Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165259/2/Fra/Eg/Gr

Linz, 21.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. Juni 2010, Zl. VerkR96-5597-2010, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 5,80 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen X die durch Straßenverkehrszeichen im Bereich der GX in Fahrtrichtung X, am X um X, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten zu haben. Die Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zif. 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 29,00 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 2,90 Euro (= 10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, durch Hinterlegung zugestellt am 29. Juni 2010, richtet sich die rechtzeitig per E-Mail eingebrachte Berufung vom 7. Juli 2010.

 

Begründend führt der Bw an, dass kein Frontalfoto als Beweismittel vorgelegt worden sei. Es fehle daher die Grundlage für eine Strafe.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Zl. VerkR96-5597-2010. Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und im übrigen aufgrund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht – konnte gemäß § 51e Abs.2 Z.3 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X wurde aufgrund einer Radarmessung (stationäres Radarmessgerät X) Anzeige erstattet, weil er am 26. März 2010 um 18.47 Uhr, auf der Autobahn X im Gemeindegebiet X bei km 10.600 bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit  121 km/h  gemessen wurde und nach Abzug der Messtoleranz somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h überschritten hat. Wegen dieser Übertretung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der Bw als Zulassungsbesitzer ermittelt und eine Strafverfügung in der Höhe von 29 Euro gegen ihn erlassen.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit der Begründung Einspruch, dass ihm kein Frontalfoto als Beweismittel beigebracht worden sei.

Einer darauffolgenden Lenkererhebung durch die belangte Behörde entsprach der Bw und gab an, dass er selbst zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.

In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, wogegen der Bw die oben bezeichnete Berufung erhoben hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52a Zif. 10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Der Bw hat die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung substantiell nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass ihm kein Frontalfoto als Beweismittel vorgelegt wurde.

 

4.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass ihm kein Frontalfoto als Beweismittel vorgelegt worden sei, ist entgegen zu halten, dass in Österreich Radarmessungen von hinten durchgeführt werden und keine gesetzliche Verpflichtung für Frontalfotos gegeben ist. Im konkreten Fall wird daher davon ausgegangen, dass der Bw die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Zi. 10a StVO zumindest fahrlässig begangen hat und damit auch die subjektive Tatseite der Übertretung verwirklicht hat.

4.3. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen in Höhe von 1.300 Euro monatlich, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen, ausgegangen. Diesen Annahmen ist der Bw nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe herangezogen und der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden.

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere und Unfälle.

Bei der Strafbemessung ist auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn um 14 km/h überschritten.

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in Höhe von bis zu 726 Euro für die Begehung der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung kommt auch schon deshalb nicht in Betracht, weil über den Bw in den letzten 5 Jahren 8 rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum