Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165434/4/Kof/Jo

Linz, 09.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2010, VerkR96-4522-2010 wegen Übertretungen der StVO, nach der am 8. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1.  (§ 18 Abs.1 StVO):   100 Euro  bzw.  36 Stunden

zu 2.  (§ 20 Abs.2 StVO):     50 Euro  bzw.  18 Stunden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (100 + 50 =) ................................................... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (36 + 18 =) ......... 54 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatzeit:  12.02.2010, 14.28 – 14.29 Uhr

Tatort:     Wels, Salzburger Straße gegenüber Haus Nr. 227 (als Anhalteort)

Fahrzeug: PKW mit dem Kennzeichen WL-.....

 

Übertretungen:

Sie haben zur o.a. Zeit am o.a. Ort als Lenker des o.a. KFZ

1.       beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden, obwohl dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist;

2.       die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Übertretene Normen:   zu 1.:  § 18 Abs.1 StVO

                                  zu 2.:  § 20 Abs.2 StVO

 

Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt:

         Geldstrafe:                 gemäß                              Ersatzfreiheitsstrafe:

zu 1:   200 Euro           § 99 Abs.3 lit.a StVO                          84 Stunden

zu 2:     80 Euro           § 99 Abs.3 lit.a StVO                          40 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

28 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  308 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 02.09.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.09.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 8. November 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI PH, SPK Wels, teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe Berufungsschrift, Seite 5 – Rückseite.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu 1. (§ 18 Abs.1 StVO):

Die Bestrafung erfolgte – zutreffend –

nicht nach der Strafbestimmung "§ 99 Abs.2c Z4" StVO (Mindeststrafe: 72 Euro), sondern nach der Strafbestimmung "§ 99 Abs.3 lit.a" StVO (keine Mindeststrafe).

 

Der Bw ist bislang unbescholten, dies ist als mildernder Umstand zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabzusetzen.

 

Zu 2. (§ 20 Abs.2 StVO):

Gemäß § 99 Abs.2d StVO beträgt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von mehr als 30 km/h die Mindeststrafe ......... 70 Euro.

Beim Bw hat die Geschwindigkeitsüberschreitung ................. 25 km/h betragen.

Aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ….. 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren
vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

  

 

 

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