Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165224/5/Fra/Gr

Linz, 06.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch Herrn X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juni 2010, Zl: S-17257/10 VS1 , betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1800 Euro (EFS 2 Wochen) verhängt, weil er am 3. April 2010 um 01:45 Uhr in X, vom X kommend, bis X, X, den PKW Kennzeichen: X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, dabei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2.Über die dagegen vom Rechtsvertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, da eine 2000 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw gesteht zu, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, er bestreitet jedoch die Lenkereigenschaft.

 

Vorweg wird festgehalten, dass der meldungslegende Beamte X nicht gesehen hat, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit gelenkt hat. Zeugenschaftlich vor der belangten Behörde am 7. Juni 2010 einvernommen, gab BI X u.a., am 3. April 2010 kurz vor 02:00 Uhr einen Auftrag erhalten zu haben, zur X in der X zu fahren, da sich dort ein Verkehrsunfall mit einem alkoholisierten Lenker ereignet habe. Er sowie sein Kollege X haben sich in unmittelbarer Nähe der Tatörtlichkeit befunden und seien zur Tankstelle gefahren. Sie haben mit dem Tankwart persönlich Kontakt aufgenommen und dieser habe sinngemäß zu ihnen gesagt, das vor wenigen Minuten ein X zur Tankstelle gelenkt wurde und an der Zapfsäule angehalten habe. In weiterer Folge sei da denn der X nach vorne gegen einen Blumenständer gerollt. Der Tankwart hätte ihnen auch gesagt, dass eine männliche Person bei der Fahrertüre noch versucht habe, dass rollende Fahrzeug aufzuhalten. In weiterer Folge sei dann der Mann zur Kasse gekommen und sei die Frau in das Fahrzeug eingestiegen und einige Meter zurückgefahren. Für ihn und seinen Kollegen stellte sich die Situation folgendermaßen dar:

Es kämen zwei Personen als Lenker in Betracht, nämlich ein Mann und eine Frau. Die Frau hätte zu ihnen gesagt, dass sie überhaupt nicht mit dem Auto gefahren ist, also weder zur Tankstelle noch nach dem Anstoß des Fahrzeugs gegen den Blumenständer zurück. Der Mann habe zu ihnen gesagt, dass er zur Tankstelle zugefahren und nach dem Anstoß mit dem Auto gegen den Blumenständer zurückgefahren sei. Die Aussage des Mannes stand somit mit der Aussage des Tankwartes in Widerspruch, da ja dieser sagte, eine Frau sei nach dem Anstoß einige Meter zurückgefahren. Auf Grund dieser Situation habe er mit dem Mann auf der PI Kleinmünchen eine Niederschrift aufgenommen, wo der Mann ihm gegenüber angegeben habe, sowohl zur Tankstelle hingefahren als auch nach dem Anstoß des Autos gegen den Blumenständer zurückgefahren zu sein. Auf der Fahrt zur PI Kleinmünchen habe der Mann (der Bw), dass er mit dem Auto zur Tankstelle gefahren und die Frau Beifahrerin gewesen sei. Auch habe er während der Fahrt zu ihnen gesagt, dass die Frau nach dem Anstoß zurückgefahren ist. Aus diesem Grunde habe er mit dem Mann auf der PI Kleinmünchen die Niederschrift gemacht, um diese während der Fahrt gemachten Angaben schriftlich festzuhalten. Während der Niederschrift sagte der Mann dann plötzlich, dass er auch nach dem Anstoß zurückgefahren sei.

 

Der Meldungsleger fügte noch hinzu, persönlich nicht gesehen zu haben, wer den X zur Tankstelle gelenkt habe und habe auch nicht gesehen, wer nach dem Anstoß zurückgefahren ist. Auch sein Kollege X habe dies nicht gesehen, da sie ja beide gleichzeitig auf der Tankstelle eingetroffen sind.

 

Auf der Videoaufzeichnung habe sein Kollege X sehen können, das eine hell gekleidete Person nach dem Anstoß gegen den Blumenständer bei der Beifahrertür ausgestiegen und zur Fahrertür gegangen sei, in weiterer Folge am Lenkersitz Platz genommen habe und das Fahrzeug einige Meter zurückschob.

 

Soweit er sich erinnern könne, sei die Frau hell bekleidet gewesen. An die Kleidung des Mannes könne er sich nicht mehr erinnern.

 

Die belangte Behörde geht in der Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, dass die eigenen Angaben des Bw welche niederschriftlich am 3. April 2010 festgehalten wurden, den tatsächlichen Geschehensablauf wiedergeben.

 

Laut Niederschrift des Stadtpolizeikommandos Linz vom 3. April 2010 GZ: A2/17431/2010 gab der Bw folgendes an:

 

"Ich bin zuvor vom X hierher zur X gefahren. Meine Frau, X, saß am Beifahrersitz. Ich wollte tanken und blieb bei einer Zapfsäule stehen. Ich stieg aus und weil ich die Handbremse nicht angezogen hatte, begann das Auto von selbst zu rollen. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich jedoch schon in der Tankstelle. Der Tankwart hat mich deswegen angeredet weil das Auto gegen einen Blumenständer gefahren ist. Ich habe zum Tankwart gesagt, dass es mir voll leid tut. Der Tankwart hat jedoch die Polizei angerufen. Jetzt gebe ich an, dass ich das Auto dann selbst zurückgefahren habe. Das meine Frau zurückgefahren sei, dass haben sie mir auf der Tankstelle in den Mund gelegt. Mehr kann ich nicht angeben."

 

Am 19. Mai 2010 gab der Bw niederschriftlich von der Bundespolizeidirektion unter der Zahl: S17.257/10 – VS1, einvernommen an:

Ich habe damals den PKW der X nicht gelenkt. Da Frau X damals etwas lauter geworden ist, habe ich gesagt, dass ich Fahrzeug gelenkt habe, um die Situation zu entspannen. Tatsächlich habe ich das Fahrzeug weder zur Tankstelle gelenkt noch mit dem Fahrzeug bei der Tankstelle zurückgefahren. Ich habe daher die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen."

 

Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Beamten die Lenkereigenschaft des Bw nicht feststellen konnten. Ein Indiz für die Lenkereigenschaft des BWs sind seine Erstangaben, die er jedoch im Verfahren widerrufen hat. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, es keinen Grund, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln und habe dieser jedenfalls die Wahrheit gesagt. Der Meldungsleger sei bei dem angeblichen Vergehen nicht dabei gewesen, sei erst später an die Unfallstelle gekommen und habe nur seine damaligen Angaben wiedergeben könne., Es sei auch richtig, dass er beim Erstkontakt an der Tankstelle und bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben. In der Niederschrift vom 3. April 2010 habe er jedoch auch angegeben, dass er das Fahrzeug selbst zurückgefahren habe. Diese Angabe ist objektiv unrichtig und es kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch seine Angabe, dass er vom X zur X gefahren sei, unrichtig ist. Er habe nur auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung die Unwahrheit gesagt. Sowohl in seiner Vernehmung vom 19. Mai 2010 als auch in seiner Vernehmung vom 16. Juni 2010 habe er eindeutig angeben, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Es existiere bei der Tankstelle auch eine Videoüberwachung, auf der eindeutig zu sehen sein müsse, dass er das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt gelenkt habe. Diese Videoaufzeichnung sei auch auf von X angesehen worden und müsse diesem auch bekannt sein, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Seine nunmehrigen Angaben werden nun auch eindeutig von der Zeugin X in ihrer Vernehmung vom 5. Juli 2010 im Führerschein-entzugsverfahren bestätigt, die unter Wahrheitspflicht ausgesagt hatte, dass er nicht gefahren sei. Sowohl er als auch Frau X haben angegeben, dass er sich zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug gegen den Blumenständer rollte, in der Tankstelle befand. Auch dies spreche gegen seine Lenkereigenschaft.

 

Als einziges Beweismittel liegt sohin die widersprüchliche Angabe des Bw selbst vor. Für seine mangelnde Lenkereigenschaft spricht durch die zeugenschaftliche Aussage der Frau X im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung. Jedenfalls gab kein Zeuge an, dass der Bw das KFZ zum Tankstellengelände gelenkt hat. Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Juli 2010 AZ: FE-431/2010, brachte auch eine Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung, welche im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführt wurde, keinen Beweis dahingehend, dass der in Rede stehende PKW vom Bw zur Tatzeit gelenkt wurde. Aus diesem Grunde wurde auch das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung eingestellt.

 

Abschließend und zusammenfassend ist festzustellen, dass kein für ein (Verwaltungs)strafverfahren erforderlicher Beweis betreffend die Lenkereigenschaft des Bw vorliegt, weshalb in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes "in dupio pro reo" spruchgemäß entschieden wurde.

 

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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