Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165222/13/Sch/Th

Linz, 15.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 5. Juli 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Juni 2010, Zl. VerkR96-717-2010-Dg, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 31. August und 23. September 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden.

         Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im   Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses die Wortfolge "sowie eine         Gartensäule" zu entfallen hat.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20% der bezüglich Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bezüglich der Fakten
         2. und 3. ermäßigt sich auf jeweils 10 Euro, ein Kostenbeitrag zum    Berufungsverfahren fällt diesbezüglich nicht an.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom
 23. Juni 2010, Zl. VerkR96-717-2010-Dg, über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen 1) nach § 99 Abs.1 lit.b iVm. § 5 Abs.2, 2. Satz StVO 1960, 2) nach § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 iVm. § 31 Abs.1 und § 4 Abs.5 StVO 1960 und 3) nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1) 1.600 Euro, 2) 220 Euro und 3) 250 Euro (insgesamt 2.070 Euro), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen, 2) 3 Tagen und 3) 3 Tagen, verhängt, weil er

1)    sich am 24.01.2010 um 16.02 Uhr in 5230 X, Mattseerstraße 16a (Unfallort) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, dass sein Verhalten als Lenker des angeführten Fahrzeuges am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.

2)    Er habe Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Beschädigt wurden 7 eiserne Begrenzungspflöcke zur Absicherung des Gehsteiges sowie eine Gartensäule beim Anwesen Mattseerstraße 16a.

3)    Weiters habe er als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Tatort und Tatzeit zu 2. und 3.: Gemeinde X, X Nr. 505 Ortsgebiet, Mattseerstarße 16a, 24.01.2010, 15.50 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Mazda 323, rot.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 207 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 24. Jänner 2010 gegen 15.50 Uhr in X auf der Mattseerstraße als Lenker seines PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung verursacht hat. Konkret ist er von der Fahrbahn auf den Gehsteig geraten, der allerdings mit mehreren Stehern aus Metall begrenzt war. Sieben dieser Begrenzungen hat er umgefahren, in der Folge stieß er noch gegen eine anschließende Gartensäule.

 

Angehalten hat der Berufungswerber sein Fahrzeug, das schwer beschädigt war, nicht, sondern fuhr noch, wie der Lokalaugenschein anlässlich des zweiten Verhandlungstermines zu Tage gebracht hat, ein nicht unbeträchtliches Stück weiter auf einen ihm bekannten Parkplatz, der außerhalb der Sichtweite zum Unfallsort gelegen war. Das Fahrzeug dürfte für eine weitere Fahrt nicht mehr tauglich gewesen sein. Dieser Schluss kann zwanglos aus den angefertigten Lichtbildern gezogen werden, wo die Vorderfront schwer beschädigt dargestellt wird, zudem ist Flüssigkeit aus dem Motorbereich ausgetreten und war eine Felge so schwer beschädigt, dass keine Luft im Reifen sich mehr befand.

 

Der Berufungswerber ist in der Folge zu Fuß an die Unfallstelle zurückgekehrt. Da hatte schon ein Anrainer die Polizei verständigt. Der amtshandelnde Beamte, der von der Berufungsbehörde zeugenschaftlich befragt wurde, hat beim Berufungswerber Alkoholgeruch festgestellt und ihn deshalb zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert, das Gerät wäre im Dienstfahrzeug vor Ort zur Verfügung gestanden. Der Berufungswerber blutete nach Angaben des Zeugen im Mundbereich, an andere Verletzungen konnte er sich bei der Verhandlung nicht mehr erinnern. Seiner Meinung nach sei die Blutung nicht kräftig gewesen, auch die Kleidung sei nicht voller Blut gewesen. Der Zeuge hielt trotz der erwähnten Mundverletzung den Berufungswerber für in der Lage, eine Alkomatuntersuchung durchzuführen. Diese Mundverletzung als Hindernis zum Beatmen des Alkomaten sei auch kein Gesprächsthema bei der Amtshandlung gewesen. Der Berufungswerber hatte sich nämlich schon vorher klar deklariert, dass er nicht blasen wolle. Der Zeuge schilderte bei der Berufungsverhandlung das Gespräch in diese Richtung so, dass der Berufungswerber über Aufforderung hin, einen Alkotest abzulegen, angegeben habe, er wolle diesen nicht machen, er habe sowieso zu viel getrunken, das würde der Zeuge ohnedies sehen. Dieser insistierte dann noch dahingehend, dass im Fall einer Verweigerung der Berufungswerber wie ein Alkolenker mit 1,6 Promille eingestuft würde. Er war dennoch weiterhin nicht bereit, den Alkotest zu machen.

 

In der Berufungsverhandlung vom 31. August 2010 hat der Berufungswerber selbst seine Verletzungen geschildert. Demnach habe er durch den Anstoß an die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges eine Verletzung im Mundbereich erlitten, und zwar sei dies ein Einriss in der Mitte der Unterlippe gewesen. Die verursachten Blutungen bezeichnete der Berufungswerber als "stark".

 

Wiederum eine andere Schilderung der Mundverletzung des Berufungswerbers erfolgte durch die Lebensgefährtin des Genannten, die ebenfalls bei dieser Verhandlung zeugenschaftlich ausgesagt hat. Demnach habe der Berufungswerber eine große Beule am Kopf gehabt und sei blutverschmiert gewesen. Die Verletzungen wurden von der Zeugin so angegeben, dass sich auf der Unter- und auf der Oberlippe innenseitig jeweils ein 1-2 cm langer Riss befunden habe. Während die Zeugin von einer Beule am Kopf des Berufungswerbers gesprochen hat, bezeichnete dieser seine Verletzung auf der Stirn als Platzwunde. Er habe auch daraus geblutet.

 

Der Berufungsbehörde stehen also drei Verletzungsschilderungen zur Verfügung, die reichen von sinngemäß kaum wesentlich, also einer Alkomatuntersuchung nicht entgegenstehend, bis zu einer Verletzung auf der Unter- und der Oberlippe samt Beule, eine Variante findet sich dazwischen, nämlich die vom Berufungswerber selbst abgegebene, nämlich der Einriss auf der Unterlippe und die Platzwunde auf der Stirn.

 

Beweiswürdigend ist in dieser Hinsicht zu bemerken, dass die Berufungsbehörde schon davon ausgeht, dass ein erfahrener Polizeibeamter, wie der Meldungsleger den Eindruck bei der Berufungsverhandlung vermittelt hat, in der Lage ist, Verletzungen dahingehend zu bewerten, ob dem potentiellen Probanden eine Beatmung des Alkomaten möglich sein wird oder nicht. Der Berufungswerber hat diese Beurteilung auch letztlich dem Beamten völlig überlassen, da er zu keinem Zeitpunkt darin begründete Einwendungen gegen die Aufforderung vorgebracht hat. Möglicherweise hat er selbst seine Verletzungen nicht so gravierend eingestuft, dass sie einer Beamtung des Gerätes entgegen gestanden wären. Die Berufungsbehörde kann auch nicht annehmen, dass ein Polizeibeamter einer Person, die blutverschmiert ist und eine gröbere Verletzung im Mundbereich aufweist, eine Alkomatuntersuchung zumutet. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Meldungsleger die Verletzungen des Berufungswerbers dahingehend taxiert hat, ob sie einer Beatmung entgegenstehen oder nicht. Letztlich hat er sie für nicht so bedeutsam eingestuft, dass eine Vorführung zum Amtsarzt erforderlich gewesen wäre.

 

Die Rechtslage in diesem Bereich gestaltet sich gemäß § 5 Abs.4a StVO 1960 so, dass die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, Personen, bei denen eine Alkomatuntersuchung aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

 

Es kommt also darauf an, ob bei einer entsprechenden Amtshandlung die Unmöglichkeit der Beatmung des Alkomaten als gegeben anzusehen ist oder nicht. Eine solche Unmöglichkeit kann nach der Bedeutung des Wortes wohl nicht schon dann angenommen werden, wenn das Beblasen des Alkomaten einem Probanden bloß selbst als unzumutbar erscheint.

 

Die Sachverhaltskonstellation im gegenständlichen Fall war abgesehen davon aber ohnedies so, dass der Berufungswerber gleich auf das erste vom Meldungsleger geäußerte Ansinnen, dass eine Alkomatuntersuchung durchzuführen wäre, diese ganz dezidiert verweigert hat. Dem Berufungswerber ging es gar nicht darum, ob allenfalls eine Beatmung theoretisch unmöglich sein könnte oder ob sie für ihn mit Schmerzen verbunden wäre, sein Wille war nach den glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers ganz klar dahingehend zum Ausdruck gekommen, dass eine Beatmung des Gerätes für ihn keinesfalls in Frage käme. Auch das Insistieren des Meldungslegers hat keinerlei Wirkung gezeigt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung auch dann nicht nachgekommen wäre, wenn er keinerlei Verletzungen aufgewiesen hätte. Sein Entschluss, die Untersuchung zu verweigern, war anscheinend "felsenfest" und hatte mit der nach der Beweislage ohnedies als geringfügig anzusehenden Mundverletzung überhaupt nichts zu tun. Die Verletzungen wurden erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren thematisiert, es entsteht etwas der Eindruck, dass sie dem Berufungswerber quasi "zupass" kamen, um der vom Meldungsleger ausgesprochenen Aufforderung die Legitimität zu nehmen. Nach der gegebenen Beweislage musste dieses Vorhaben aber erfolglos bleiben.

 

Beweiswürdigend ist auch noch zu bemerken, dass die Berufungsbehörde den Ausführungen des Meldungslegers im Hinblick auf die Verletzungen des Berufungswerbers den Vorzug gibt gegenüber jenen, die seine Lebensgefährtin abgegeben hat. Sie hat die Verletzungen und den Zustand des Berufungswerbers derartig dramatisch geschildert, dass sie dabei sogar ihn selbst übertroffen hat, allerdings leidet bei Übertreibungen in der Regel die Glaubwürdigkeit des betreffenden Zeugen. Auch die vom Berufungswerber angegebene Verletzung an der Stirn muss insofern relativiert werden, als sie bei ihm offenkundig keinerlei Bewusstseinstrübungen hervorgerufen hat. Hier wird wiederum auf die Schilderungen des Meldungslegers verwiesen, der das Gespräch mit dem Berufungswerber als völlig normal bezeichnet hat. Dieser konnte also offenkundig eine unauffällige Konversation führen, sodass es nicht glaubwürdig ist, wenn der Berufungswerber später angibt, von einer Alkomataufforderung überhaupt nichts mitbekommen zu haben. Dafür hat er nach den Schilderungen des Meldungslegers viel zu konkret hierauf reagiert, sogar einen Grund für den übermäßigen Alkoholkonsum hat er bei der Amtshandlung angegeben, nämlich eine Auseinandersetzung mit seiner Freundin. In der Folge hat er, nachdem er die angebotene Inanspruchnahme eines Rettungsdienstes abgelehnt hatte, sich zu Fuß auf den Weg in ein Lokal gemacht, dort seine Lebensgefährtin angerufen, auf die Abholung gewartet, ihr den Verkehrsunfall geschildert und sich nach Hause bringen lassen. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht von einer Gehirnerschütterung beim Berufungswerber auszugehen, sodass sich auch ein Erkundungsbeweis (was wäre gewesen, wenn eine Gehirnerschütterung vorgelegen wäre) von vornherein erübrigt. Entscheidend ist das situationsbezogene Verhalten des Betreffenden (vgl. etwa VwGH 22.04.1994, 94/02/0018 ua) und hier wird auf die Ausführungen des Meldungslegers verwiesen.

 

Zusammenfassend gibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch den Berufungswerber nicht gerechtfertigt war, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung wird in diesem Punkt bemerkt, dass von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 verhängt worden ist. Ausführungen im Hinblick auf eine allfällige Strafherabsetzung können sich daher nur auf die Bestimmung des § 20 VStG beschränken. Die Voraussetzungen dafür lagen gegenständlich aber nicht vor. Auch wenn man dem Berufungswerber nach Tilgung einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung den Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute hält, reicht dieser nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Anwendung des § 20 VStG nicht aus.

 

Zu den Fakten 2. und 3.:

 

Wie schon oben ausgeführt, hat sich der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug noch ein größeres Stück, also nicht etwa bloß einige Meter, von der Unfallstelle entfernt. Ein Lokalaugenschein an der Unfallstelle hat ergeben, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt unbestrittener Weise –etwa 100 Meter nach der Unfallstelle rechts stadtauswärts betrachtet – abgebogen und dann weitergefahren ist bis zu einem Parkplatz, der nicht mehr im Sichtbereich der Unfallstelle gelegen ist. Von einem sofortigen Anhalten im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 nach dem Verkehrsunfall kann daher nicht die Rede sein.

 

Die Beschädigung der einzelnen Begrenzungspflöcke im Gehsteigbereich vor dem Haus Mattseerstraße 16a steht außer Zweifel. Diese Steher dienen ganz offenkundig zur Sicherung des Fußgängerverkehrs auf dem relativ schmalen Gehsteig. Es soll verhindert werden, dass Fahrzeuglenker auf den Gehsteig fahren können. Der Berufungswerber hat keinerlei Aktivitäten dahingehend gesetzt, den Geschädigten oder die zuständige Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Vielmehr ist er noch weitergefahren, offenkundig so weit, wie mit dem schwer beschädigten Fahrzeug eben noch möglich, und hat entgegen der Verpflichtung des § 4 Abs.5 StVO 1960 keinerlei Intentionen zur Erstattung einer Meldung gesetzt.

 

Zugutezuhalten ist ihm allerdings, dass er wiederum an die Unfallstelle zurückgekehrt ist. Die Berufungsbehörde legt dieses Verhalten so aus, dass der Rechtsmittelwerber sich in der Folge besonnen hat und seinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes liefern wollte.

 

Deshalb erscheint auch eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen in diesen beiden Punkten geboten und gerechtfertigt.

 

Die Aufnahme des Verkehrsunfalles ist tatsächlich durch das vorübergehende Entfernen von der Unfallstelle seitens des Berufungswerbers nicht wirklich erschwert worden.

 

Die beiden nunmehr festgesetzten Geldstrafen werden vom Berufungswerber ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu bestreiten sein, auch wenn man von einem unterdurchschnittlichen Einkommen ausgehen würde. Hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses, zu welchem die gesetzliche Mindeststrafe von 1.600 Euro verhängt wurde, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen ohnedies.

 

Die Erwähnung einer Gartensäule in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses hatte zu entfallen, da es sich hiebei um keine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs iSd. § 31 Abs.1 StVO 1960 handelt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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