Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222395/16/Bm/Sta

Linz, 05.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.3.2010, GZ. 0034816/2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.5.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.3.2010, GZ. 0034816/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994, § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002, eine Geldstrafe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, Herr x, hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, welche ein Lokal im Standort x, zum Zeitpunkt der Übertretung in der Betriebsart eines Cafes betrieben hat und somit als nach § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

Im Zuge einer Kontrolle durch Amtsorgane des Magistrates Linz, Erhebungsdienst, am 02.08.2009 um 04.54 Uhr, wurde festgestellt, dass das oa. Lokal noch betrieben wurde, indem sich noch 6 Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten.

 

Diesen Gästen wurde daher um 04.54 Uhr das Verweilen im Lokal gestattet, obwohl für das genannte Lokal in der OÖ. Sperrzeitenverordnung 2002 die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist."

 

2. Dagegen wurde vom Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass am 1.8.2009 das Lokal der x im Standort x, geöffnet gewesen sei und einen sehr guten Besuch verzeichnet habe. Die kurz vor Mitternacht noch anwesenden Gäste seien gebeten worden, in das Lokal zu gehen; während dessen habe Herr x mit einem Mitarbeiter die im Gastgarten befindlichen Tische und Bänke abzuräumen bzw. auch die Tische und Bänke zusammenzulegen begonnen, um diese wegzuräumen. Um ca. 00.15 Uhr habe eine erste Kontrolle stattgefunden, bei der diese Arbeiten als zu laut beanstandet und daher auch untersagt worden seien. Im Lokal selbst hätten sich bis kurz vor 04.00 Uhr Gäste befunden, wobei Herr x ab 03.30 Uhr generell keine Getränke mehr ausschenke. Die letzten Gäste hätten das Lokal kurz vor 04.00 Uhr verlassen. Zurückgeblieben sei Herr x, seine Lebensgefährtin und 4 nähere Bekannte, die Herr x gebeten hatte, beim Aufräumen zu helfen, zumal er am Sonntag das Lokal sehr bald in der Früh wieder öffnen wollte. Die anwesenden 6 Personen seien ausschließlich mit Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Eine Konsumation von Getränken habe nicht stattgefunden.

Als um kurz vor 05.00 Uhr die Kontrolleure erschienen, sei die Eingangstüre nicht versperrt, sondern weit geöffnet gewesen. Dies sei einerseits auf Grund des Umstandes erfolgt, dass der Weg zum Müllraum durch die Eingangstüre, durch den Gastgarten und anschließend um diesen herum führe. Anderseits handle es sich um ein kleines Lokal, sodass die Lüftung, welche natürlich notwendig gewesen sei, da das Lokal früh am nächsten Morgen wieder geöffnet werden sollte, überwiegend durch die Eingangstür erfolge. Es habe jedoch kein Licht im Gästebereich gebrannt, lediglich im Bereich der Bar habe noch Licht gebrannt, um Reinigungsarbeiten durchführen zu können. Es wurde auch keine Musik gespielt.

Einer der Kontrolleure habe den Eindruck erheblicher Alkoholisierung erweckt. Auf Grund der Einschätzung vom Bw habe ein klärendes Gespräch wenig Sinn gehabt, weshalb er angeboten habe, die Polizei zu rufen, damit diese aus objektiver Sicht die Verhältnisse prüfe und gleichzeitig feststellen könne, ob tatsächlich beim Kontrollorgan eine Alkoholisierung vorliege. Auf Grund dieser Ankündigung hätten die Kontrolleure das Lokal verlassen. Eine bevorstehende Eskalation sei insofern nicht nachvollziehbar, zumal Herr x von sich aus anbot, die Polizei zu rufen.

Der Bw habe im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des Zeugen x beantragt.

Nunmehr wird auch die Einvernahme der Zeugin x sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins beim gegenständlichen Lokal beantragt. Weiters werden die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

-         den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu

-         die Strafhöhe durch Ausspruch eines bloßen Verweises herabsetzen.

 

Die bescheiderlassende Behörde habe es rechtswidriger Weise unterlassen, die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme durchzuführen. Damit habe die Behörde es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt objektiv zu ermitteln und die materielle Wahrheit zu erforschen.

Die Begründung der Behörde, dass es sich bei den 6 anwesenden Personen nicht um Bekannte gehandelt habe, sondern dies eine reine Schutzbehauptung sei, ohne diesbezügliche Erhebungen im Ermittlungsverfahren vorzunehmen, insbesondere ohne zeugenschaftliche Einvernahme des beantragten Zeugen, sei eine vorwegnehmende Würdigung eines Beweises, die seinen Wert bereits vor Aufnahme desselben beurteile. Somit habe die belangte Behörde gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Weiters verstoße die lapidare Annahme, dass die konkreten Umstände der Kontrolle dergestalt vorgelegen seien, wie in dem äußerst dürftig und kurz gehaltenen Bericht bezüglich der gegenständlichen Kontrolle dargestellt, gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber den Schluss der belangten Behörde, weil sich zum fraglichen Zeitpunkt noch mehrere Gäste im Lokal aufgehalten und Getränke konsumiert hätten, die von ihnen auch bezahlt worden seien, sei anzunehmen, das Lokal sei zum Tatzeitpunkt noch geöffnet gewesen, nicht als zwingend zu erkennen (VwGH vom 24.6.1998, 98/04/0045).

Der bloße Umstand, dass 6 Personen im Lokal waren, welche keine zahlenden Gäste waren, rechtfertige somit nicht zwingend die Annahme, dass das Lokal noch geöffnet gewesen sei. Da  hinsichtlich der konkreten Umstände der Kontrolle und der Konsumation der anwesenden Personen widersprüchliche Darstellungen vorliegen würden, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen.

Es ist nämlich durchaus nicht ausgeschlossen und stünde auch nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch, dass trotz Anwesenheit von konsumierenden und bezahlenden Gästen ein weiterer Zutritt von Gästen zur Betriebsanlage nicht mehr möglich gewesen und damit das Lokal nicht geöffnet war (VwGH vom 24.6.1998, 98/04/0045).

Eine geöffnete Eingangstüre eines Lokales möge zwar als Indiz des geöffneten Zustandes desselben sein, jedoch bei objektiver Betrachtung der Umstände, dass das Licht im Gastbereich ausgeschaltet gewesen und dass keine Musik gespielt worden sei, steht der Vermutung des geöffneten Zustandes eines Lokals entgegen. Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Lokal, in dem kein Licht brenne und keine Musik gespielt werde, als geschlossen zu betrachten sei.

Konform  gehend mit dieser Entscheidung des VwGH könne nicht auf  Grund des Umstandes, dass die Eingangstüre offen gestanden sei, um den Müll zu verbringen, und zu lüften, darauf geschlossen werden, dass das Lokal geöffnet gewesen sei, da es nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehe, dass ein nicht beleuchtetes, nicht musikbeschalltes Lokal überhaupt noch von potentiellen Gästen betreten werde und ein Zutritt möglich gewesen wäre.

Sohin sei es nicht nachvollziehbar, dass die bescheiderlassende Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe und von dem dürftigen Bericht des Kontrollorganes als maßgeblichen Sachverhalt ausgegangen sei. Somit habe die belangte Behörde auch in diesem Punkt gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften verstoßen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.5.2010, zu der der Bw und sein anwaltlicher Vertreter erschienen sind. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde als Zeuge Herr x, welcher als Amtsorgan des Magistrates Linz, Erhebungsdienst, am 2.8.2009 gemeinsam mit einem Kollegen die Kontrolle im gegenständlichen Lokal durchgeführt hat, einvernommen. Weiters einvernommen wurden die Zeugen x und x

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, welche über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe im Standort x, verfügt.

Das von der x geführte Lokal verfügt über ca. 40 Verabreichungsplätze und besitzt einen Gastgarten. Zum Tatzeitpunkt war die Eingangstüre zum Lokal geöffnet und waren der Bw, seine Lebensgefährtin, die Freundin der Lebensgefährtin sowie deren Mann, eine weitere Freundin und Herr x anwesend. Der Zeuge x war am 1.8.2009 bis 23.30 Uhr im Lokal als Kellner tätig, ab 23.30 Uhr nur mehr als Gast anwesend.

Vor der Kontrolle wurden vom Bw und seiner Lebensgefährtin Aufräumarbeiten durchgeführt und wurden sie dabei von den anwesenden männlichen Gästen und der Freundin der Lebensgefährtin unterstützt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Lebensgefährtin des Bw, Frau x, noch mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, die übrigen Gäste sind an einem im Lokal befindlichen Tisch gesessen; eine Konsumation von Getränken ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgt.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus den Wahrnehmungen des die Kontrolle durchführenden Zeugen x für den Tatzeitpunkt und dessen Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat sowie aus den Aussagen des Bw und der einvernommenen Zeugen x und x.

Vom Zeugen x wurde ausgesagt, dass zum Zeitpunkt der im gegenständlichen Lokal durchgeführten zweiten Kontrolle um ca. 05.00 Uhr das Lokal noch offen war und sich im Lokal ca. 6 Personen befunden haben. Mehrere Personen sind im hinteren Bereich des Lokals an einem Tisch gesessen.

Dies wurde sowohl vom Zeugen x als auch von der Zeugin x bestätigt.

Der Zeuge x hat angegeben, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle noch ca. 5 bis 6 Personen im Lokal anwesend waren, wobei – soweit er sich noch erinnern kann – zwei davon Reinigungsarbeiten durchgeführt haben und die anderen Personen auf einer Eckbank gesessen sind.

Diese Aussage deckt sich auch mit der Schilderung der Zeugin x, die die anwesenden Personen detailliert angeben konnte. Auch nach den Aussagen der Zeugin x sind zum Zeitpunkt der Kontrolle Personen am Tisch gesessen (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2010, Seite 6,: "... zum Zeitpunkt der Kontrolle sind jedenfalls auch Personen am Tisch gesessen, da war ja meine Freundin, die auf mich gewartet hat ..." und weiters auf Seite 5: "... Es war so, dass auch meine Freundin anwesend war, die mir bei den Reinigungsarbeiten geholfen hat. Nach Beendigung dieser Arbeiten haben wir uns noch gemütlich zusammengesetzt." ).

 

Die Durchführung eines Lokalaugenscheins konnte unterbleiben, da durch die Zeugeneinvernahme der Sachverhalt ausreichend geklärt werden konnte.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) und den Zeitpunkt zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (u.a. VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197).

Im Erkenntnis vom 19.10.1993, 93/04/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, für die Erfüllung des Straftatbestandes bedeutungslos sei.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am 2.8.2009 betriebsfremde Personen nach Eintritt der Sperrstunde in dem in Rede stehenden Lokal anwesend waren.

Im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet diese bloße Anwesenheit – sei es auch nur aus dem Zweck, um auf jene Personen zu warten, die bei den Aufräumarbeiten mitgeholfen haben, eine Sperrzeitenüberschreitung und ändert daran auch nichts der Umstand, dass von den Gästen nichts mehr konsumiert worden ist.

Der Bw hat betriebsfremden Personen entgegen der Sperrstunde  um 04.00 Uhr bis jedenfalls 04.54 Uhr noch das Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten gestattet.

Wenn der Bw auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.6.1998, 98/04/0045, verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis ein anders gelagerter Fall zu Grunde lag, da der Strafvorwurf dahin gerichtet war, das Lokal nach Eintritt der Sperrstunde noch offen gehalten zu haben, nicht jedoch wie vorliegend, Gästen das Verweilen gestattet zu haben.

 

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, hat der Bw den objektiven Tatbestand der Sperrzeitenüberschreitung somit zu verantworten.

 

5.3. Der Bw hat die Tat auch in subjektiver  Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung  der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Ein solcher substantiierter Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 200 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.

Bei der Strafbemessung wurden die von der Behörde mangels Angaben des Beschuldigten  geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro und keine Sorgepflichten berücksichtigt. Der Bw hat in der Berufung keine geänderten persönlichen Verhältnisse bekannt gegeben und sind auch keine sonstigen strafmildernden Umstände hervorgetreten. Vom Oö. Verwaltungssenat konnte keine Ermessenüberschreitung bei der Strafbemessung festgestellt werden, zumal die verhängte Geldstrafe sich im unteren Bereich des Strafrahmens befindet.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt. Ein solches wäre nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt zurückbleibt. Durch das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw wurden aber jene durch die Strafbestimmung geschützten Interessen, wie geordneter Wettbewerb und Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Nachbarn verletzt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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