Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531080/2/Bm/Sta

Linz, 28.10.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 24.8.2010, Ge20-84-2010, betreffend die Feststellung nach § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

         Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte  

         Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom  

         24.8.2010, Ge20-84-2010, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 359b Abs.1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. vom 24.8.2010 wurde über Ansuchen des Herrn x, x, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlagen durch die Errichtung und den Betrieb von 10 zusätzlichen PKW-Stellplätzen auf Gst. Nr. x, KG. x festgestellt, dass für die gastgewerbliche Betriebsanlage einschließlich der beantragten Änderung die im § 359b Abs.2 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau x (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, Herr x, habe gegen den Bescheid vom 15.3.2004, Ge20-127-2003, binnen zwei Wochen keinen Antrag auf Abänderung mit Begründung gemäß § 63 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. eingebracht.

 

 

3. Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-84-2010.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

5. Erwägungen des  Oö. Verwaltungssenates:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999) sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

 

5.2. Wie oben bereits ausgeführt, wurde das gegenständliche Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt.

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, Ge-87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO 1994.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung materieller Verfahrensthemen des § 74 Abs.2 GewO 1994.

 

5.3. Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen des Herrn x, vom 7.5.2010 zu Grunde, worin die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen  Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von 10 zusätzlichen Pkw-Stellplätzen auf Gst. Nr. x, KG. x, beantragt wird.

Im Grunde dieses Ansuchens hat die Behörde mit Verständigung vom 1.6.2010 das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Verständigung der Nachbarn mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass die Projektsunterlagen sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. als auch beim Gemeindeamt x zur Einsicht aufliegen. Die Verständigung enthält den Hinweis, dass das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt wird und in diesem Verfahren den Nachbarn nur beschränkte Parteistellung zukommt.

 

Sohin wurde der Bw Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht hat diese auch Gebrauch gemacht. Mit Eingabe vom 12.6.2010 wurde von der berufungsführenden Nachbarin eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. eingebracht und darin Befürchtungen wegen von der Betriebsanlage ausgehender Lärm-, Geruch- und Staubbelästigung geäußert.

 

Diese schriftliche Stellungnahme enthält allerdings kein Vorbringen dahingehend, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht erfolge, sondern bezieht sich auf ausschließlich materielle Verfahrensthemen des § 74 Abs.2 GewO 1994.

Ebenso wenig bezieht sich das Berufungsvorbringen auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens. Sohin liegt das gesamte Vorbringen der Bw außerhalb des Bereiches, in dem Nachbarn Parteistellung zukommt und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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