Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165257/2/Bi/Kr

Linz, 29.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 28. Juni 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 8. Juni 2010, VerkR96-11213-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er beim Pkw X am 28. Jänner 2009, 9.31 Uhr, in der Gemeinde Allhaming, Westautobahn A1, RFB Wien bei km 183.500, bei Schneefall nicht die vorge­schriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt habe, um dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, ins­besondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich zur angeführten Zeit nicht am genannten Ort aufgehalten; es scheine sich um eine Verwechslung des Kennzeichens zu handeln. Außerdem seien bei seinem 60.000 Euro-Auto die Scheinwerfer automatisch reguliert. Er ersuche um genau formulierte gesund­heits­bezogene Daten des Zeugen und die des Schneefalls, außerdem um Konkretisierung der angeblich fehlenden Beleuchtung. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Im ggst Fall fand keine Anhaltung statt, daher war wegen Nichterweisbarkeit der Lenkereigenschaft sowie mangelhafter Feststellungen innerhalb der Verfolgungs­verjährungs­frist spruchgemäß zu entscheiden, Verfahrenskosten fallen nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Lenker nicht festgestellt – Tatvorwurf nicht formuliert für Lenkereigenschaft + Beleuchtung nicht konkretisiert -> Verfolgungsverjährung eingetreten -> Einstellung.

 

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