Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165451/2/Bi/Kr

Linz, 07.10.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 22. September 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 31. August 2010, VerkR96-6360-2010, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 6. März 2010 um 6.32 Uhr den Pkw X auf der B148 bei Strkm 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, gelenkt und die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 14 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.


2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe bereits im Verfahren vor der Erstinstanz zum Ausdruck gebracht, dass sie das Fahrzeug zur angegebenen Zeit nicht gelenkt habe. Sie habe sich zu dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten. Es sei ihr zwei Monate nach dem Vorfall nicht mehr möglich gewesen, den Fahrer zu benennen, sie verwehre sich aber gegen die "freie Beweiswürdigung" der Erstinstanz, die ohne konkreten Hinweis einfach behaupte, sie sei die Lenkerin gewesen. Sie habe vielmehr ersucht, ihr ein Radarfoto vorzulegen, aus dem ihre Identität hervorgehe; was sie bekommen habe, spotte jeder Beschreibung. Aus dem Foto sei nicht einmal das Kennzeichen eindeutig abzulesen. Sie finde es eine Frechheit, dass man versuche, mit derart mangelhaftem Material jemandem das Lenken eines Fahrzeuges zu unterstellen. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und beantrage Verfahrenseinstellung

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der auf die Bw zugelassene Pkw wurde zum Vorfallszeitpunkt am 6. März 2010, 6.32 Uhr, im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h von einem stationären Radargerät gemessen. Es existieren zwei Radarfotos, die aber naturgemäß bei Dunkelheit den Pkw, nicht aber den Lenker zeigen, weil sie von hinten aufgenommen wurden. Eine Anhaltung erfolgte nicht.

An die Bw wurde ein Auskunftsersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gerichtet und am 26. Juni 2010 zugestellt, auf das aber keinerlei Reaktion erfolgte. 

 

Die Erstinstanz hat im Wege der Beweiswürdigung nach österreichischen Rechts­vorschriften eine Auskunftsverpflichtung bejaht und "in freier Beweis­würdigung" angenommen, die Bw habe das Fahrzeug selbst gelenkt, weil sie eben nicht entsprechend mitgewirkt habe.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist Tatsache, dass ein Lenker nicht feststeht und die Bw zwar nach österreichischen Rechtsvorschriften gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zu einer Auskunftserteilung (mit allen Konse­quen­zen) verpflichtet ist, nicht aber nach deutscher Rechts­ordnung, weshalb derartige Strafen in Deutschland nicht vollstreckt werden. Aus der aus der Sicht der Bw zurecht erfolgten Nichtmitwirkung den Schluss zu ziehen, sie könne nur höchstpersönlich den auf sie zugelassenen Pkw gelenkt haben, ist etwas weit hergeholt und findet im vorliegenden Beweismittel, nämlich dem nur den Pkw von hinten zeigenden Radarfoto, keine Deckung. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

wie VwSen-165332, 165335, 165336, 165337, 165343, 165344

 

 

 

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