Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100555/4/Sch/Kf

Linz, 27.07.1992

VwSen - 100555/4/Sch/Kf Linz, am 27.Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des K S vom 27. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 1992, VerkR-96/11141/1991-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1992, VerkR-96/11141/1991-Hu, über Herrn K S, R, W, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 800 S und 2.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er am 20. Juni 1991 gegen 9.30 Uhr in A, W, auf dem Parkplatz vor dem Sparmarkt, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, 1.) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist, und 2.) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 180 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) vorgenommen worden ist.

Im konkreten Fall wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 20. Juni 1991 begangen, sodaß die Verfolgungsverjährungsfrist mit Ablauf des 20. Dezember 1991 geendet hat. Innerhalb dieser Frist wurden dem Berufungswerber die obgenannten Übertretungen jedoch nie in konkreter Form vorgehalten. Es liegen zwar Rechtshilfeersuchen und Niederschriften über Einvernahmen des Beschuldigten bzw. von Zeugen vor, keine dieser Verfolgungshandlungen enthält jedoch konkrete Angaben über den dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhalt. Das Rechtshilfeersuchen der Erstbehörde vom 1. Oktober 1991 beschränkt sich auf die Aktenübersendung und das Ersuchen um Einvernahme des Beschuldigten, in der Niederschrift vom 29. Oktober 1991 ist in der Rubrik "Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat)" überhaupt nichts enthalten, die Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen vom 22. November 1991 und 27. November 1991 enthalten als Gegenstand der Amtshandlung nur die Angaben von Paragraphen der StVO 1960, wobei dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein § 4 Abs.19 StVO 1960 unbekannt ist; schließlich wurde noch ein weiteres Rechtshilfeersuchen, und zwar datiert mit 10. Dezember 1991, gestellt, welches aber, abgesehen von der Aktenübersendung, auch keinerlei Hinweis auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen enthält. Die Erstbehörde hat diese erstmals im angefochtenen Straferkenntnis konkret formuliert, dies geschah aber bereits außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, die alle Merkmale der einem Beschuldigten zu Last gelegten Tat eindeutig enthält eine Verfolgungshandlung darstellt. Dies setzt aber voraus, daß das Zurkenntnisbringen der Anzeige aktenkundig gemacht wird. Derartige Angaben enthält der vorgelegte Akt jedoch nicht. Aus Rechtshilfeersuchen bzw. Niederschriften muß jedenfalls ein von der Behörde formulierter Tatvorwurf zu entnehmen sein. Eine Aktenübersendung kann nur im Kontext mit solchen konkreten Verfolgungshandlungen gesehen werden und stellt für sich allein jedenfalls keine ausreichend konkrete Verfolgungshandlung dar.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen aus diesen formalen Erwägungen zu beheben.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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