Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165386/2/Fra/Gr

Linz, 12.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
24. August 2010, VerkR96-8759-2010-Wf, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von
24 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf
10 Prozent der neu bemessenen Strafe (15 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; § 16 und 19 VStG.

Zu II: § 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über den Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 5. Juli 2010, VerkR96-8759-2010, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b. leg.cit eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: LKW, X, in der Gemeinde X im Bereich des Hauses X am 26. Juni 2010 um 21:45 Uhr bis 22 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienstelle verständigt hat.

Dagegen hat der nunmehrige Bw rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Der Behörde obliegt es, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Auslegung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- u. Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war aus folgenden Gründen eine Neubemessung der Strafe vertretbar:

 

Der Bw hat in seinem Einspruch vom 16. August 2010 gegen die o.a. Strafverfügung darauf hingewiesen, Vater von 4 Kindern im Alter von 5 bis 9 Jahren zu sein. Weiters wies er drauf hin, dass er selbstständig sei und 2009 negativ bilanziert habe. In seiner Berufung vom 3. September 2010 gegen das Straferkenntnis vom 24. August 2010 weist der Bw insbesondere daraufhin, dass es einen AIK-Kredit in Höhe von 21.000 Euro, einen Kredit vom Landwirtschaftsfonds in Höhe von 16.000 Euro, sowie einen Haftungskredit für einen Seilkrankauf in Höhe von 310.000 Euro gebe. Er habe verschiedene Gesetze zu beachten und halte diese auch ein. Die Aussage eines nichtgenannten Beamten, dass "wir in X keine Gesetze einhalten und sie dazu da sind, um das zu lernen (dass wir nicht tun und lassen können was wir wollen)" weist der Bw als zutiefst kränkend und von Unverständnis sondergleichen zeigend, zurück.

 

Im Hinblick auf die oben aufgezeigte soziale und wirtschaftliche Situation des Bw war eine Herabsetzung der Strafe vertretbar.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zu gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte im Hinblick auf den Verschuldensgrad nicht vorgenommen worden, (laut Anzeige der Polizeiinspektion X vom 1. Juli 2010 habe ein Zeuge in einiger Entfernung von der Unfallstelle gestanden und gesehen, wie das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gelenkt wurde, ein Hund in der Mitte der Fahrbahn gesessen sei, vom Unfalllenker frontal erwischt wurde und noch an der der Unfallstelle verendet ist). Wenn der Bw in seiner Einvernahme vom 27. Juni 2010 bei der Polizeiinspektion X erklärte, nicht gemerkt zu haben, dass er über ein Hindernis fuhr, ist diese Ausgabe vor dem Hintergrund o.a. Zeugenaussage schwer nachvollziehbar. Es konnte daher auch aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung nicht vorgenommen werden.

 

Über den Antrag auf Zahlungsaufschub hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu entscheiden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

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