Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222447/5/Bm/Sta

Linz, 29.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.7.2010, GZ. 0022203/208, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z54 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden verhängt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw) Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.  Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem hat sich ergeben, dass die Einbringung des Rechtsmittels verspätet erfolgt ist.

Daraufhin wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6.9.2010 dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verspätung des Rechtsmittels eingeräumt.

Mit Schreiben vom 20.9.2010 wurde vom Bw hiezu ausgeführt, dass er trotz der eintägig verspäteten Einbringung des Rechtsmittels um Bearbeitung der gegenständlichen Angelegenheit ersuche. Leider sei er der Meinung gewesen, dass die Berufungsfrist erst am darauf folgenden Tag der Zustellung beginne.

Weiters wurde ausgeführt, dass ihm bereits am 6.8.2008 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zugestellt worden sei.

Gegen diese Strafverfügung sei fristgerecht Berufung erhoben worden, wobei persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter vorgesprochen worden sei; in weiterer Folge sei dieses Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt worden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheide, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Bw am 28.7.2010 zugestellt. Damit begann die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 11.8.2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsbelehrung im Straferkenntnis, die explizit darauf hinweist, dass die Berufung innerhalb von 2 Wochen ab seiner Zustellung einzubringen ist, wurde die Berufung erst am 12.8.2010 eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs als verspätet zurückzuweisen. Zum Ersuchen des Bw, die gegenständliche Angelegenheit trotz der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels zu behandeln, wird ausgeführt, dass  es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Bw im Schreiben vom 20.9.2010 zur Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.7.2008, welche am 6.8.2008 zugestellt wurde, bemerkt, dass darin dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z20 GewO 1994, hingegen im nunmehrigen Straferkenntnis eine Übertretung nach § 367 Z54 GewO zur Last gelegt wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum