Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222391/2/Bm/Sta

Linz, 29.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.3.2010, GZ. 0005281/2008,  wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.3.2010, GZ. 0005281/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO iVm Auflagenpunkt 14 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.6.2007, GZ. 501/N061069M, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Gewerbeinhaber x hat die Betriebsanlage (Elektroinstallationsbetrieb, bestehend aus einem Bürobetrieb, einem Lager für Elektroinstallationsmaterial im Kellergeschoß und betrieblichen Verkehrsflächen) im Standort x, an den unten angeführten Tagen betrieben, ohne den für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.06.2007, GZ. 501/N061069M, unter Punkt 14) vorgeschriebenen Auftrag, dass 'das Ent- und Beladen sowie das Umkehren der Lieferfahrzeuge ausschließlich auf der im Lageplan für Warenanlieferung vom 19.02.2007 ausgewiesenen Rangier- und Ladefläche zu erfolgen hat und außerhalb der Betriebsfläche das Ent- und Beladen von Lieferfahrzeugen untersagt ist' zu erfüllen, indem eine Entladung außerhalb der Betriebsfläche erfolgte.

 

Am 07.01.2008, mittags, erfolgte eine Lieferung der Fa. x, mit einem Lkw, Kennzeichen: x, wobei die Entladung der Ware unmittelbar auf der x vor dem Betriebsgebäude durchgeführt wurde.

Der Beschuldigte, Herr x, hat diese Verwaltungsüber­tretung als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers x nach § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist  Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgender Satz enthalten sei:

"Am 07.01.2008, mittags, erfolgte eine Lieferung der Fa. x mit einem Lkw, Kennzeichen: x, wobei die Entladung der Ware unmittelbar auf der x vor dem Betriebsgebäude durchgeführt wurde."

 

In der Begründung beziehe sich der angefochtene Bescheid auf den im Spruch dargestellten Sachverhalt und weise darauf hin, dass dieser Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten werde. Soweit könne der Beschuldigte dem angefochtenen Bescheid zustimmend folgen. Für die rechtliche Würdigung reiche diese Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht aus, insbesondere zur Beurteilung der Schuldfrage würden wesentliche Feststellungen fehlen.

Der angefochtene Bescheid gebe zwar die vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahme wieder, stelle aber nicht dar, ob und wie weit er diese als erwiesenen Sachverhalt annehme. Umgekehrt entnehme der angefochtene Bescheid dem im Akt befindlichen Lichtbild scheinbar weitere Sachverhaltselemente, die rein spekulativ und nicht festgestellt seien.

Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse hätte der angefochtene Bescheid zusätzlich Folgendes festzustellen gehabt:

"Geliefert wurde ein Elektrobestandteil, welches samt Verpackung nicht viel größer war, als eine Schuhschachtel. In Juni des Jahres 2007 machte der Beschuldigte sämtliche Lieferanten, von welchen die Firma x regelmäßig Waren bezieht, darauf aufmerksam, dass die Zufahrt zur Firma x nur mit Klein-Lkw bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht gestattet und Ladetätigkeiten nur auf Firmengelände zulässig seien. Eine solche Verständigung erhielt seinerzeit auch die Firma x, welche sich am 7.1.2008 der Spedition x bediente, wobei der Disponent der Firma x der Firma x auch ausdrücklich mitteilte, dass bei der Firma x mit großen Lkw (wie auf den im Akt befindlichen Foto abgebildet) nicht zugefahren und nur auf Firmengelände entladen werden darf. Der Chauffeur der Spedition x hat sich an diese Auflagen jedoch nicht gehalten, weshalb er von Herrn x, der den gelieferten Elektrobestandteil entgegen nahm, zurechtgewiesen und sogleich wieder weggeschickt wurde, sodass der Lkw insgesamt etwa 5 Minuten auf der x stehen blieb."

 

Hätte der angefochtene Bescheid diese Feststellung getroffen, wäre er in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschuldigten ein Verschulden nicht zur Last liege, weil dieser mit der Verständigung der Lieferanten und allen Mitarbeitern alles Zumutbare  getan habe, die Auflage 14 des Bescheides zu erfüllen.

 

Die theoretisch richtigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite würden im angefochtenen Bescheid nicht richtig auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden. Das hänge vermutlich auch damit zusammen, dass nicht ersichtlich sei, welchen Sachverhalt der angefochtene Bescheid tatsächlich als erwiesen annehme. Insbesondere werde nicht ausgeführt, warum dem Beschuldigten die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen sei.

 

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsfrage unrichtig löse, wenn er davon ausgehe, der Beschuldigte hätten einen Schuldentlastungsbeweis erbringen müssen. Gemäß § 5 Abs.1 VStG habe der Beschuldigte bloß glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ein allenfalls vorliegendes Verschulden habe die Behörde im Straferkenntnis nachzuweisen und zu begründen.

Die Formulierung "nicht viel größer als eine Schuhschachtel" indiziere, dass die Größe nicht jener einer Schuhschachtel entspreche, sondern darüber hinaus gehe. Der angefochtene Bescheid meine, diesen Unterschied vernachlässigen zu können, wenn er dartue, dass aus den im Akt befindlichen Fotos nicht hervorgehe, Herr x habe eine schuhschachtelgroße Ware entgegengenommen. Was auf den Lichtbildern zu sehen oder nicht zu sehen sei, sei nie Gegenstand eines Beweisverfahrens gewesen. Was Herr x entgegengenommen oder nicht entgegengenommen habe, könne demnach nicht Gegenstand der Beweiswürdigung, sondern nur Spekulation sein. Das gelte auch für die Behauptung des angefochtenen Bescheides, es befänden sich noch mehr Schachteln auf der Ladefläche des Lkw und für die Mutmaßung, diese sollten offenbar abgeladen werden. Tatsächlich seien auf der Ladefläche noch wesentlich mehr Paletten und ungezählte Waren erkennbar, die jedoch nicht für die Firma x bestimmt gewesen seien.

Wenn der angefochtene Bescheid von einer Palette mit mehreren Schachteln berichte, meine er damit möglicherweise jene, die sich auf der als Hebevorrichtung dienenden Ladebordwand befunden haben. Selbst wenn man mit dem angefochtenen Bescheid unterstellen würde, dass jene Waren, die sich auf der Ladebordwand befunden haben, damals für die Firma x bestimmt gewesen seien, würde sich ganz klar ergeben, dass es sich um eine Lieferung mit sehr kleinem Umfang gehandelt habe, die einerseits nicht 15 Minuten in Anspruch genommen habe und andererseits nicht mit einem dermaßen großen Lkw hätte angeliefert werden müssen. Was hier auf dem Foto zu sehen sei, hätte auch mit einem normalen Pkw jedenfalls aber mit einem Lieferwagen zugestellt werden können. Dem Beschuldigten sei daher beizupflichten, dass er mit der Vorfahrt des dermaßen großen Lkw nicht zu rechnen gebraucht habe, zumal er ohnedies alle Lieferanten auf die Umstände hingewiesen hätte, dass mit Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht nicht zugefahren werden dürfe und Ladetätigkeit ausschließlich auf Firmengelände vorzunehmen sei. Demgemäß widerspreche das, was auf den Lichtbildern zu sehen sei oder nicht zu sehen sei, keinesfalls der Beschuldigten, die insofern in sich schlüssig und glaubwürdig sei.  

Jene Rundschreiben, die der Beschuldigte seinerzeit an die Lieferanten der Firma x ausgesandt habe, seien zur Bescheinigung des Vorbringens des Beschuldigten mit der Stellungnahme vom 30.6.2008 vorgelegt worden. Der angefochtene Bescheid bringe zum Ausdruck, dass diese Rundschreiben nicht ausgereicht hätten, der Auflage 14 des Bescheides gerecht zu werden. Aus der Stellungnahme des Beschuldigten sei zu ersehen, dass  die Verständigung der Lieferanten sehr wohl ausreichend gewesen sei, weil die Lieferfirma dem Disponenten der von ihr beauftragten Spedition die Auflagen ausdrücklich mitgeteilt  habe. Dass sich diese Spedition, jedenfalls der Chauffeur des ankommenden Lkw, an die Auflagen nicht halte, liege außerhalb des Einflussbereiches des Beschuldigten und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Chauffeurs. Der Chauffeur sei in entsprechender nachdrücklicher Weise zu Recht gewiesen worden und es ergebe sich aus dem Beweisverfahren kein Anhaltspunkt dafür, dass er ein zweites Mal mit einem großen Lkw zur Firma x zugefahren sei. In der Tat vermöge der angefochtene Bescheid auch nicht darzutun, welches Versäumnis dem Beschuldigten zur Last gelegt werde und worin seine Fahrlässigkeit begründet sein solle. Insbesondere werde nicht festgestellt, was der Beschuldigte konkret noch hätte tun können oder sollen, um dem Bescheid des Bürgermeisters zu entsprechen. Ein Verschulden des Beschuldigten wäre nur dann richtig begründet, wenn der angefochtene Bescheid dem Beschuldigten einen konkreten Vorwurf machen könne, was er zumutbarer Weise noch unternehmen hätte müssen aber unterlassen habe. Ein solcher Schuldvorwurf finde sich im angefochtenen Bescheid jedoch aus gutem Grunde nicht, weil tatsächlich vom Beschuldigten alles Zumutbare unternommen worden sei, die bescheidmäßigen Auflagen zu erfüllen.

 

Hilfsweise werde noch vorgebracht, dass sich das Ausmaß der Strafe nicht am Verschulden orientiere. Dies sei auch nicht möglich, weil der angefochtene Bescheid zum Grad des Verschulden keine Ausführungen mache. Da aus der Verwaltungsübertretung auch niemandem ein Nachteil erwachsen sei, sei die verhängte Geldstrafe von 300 Euro unangemessen hoch. Im Hinblick darauf, dass die vom angefochtenen Bescheid angezogene Gesetzesstelle keine Strafuntergrenze festsetze, hätte nicht mit einer so hohen Geldstrafe vorgegangen werden müssen.

Da das Verschulden des Beschuldigten gering sei und es nicht der Bestrafung bedürfe, um ihn von weiteren Rechtswidrigkeiten abzuhalten, hätte die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen können.  Sie hätte auch mit Bescheid eine Ermahnung aussprechen können.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Lin7 vom 8.6.2007, GZ. 501/N061069M, wurde Herrn x gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebes im Standort x, auf Gst. Nr. x, KG. x, erteilt.

Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde unter Auflagepunkt 14. vorgeschrieben:

"Das Ent- und Beladen sowie das Umkehren der Lieferfahrzeuge hat ausschließlich auf der im Lageplan für Warenanlieferung vom 19.2.2007 ausgewiesenen Rangier- und Ladefläche zu erfolgen. Außerhalb der Betriebsfläche ist das Ent- und Beladen von Lieferfahrzeugen untersagt."

Am 7.1.2008 erfolgte eine Lieferung durch die Firma x mittels Lkw mit dem Kennzeichen x, an die Firma x, wobei die Entladung der Ware unmittelbar auf der x vor dem Betriebsgebäude durchgeführt wurde.

 

Herr x ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gewerbeinhabers x.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektsverfahren ist, in dem der Beurteilung die in § 353 genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Im Rahmen dieser Beurteilung hat die Behörde – sofern es zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlich ist – bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wobei sich die Vorschreibung von Auflagen nur im Rahmen der genehmigten Betriebsanlage halten kann.

Auflagen, die auf ein Tun oder Unterlassen bzw. Dulden außerhalb der Betriebsanlage abstellen, können rechtmäßig nicht vorgeschrieben werden. Demnach sind Auflagen, die eine Anordnung zum Inhalt haben, die sich auf öffentliche Verkehrsflächen bezieht, nicht zulässig.

 

Gegenständlich ist die in Rede stehende Auflage rechtskräftig geworden und ist in einem Strafverfahren die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftig vorgeschriebenen Auflage nicht mehr zu prüfen.

Allerdings ergeben sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmte an Auflagen zu stellende Konkretisierungsanforderungen, die auch im Verwaltungsstrafverfahren von Relevanz sind.

Demnach müssen Auflagen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Diesem Konkretisierungsgebot entspricht die in Rede stehende Auflage insofern nicht, als durch die Formulierung "außerhalb der Betriebsfläche" für den Verpflichteten nicht klar ist, in welchem Umkreis der Betriebsanlage das Ent- und Beladen von Lieferfahrzeugen untersagt ist bzw. ab welchem Bereich er bei einer Be- oder Entladung kein strafbares Verhalten mehr setzt. Die konkrete Beschreibung des Bereiches ist– unabhängig von den obigen Überlegungen zur Rechtmäßigkeit – schon deshalb erforderlich, da nicht davon auszugehen ist, dass eine Anlieferung außerhalb des Betriebes großräumig untersagt werden soll. 

 

Da sohin die gegenständliche Auflage aus obgenannten Gründen keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung nach § 367 Z 25 GewO 1994 bildet, war das vorliegende Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

    

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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