Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231145/2/Gf/Mu

Linz, 05.10.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. August 2010, Zl.
S-18876/10-2, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. August 2010, Zl. S-18876/10-2, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er sich seit dem 30. Jänner 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 120 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (im Folgenden: FPG), i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und 6 FPG begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Asylverfahren negativ beendet worden sei und sich nach den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als legal anzusehen.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. September 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. September 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass er sich seit 8 Jahren in Österreich aufhalte und sein Niederlassungsverfahren derzeit noch beim Magistrat Linz anhängig sei. Insbesondere habe er sich auch darum bemüht, seinen Aufenthalt durch Stellung eines Antrages auf Gewährung eines humanitären Bleiberechts zu legalisieren; das diesbezügliche Verfahren sei zwar noch nicht abgeschlossen, doch gehe er davon aus, dass eine Ausweisung aus Österreich auf Grund seiner gelungenen Integration unzulässig sei und er daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-18876/10-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Berufungswerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet, den von dieser ermittelten Sachverhalt aber unbestritten gelassen hat und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten (Z. 1), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3), wenn und solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4), wenn sie über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung verfügen (Z. 6) oder wenn sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt (Z. 7).

3.2. Im gegenständlichen Fall gesteht der Rechtsmittelwerber selbst zu, über keine Aufenthaltberechtigung zu verfügen.

Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2010 ergibt sich (vgl. S. 2), dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung i.S.d. §§ 43 oder 44 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: NAG; sog. "humanitäres Bleibeberecht"), gestellt hat.

Davon abgesehen folgt aus § 44 Abs. 4 und § 44b Abs. 3 NAG explizit, dass Anträge gemäß § 43 Abs. 2 und/oder § 44 Abs. 3 und/oder Abs. 4  NAG – entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – kein Aufenthaltsrecht begründen; Gleiches gilt für Asylanträge dann, wenn das Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

Aus all dem folgt daher, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall tatbestandsmäßig i.S.d. § 120 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG und insoweit, als er dazu verhalten gewesen wäre, sich über die für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblichen Rechtsvorschriften rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, dies jedoch unterlassen hat, auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im gegenständlichen Fall scheidet aber auch eine Heranziehung des § 21 Abs. 1 VStG aus, und zwar deshalb, weil es der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des Asylverfahrens, dessen negativem Ausgang er jedenfalls auch hätte einkalkulieren müssen, unterlassen hat, sich über die für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde zu erkundigen. Darin liegt jedenfalls ein (wenn nicht sogar absichtliches, so zumindest) grob fahrlässiges Verhalten, das insbesondere auch auf Grund seiner langen Dauer keinesfalls als ein bloß geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG qualifiziert werden kann (vgl. dazu schon VwSen-231132 vom 16. September 2010).

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 Euro, vorzuschreiben; auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung (§ 54b Abs. 3 VStG) wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen- 231145/2/Gf/Mu vom 5. Oktober 2010:

Wie VwSen-231132/2/Gf/Mu vom 16. September 2010

 

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