Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440128/2/BP/Rt

Linz, 27.08.2010

 

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Beschwerde der X, vertreten durch X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann von Freistadt zurechenbare Organe am 9. Juli 2010  insoweit  darin  Verletzungen der Richtlinie gemäß § 31 SPG behauptet werden, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Richtlinienverletzung an das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 89 Sicherheitspolizeigesetz – SPG iVm § 6 Abs. 1 AVG


Begründung:

 

1. Nach Schilderung der X (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurde sie am 9. Juli 2010 von dem Bezirkshauptmann von Freistadt zurechenbaren Organen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und implizit in ihrem Recht auf Einhaltung der Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 31 SPG verletzt.

 

2. Gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet sich eine Maßnahmenbeschwerde vom 23. August 2010.

 

Die Beschwerdeführerin richtet sich darin ua. auch gegen Details der Vorgangsweise der Beamten, deren Verhalten sie als äußerst unfreundlich bezeichnet (vgl. Beschwerdeschrift S.2).

 

3. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, hat der Unab­hängige Verwaltungssenat insoweit mit einer Beschwerde an ihn die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

In der Maßnahmenbeschwerde vom 23. August 2010 wird implizit auch eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, behauptet, die auf Grund des § 31 SPG ergangen ist. Die Nicht-Bekanntgabe des Grundes des Einschreitens sowie das Nicht-Aufklären über die Rechte, sind zweifellos nicht im Rahmen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom Oö. Verwaltungssenat zu beurteilen, sondern vielmehr am Maßstab der Richtlinie nach § 31 SPG zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

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