Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165285/7/Kof/Eg

Linz, 22.09.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb.x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Juli 2010, GZ: VerkR96-8117-2009, wegen Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu Punkt 1.:  60 Euro  bzw.  20 Stunden,

zu Punkt 2.:  80 Euro  bzw.  24 Stunden,

zu Punkt 3.:  60 Euro  bzw.  20 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO in der zur Tatzeit (= 26.10.2009) geltenden Fassung,  BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafen (60 + 80 + 60 =)............................................ 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 20 Euro

                                                                                                    220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

 (20 + 24 + 20 =) ................................................................. 64 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1. Sie haben am 26.10.2009 um 14:43 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde X, Rieder Straße B141 bei Straßenkilometer 25.718 in Fahrtrichtung Haag/H. gelenkt und auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

 

2. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

3. Sie haben im angeführten Bereich die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie  überfahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 16 Abs. 2 lit a StVO

2)    § 52 lit a Zif. 10a StVO

3)    § 9 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,              gemäß

Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von  

                           

1)     90,00 Euro                    27 Stunden               § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2)   100,00 Euro                    30 Stunden

3)     90,00 Euro                    27 Stunden

      280,00 Euro

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

28,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag  (Strafe/Kosten/) beträgt daher  308,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt durch Hinterlegung am 20.07.2010 –
hat der Bw binnen offener Frist die begründete Berufung vom 26.07.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 15. September 2010 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der zur Tatzeit (= 26.10.2009) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen – zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt
und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4
zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegen-einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw zeigte sich einsichtig und hat die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen und die
Ersatzfreiheitsstrafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz .... 10 % der neu bemessenen Geldstrafen (= insgesamt 20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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