Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164486/4/Kei/Bb/Eg

Linz, 23.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau x, vom 20. Juli 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. April 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, wegen Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. April 2009, GZ VerkR96-8044-2008 Ga, wurde über Frau x (die Berufungswerberin) wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach     § 20 Abs.2 StVO am 31. Juli 2008 um 08.17 Uhr in Weißkirchen auf der A 25 bei km 6,500, Fahrtrichtung Wels sowie einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO am 31. Juli 2008 um 08.19 Uhr in Marchtrenk, auf der A 25 bei km 12,500, in Fahrtrichtung Wels für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 480 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt sieben Tagen, verhängt. Außerdem wurde sie zu einem Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 48 Euro verpflichtet. 

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 7. Mai 2009 der Berufungswerberin zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 20. Juli 2009 – somit offensichtlich verspätet – mittels Telefax erhoben wurde. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht.

 

In der Berufung führt die Berufungswerberin an, dass sie ihre Schilderungen zum Sachverhalt bereits mehrmals mitgeteilt habe. Deshalb sehe sie die Vorgangsweise der Behörde als Nötigung an. Sie werde den Betrag nicht bezahlen, da sie die Tat nicht begangen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und die Berufung sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die erhobene Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 17. April 2009 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis – unbestritten - am 7. Mai 2009 zugestellt. An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Die Berufungswerberin hat in keinem Stadium des Verfahrens Anhaltspunkte oder gar Beweise für Zustellmängel vorgebracht. Sie bestritt auch nicht, dass ihr das Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt wurde. Demzufolge gilt dieses Straferkenntnis mit 7. Mai 2009 als rechtmäßig zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung  begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 22. Mai 2009.

 

Die Berufungswerberin wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. Juli 2009 - somit um beinahe zwei Monate verspätet – mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht.

 

Eine Reaktion der Berufungswerberin auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 7. Juni 2010, GZ VwSen-164486/2, erfolgte nicht. Sie ließ die ihr nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zu äußern, ungenützt, obwohl laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens auch im Verwaltungsstrafverfahren der Partei eine entsprechende Mitwirkung obliegt.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Das Versäumnis der Berufungsfrist hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Frist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit verwehrt, auf das konkrete Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auseinander zu setzen.

Die Berufung war somit - ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches - als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum