Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164499/16/Kei/Eg

Linz, 29.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. September 2009, Zl. S-5666/ST/09, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27. Mai 2010 und am 29. Juni 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es am 14.8.2009 um 23.35 Uhr in Unterhimmelstraße 2, als Lenker des PKW mit dem pol. Kennzeichen x unterlassen nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, 1) das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und 2) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 4 Abs. 1 lit. a StVO

2)    § 4 Abs.5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

EURO               Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß §

                       Ersatzfreiheitsstrafe von

1) € 200,--      1) 4 Tage                                1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2) € 200,--      2) 4 Tage                                2) § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu  zahlen:

€ 40,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. Oktober 2009, Zl. S-5666/ST/09, Einsicht genommen und am 27. Mai 2010 und am 29. Juni 2010 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich und es wurde auch der gegenständliche PKW des Bw mit dem Kennzeichen x in Augenschein genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 14. August 2009 um 23:35 Uhr war in Steyr im Bereich der Unterhimmlerstraße 2 der auf x zugelassene LKW mit dem Kennzeichen x abgestellt. Zu dieser Zeit war dort auch der auf den Bw zugelassene PKW mit dem Kennzeichen x abgestellt und der Bw nahm diesen PKW in Betrieb und fuhr weg. Dieses wegfahren hat der x vom Fenster seiner Wohnung aus beobachtet.     

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der im Zuge der Verhandlungen gemachten Aussagen des Bw und der Zeugen x und x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen.

Der technische Sachverständige x führte in der am 29. Juni 2010 durchgeführten Verhandlung aus:

"Wie bei der heutigen Verhandlung durch die Besichtigung des gegenständlichen Mercedes festgestellt wurde, ist ein Luftfahrwerk eingebaut, das sich nach dem Starten des Fahrzeuges sehr rasch um ca. 4 cm anhebt. Dieses Anheben ist nach dem Starten des Motors auch augenscheinlich an den Radausschnittkanten erkennbar und wurde mit einem Maßstab vom Sachverständigen mit ca. 4 cm festgestellt.

Laut Auskunft von Mercedes Österreich wurde das gegenständliche Fahrzeug mit einem Luftfahrwerk ausgerüstet serienmäßig, bei dem diese Anhebung nach dem Starten des Motors nicht stattfindet, sondern bei höheren Geschwindigkeiten das Fahrwerk zur Reduzierung des Luftwiderstandes angesenkt wird. Aufgrund der heutigen Besichtigung des vorgeführten Mercedes, bei dem die Fahrgestellnummer mit den Zulassungsdaten verglichen wurde, ist allerdings festzustellen, dass bezüglich auf das Fahrwerk offenbar eine Diskrepanz besteht und das heutigen Fahrwerk, das nach Ausführungen des Berufungswerbers auch dem seinerzeitigen Zustand entspricht, sich unmittelbar nach dem Starten um ca. 4 cm anhebt.

Legt man diese Anhebung des Fahrwerkes und damit der gegenständlichen Betrachtungsweise zugrunde, so ist festzustellen, dass die seinerzeit von der Polizei aufgenommenen Maße, die die Schadenskorrespondenz zum Mercedes-LKW darstellen sollen, nicht mehr gegeben sind, da die Abstände um ca. 4 cm korrespondieren. Da weiters nicht bekannt ist, ob vor Ort seinerzeit wo die Kleinkollision passierte, große oder größere Unebenheiten herrschen, die möglicherweise eine Erklärung für diese Höhendifferenz darstellen, ist im Sinne des Berufungswerbers aus technischer Sicht davon auszugehen, dass die Schadensstellen aufgrund des Unterschiedes in der Höhe von ca. 4 cm nicht im ausreichenden Maß miteinander korrespondieren, um sicher festzustellen, dass der Schaden am blauen Mercedes-LKW vom gegenständlichen PKW-Mercedes verursacht worden sein muss."

 

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, das im gegenständlichen Zusammenhang ein Schaden am LKW mit dem Kennzeichen x durch den PKW mit dem Kennzeichen x verursacht worden ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

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