Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150800/2/Lg/Ba

Linz, 01.10.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X, X, X, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 26. August 2010, Zl. BauR96-62-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden verhängt, weil er am 28.9.2009 um 5.52 Uhr als Lenker des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gemeindegebiet von St. Martin im Innkreis auf der A8 Innkreisautobahn bei km 60.184 Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festge­stellt worden, dass das Fahrzeug für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war und dadurch die fahr­leistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe sich auf die Instruktionen seines Disponenten verlassen. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe, er habe aber damals Angst um seine Arbeitsstelle gehabt. Er bitte, die Strafe zu mindern, weil er zur Zeit nur Arbeitslosengeld erhalte. Mit Unterstützung der Kammer für Arbeiter und Angestellte klage er seinen Arbeitslohn von seiner damaligen Firma ein. Er habe erkennen müssen, einem unseriösen Transport­unternehmen auf den Leim gegangen zu sein. Alternativ bitte er um Ratenzahlung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird aus vertretbaren Gründen § 20 VStG angewendet. Es wird jedoch von einem monatlichen Einkommen von ca. 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Im Hinblick auf die aktuelle schwierige Situation des Bw erscheint es vertretbar, die Geldstrafe weiter zu reduzieren. Die Herabsetzung der Geldstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Ratenzahlung sei der Bw auf die Bezirkshaupt­mannschaft Ried im Innkreis verwiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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