse und ein gesundheitlicher Zustand vorliege, der es deshalb erforderlich mache, seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur für eine bestimmte Zeit zu bejahen und in kurzen Abständen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Er stehe wegen der koronaren Herzerkrankung unter ständiger ärztlicher Beobachtung. Der Bescheid erweise sich als rechtswidrig.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Mai 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. X vom 15. April 2010. Am
17. Juni 2010 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber, sowie der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Dr. X, teilnahmen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Herr X beantragte am 16. April 2010 die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C. Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Lenkberechtigungen für Klassen AV, A, B, C1, C, E+B, E+C1, E+C und F.

 

Am 16. April 2010 unterzog sich Herr X einer amtsärztlichen Untersuchung (§ 8 FSG). Der Amtsarzt stellte zunächst in der Anamnese fest, dass die amtsärztliche Untersuchung auf Grund einer Zuweisung eines sachverständigen Arztes erfolgte und listete nachstehende derzeitige Erkrankungen auf:

KHK-z.N. mehrfach RCA-Stent, art. Hypertonie, geringe Ektasie der Aorta ascendens, Hypercholesterinämie.

 

In seinem Gutachten kam er zum Ergebnis, dass Herr X auf 2 Jahre befristet geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu lenken, er schlug allerdings eine Nachuntersuchung mit aktueller fachärztlicher (Stellungnahme in 2 Jahren) vor. Weiters schlug er als Auflagen vor die Verwendung einer Brille, sowie eine Kontrolluntersuchung (jährliche Vorlage eines aktuellen FA intern. Befundes gem. Code 104).

 

In der Begründung führte der amtsärztliche Sachverständige aus, aus amtsärztlicher Sicht unter Einbeziehung obiger fachärztlicher internen Stellungnahmen (Dr. X), sei Herr X geeignet, KFZ obiger Gruppen und Klassen zu lenken. Die Befristung erkläre sich auf Grund der bekannten koronaren Herzerkrankung, wobei die letzte koronare Intervention (RCA-Stent-Impl.) im Jänner 2010 erfolgte. Der Patient sei seither von kardialer Seite her subjektiv beschwerdefrei, zur Überprüfung des weiteren Krankheitsverlaufes sei es aber aus amtsärztlicher Sicht notwendig, jährlich die Vorlage eines aktuellen internistischen Befundes vorzuschreiben, außerdem eine ausführliche fachärztliche internistische Stellungnahme in 2 Jahren.

 

In seiner internistischen Stellungnahme vom 15. April 2010 stellte der Facharzt für Innere Medizin, Dr. X, zusammenfassend fest, dass die durchgeführten Untersuchungen von kardialer Seite her incl. Ergometrie und Echokardiographie unauffällige Befunde ergeben haben. Von internistischer Seite her sei daher die Führerscheintauglichkeit in den bisherigen Klassen weiterhin gegeben.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber, er benötige die Lenkberechtigung für die Klasse C für seine Tätigkeit bei der Feuerwehr, deswegen habe er um die gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Lenkberechtigung angesucht. Er sehe nicht sein, dass er im Zusammenhang mit diesem Umstand nun auch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung für die Klasse B habe.

 

Er habe vor 5 Jahren Brustbeinschmerzen verspürt (Angina pectoris), dies sei von seinem Hausarzt festgestellt worden. Es sei deshalb bei ihm damals eine Sentimplantation vorgenommen worden, anschließend habe er eine ambulante Reha absolviert und sei anschließend völlig wiederhergestellt gewesen. Im Jahre 2007 sei in dem implantierten Stent ein weiterer Stent eingesetzt worden. Im Zuge eine Trainings zuhause habe er Anfang Jänner dieses Jahres feststellen müssen, dass er die durchschnittliche Leistung nicht mehr erbringe und es habe sich heraus gestellt, dass wiederum eine Gefäßverengung eingetreten sei, welche eine weitere Stentimplantation notwendig machte. Seither fühle er sich wieder vollkommen fit.

 

Der Amtsarzt wurde ersucht, sein amtsärztliches Gutachten unter Berücksichtigung des vorliegenden Facharztbefundes Dr. X zu erläutern und gab Folgendes zu Protokoll:

 

" Auf Grund des Vorliegens seiner bekannten koronaren Herzerkrankung, die aus ärztlicher Sicht eine chronisch meist progressiv verlaufende Erkrankung darstellt und des Zustands nach 3-facher Koronarintervention – Stentimplantation – erfolgte im Rahmen des angeführten amtsärztlichen Gutachtens die Befristung der Gruppe 2 Lenkerberechtigung, außerdem auf Grund des Vorliegens mehrerer Risikofaktoren hinsichtlich einer Befundverschlechterung der arteriosklerotischen Gefäßverengungen der Koronargefäße eine Befristung der Gruppe 1 Lenkberechtigung, da aus medizinischer Sicht eine erneute Intervention hinsichtlich der Koronarien nicht ausschließbar ist.

 

Bei Herrn X sind derzeit die kardiomaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie) gut therapiert, es ist eine sehr gute Compliance zur Zeit gegeben, um diese auch weiterhin überprüfen zu können, wurde bereits im Vorgutachten die Abgabe eines jährlichen internistischen Kontrollbefundes angeordnet. Aus amtsärztlicher Sicht bei Beibehaltung der guten Compliance hinsichtlich seiner Dauermedikation und regelmäßigen fachärztlichen internistischen Kontrolluntersuchungen (1 x jährlich) und Vorlage dieses Befundes bei der Behörde, kann auf eine weitere Befristung der Gruppe 1 Lenkberechtigung verzichtet werden."

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Beurteilung der gegenständlichen Erkrankung durch den amtsärztlichen Sachverständigen, welche er im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung des vorliegenden fachärztlichen Gutachtens ergänzt hat, schlüssig ist und somit der Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt werden kann.

 

3. Die Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erhoben:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 23 Abs.1 Z.2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1.     Die Lenkberechtigung zu entziehen und

2.     Die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr X schon seit 5 Jahren an einer koronaren Herzerkrankung leidet und bei ihm deshalb eine Stentimplantation vorgenommen werden musste. Zwischenzeitig wurden 2 weitere Stentimplantationen vorgenommen, letztere erst im Jänner 2010. Weiters hat der Amtsarzt festgestellt, dass es sich bei dieser Erkrankung um eine chronisch, meist progressiv verlaufende, handelt und im vorliegenden Falle überdies mehrere Risikofaktoren hinsichtlich einer Befundverschlechterung der arteriosklerotischen Gefäßverengungen der Koronargefäße zu berücksichtigen sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst allgemein fest, dass nicht schon eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Stabilisierung einer ihrer Art nach als fortschreitende Erkrankung anzusehende Krankheit gemeint ist. Diese muss also derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Nur dann kann von einer Befristung Abstand genommen werden, ohne eine vorhersehbare Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf zu nehmen. Bei Eintritt einer Stabilisierung im besagten Sinne liegt keine fortschreitende Erkrankung mehr vor (siehe VwGH 2003/11/0315 vom 20. April 2004). Maßgeblich ist, dass der amtsärztliche Sachverständige darzulegen hat, ob und warum im konkreten Fall mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden bzw. einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zu rechnen ist.

 

Im vorliegenden Falle ist die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken der Fahrzeuge in den gegenständlichen Klassen derzeit gegeben, er ist auch subjektiv beschwerdefrei, andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, dass bereits eine 3. Stentimplantation notwendig war und der Amtsarzt überdies mehrere zusätzliche Risikofaktoren festgestellt hat. Dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Lands Oberösterreich, dass unter Beibehaltung der Auflage, jährlich einen aktuellen fachärztlichen internistischen Befund einzuholen und der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorzulegen, die Befristung für die Lenkberechtigungen der Klassen AV, A, B, E+B und F derzeit entbehrlich ist.

 

Die Befristung für die Lenkberechtigungen der Klassen C1, C, E+C1 und E+C war allerdings Kraft gesetzlicher Anordnung (siehe § 20 FSG) zu verfügen.

 

Hinsichtlich der Auflage 01.01. (Tragen einer Brille) wurden keine Einwendungen erhoben, diese Auflage ergibt sich ebenfalls aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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