Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165484/2/Kof/Jo

Linz, 02.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. September 2010, VerkR96-419-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3820/85, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen insgesamt vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm der EG-VO 561/2006 und der EG-VO 3820/85 Geldstrafen von insgesamt 680 Euro verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 68 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 748 Euro.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 09.03.2010 (= Einspruch gegen die – vorangegangene – Strafverfügung) folgendes wörtlich angegeben:

"Unser Zustellungsbevollmächtigter für Österreich ist Herr X."

Das oa. Straferkenntnis wurde – im Wege der Hinterlegung – am Mittwoch,
dem 15. September 2010 diesem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnisses einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch,
dem 1. Oktober 2010 eingebracht werden müssen.

 

Die Berufung vom 11. Oktober 2010 wurde am selben Tag – somit um 10 Tage verspätet – per Telefax eingebracht.

 

Der Rechtsvertreter des Bw bestätigt darin selbst, dass

o        die Berufung verspätet erhoben wurde (siehe zB seine Ausführungen "bezüglich der versäumten Berufungsfrist ...….") und

o        nicht den Bw selbst, sondern einzig und allein die Kanzlei des Rechts-vertreters des Bw ein Verschulden an der verspäteten Einbringung der Berufung trifft.

Gleichzeitig wurde die "Wiedereinsetzung in den vor(her)igen Stand" beantragt.

 

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 91 zu
§ 66 AVG (Seite 1260f) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH, insbesondere Erkenntnis vom 23.10.1986, 85/02/0251 – verstärkter Senat.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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