Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165253/2/Kof/Eg

Linz, 29.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juni 2010, VerkR96-8059-2009, wegen Übertretung des § 29a Abs. 1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:  § 31 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 19.10.2009 um 09.25 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen
RO-..... im Gemeindegebiet von Lohnsburg am Kobernaußerwald, Kreuzung Kobernaußer Landesstraße – Hochkuchler Gemeindestraße, Schutzweg auf Höhe des Drogeriemarktes Schlecker, gelenkt und haben einem Kind, das die Fahrbahn überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdet Überqueren der Fahrbahn ermöglicht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 29a Abs. 1 StVO

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

60,00 Euro                                       18 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Geldbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. Juni 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die dem Bw zur Last gelegte Tat hat sich auf einem Schutzweg ereignet.

 

§ 9 Abs. 2 StVO lautet auszugsweise:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

Schutzwege geben dem/den Fußgänger/n – ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene, um eine oder mehrere Person/en handelt, ist rechtlich bedeutungslos – gegenüber herannahenden Fahrzeugen den Vorrang;  VwGH vom 30.4.1964, 1048/63 – zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E27 zu § 9 StVO (Seite 302).

 

§ 9 Abs. 2 StVO ist hinsichtlich des Verhaltens von Fahrzeuglenkern im Bereich von Schutzwegen gegenüber der Bestimmung des § 29 Abs. 1 leg.cit. die spezielle Norm. Der Lenker, der auf dem Schutzweg befindlichen Kindern nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, begeht daher ausschließlich eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO;  siehe das in Messiner, aaO, E50 zu § 9 StVO (Seite 305) zitierte Erkenntnis des UVS Vorarlberg –

diese Rechtsansicht wird vom unterfertigten UVS-Mitglied vollinhaltlich geteilt.

 

Falls der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat, hätte er eine Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO, nicht jedoch eine solche nach
§ 29a Abs. 1 leg.cit. begangen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen diese binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Die in § 31 Abs. 2 erster Satz VStG enthaltene Verfolgungsverjährungsfrist
(sechs Monate, gerechnet ab Tat)  ist bereits verstrichen.

 

Gegenüber dem Bw wurde der Tatvorwurf der Übertretung des § 9 Abs. 2 VStG – innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung – nicht erhoben.

 

Es war daher

    der Berufung stattzugeben,

    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

    das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z3 VStG einzustellen,

    auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat   und

    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

:

 

 

Beschlagwortung:

§ 9 Abs.2 StVO = lex specialis zu § 29a Abs.1 StVO

 

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