Linz, 25.11.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. September 2010, VerkR96-7683-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, nach der am 23. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:
Die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 3), 4) und 8) des erstinstanzlichen Straf-erkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 80 Stunden herabgesetzt wird.
Betreffend die Punkte 5) und 7) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herabgesetzt wird.
Betreffend Punkt 6) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
30 Stunden herabgesetzt wird.
Betreffend die Punkte 1) bis 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der – teilweise
neu bemessenen – Geldstrafen.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Betreffend Punkt 9) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (200 + 50 + 400 + 300 + 150 =)................... 1.100 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 110 Euro
1.210 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(144 + 72 + 80 + 60 + 30 =) …........................................... 386 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.
9 Stunden nicht überschreiten darf.
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.
3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. September 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. Oktober 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 23. November 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:
Punkte 1) und 2): Die Berufung wird zurückgezogen.
Punkte 3) bis 8): Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Punkt 9): Die Berufung wird aufrecht erhalten.
Das Einkommen des Bw beträgt ca. 1.800 Euro netto/Monat;
er hat Schulden von ca. 100.000 Euro.
Die Punkte 1) und 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 3), 4) und 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
Vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Der Bw hat in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich jeweils um Übertretungen des Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006 handelt und dadurch nicht drei Einzelstrafen, sondern eine Gesamtstrafe zu verhängen gewesen wäre;
VwGH vom 30.11.2007, 2007/02/0266; vom 28.06.2005, 2004/11/0028;
vom 28.03.2003, 2002/02/0140; vom 12.09.2006, 2002/03/0034.
Im Hinblick auf die Einkommens- (ca. 1.800 Euro netto/Monat) und Vermögensverhältnisse (ca. 100.000 Euro Schulden) des Bw sowie der Tatsache, dass der Bw bislang unbescholten war – dies ist als mildernder Umstand zu werten – ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf insgesamt
400 Euro herabzusetzen.
Betreffend den "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe ist festzustellen: Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch errechnet sich ein "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 80 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkte 5) und 7):
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Auch in diesem Fall sind – siehe die Ausführungen zu Punkte 3), 4) und 8) – nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Die Unterschreitung der Ruhezeiten ist – zumindest teilweise – bedingt durch die Überschreitung der Lenkzeiten, welche unter Punkte 3), 4) und 8) bestraft wurde.
Es ist daher gerade noch vertretbar, die Geldstrafe wird auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herabzusetzen.
Zu Punkt 6):
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw hat anstelle einer Fahrzeitunterbrechung von mindestens 15 min,
gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min
- in ersten zitierten Fall eine Fahrzeitunterbrechung von 27 + 20 min und
- im zweiten zitierten Fall eine Fahrtzeitunterbrechung von 24 + 16 + 17 min eingehalten.
Der "Erholungswert" der vom Bw eingehaltenen Fahrzeitunterbrechungen ist nur unwesentlich geringer einzuschätzen, als bei Einhaltung der Fahrtunterbrechung von 15 min + 30 min.
Die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro) würde dadurch eine unangemessene Härte darstellen und steht in derartigen Fallkonstellationen die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua
Es wird daher unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkte 1) bis 8):
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Zu Punkt 9) ist auszuführen:
Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht.
Eine Bestrafung wäre zulässig und geboten, wenn die Daten für den angeführten Tag (24.04.2010) nicht vorhanden und dadurch eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich wäre(n).
Die Daten wurden jedoch auch am 24.04.2010 vom Kontrollgerät aufgezeichnet und im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw verwendet und verwertet.
siehe die Punkte 5) und 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, deren Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen ist.
Eine zusätzliche Bestrafung wegen der Übertretung nach Art.13 EG-VO 3821/85 würde daher gemäß § 22 VStG dem "Doppelverwertungsverbot" widersprechen.
Es ist somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Zu 1) bis 9):
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler