Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130732/2/Gf/Mu

Linz, 19.10.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. August 2010, Zl. FD-StV-405775-2010-Wi, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 10 Abs. 2 VVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. August 2010, Zl. FD-StV-405775-2010-Wi, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er sein mehrspuriges KFZ am 28. Jänner 2010 zumindest von 9.11 Uhr bis 9.22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vor dem Objekt x in Wels ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt gehabt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Park­gebührengeset­zes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2009 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 2, 4, 6 und 7 der Parkgebührenverordnung der Stadt Wels begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber ange­lastete Übertretung aufgrund der Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei. Da die Kurzparkzone in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Tatort nicht für einzelne Straßenabschnitte, sondern vielmehr für ein zusammenhängendes Gebiet eingerichtet und durch Verkehrsschilder entsprechend kundgemacht worden sei, könne dem Einwand, dass die ohnehin nur hilfsweise angebrachten blauen Linien wegen Schneefalls nicht erkennbar gewesen seien, kein Gewicht zukommen. Ein Absehen von der Strafe sei deshalb nicht in Betracht zu ziehen gewesen, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. September 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Oktober 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergebe, dass zwar eine Schneeräumung durchgeführt wurde, jedoch nicht wo diese genau erfolgte. Tatsächlich sei der Schnee nur an den Fahrbahnrand geschoben worden, sodass die für einen gebührenpflichtigen Parkplatz erforderliche Benutzerqualität nicht gegeben gewesen sei. Schließlich sei auch der Tatort nicht hinreichend konkretisiert worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. FD-StV-405775-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der  durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst  nicht in Abrede gestellt, dass sein KFZ am Vorfallstag in der x in Wels vor dem Objekt Nr. x abgestellt war. Dieser Ort, dessen Umschreibung im angefochtenen Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG i.S.d  ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt (weil sich daraus und in Verbindung mit der Tatzeit und der den Zulassungsbesitzer treffenden Aufzeichnungspflicht ergibt, dass dadurch der Tatort insgesamt unverwechselbar feststeht), liegt innerhalb einer gebietsmäßig verordneten, durch entsprechende Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d und Z. 13e der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 16/2009 (im Folgenden: StVO), samt den erforderlichen Zusatztafeln kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Da in § 25 Abs. 2 StVO ausdrücklich festgelegt ist, dass der Behörde hinsichtlich der zusätzlichen Kundmachung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen ein Ermessen zukommt, folgt daraus, dass schon ein gänzliches Unterlassen des Anbringens solcher Bodenmarkierungen keinen Kundmachungsmangel darstellt. Gleiches hat daher für den Fall zu gelten, dass solche Markierungen infolge eines dichten Schneebelages unsichtbar geworden sind. Davon ausgehend ist es daher auch unerheblich, wo genau die Schneeräumung am Tattag durchgeführt wurde; zum Tatzeitpunkt war dem Rechtsmittelwerber das Abstellen seines KFZ am Tatort jedenfalls – allseits unbestritten – möglich.

Weiters ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – weder dem Oö. ParkGebG noch der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels eine Verpflichtung der Gemeinde dahin zu entnehmen, dass dem Benutzer eines gebührenpflichtigen Parkplatzes ein bestimmter Qualitätsstandard gewährleistet sein müsste; die Gebührenpflicht tritt vielmehr unabhängig davon, ob mit der Benützung des Parkplatzes (z.B. durch am Straßenrand befindliche Schneehügel) eine gewisse Unbill verbunden ist oder nicht, ein.

3.3. Insoweit hat der Rechtsmittelwerber daher tatbestandsmäßig und auch schuldhaft (siehe dazu unten, 3.4.) i.S.d. Tatvorwurfes gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind.

Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

3.4.1. Faktisch wurde lediglich eine Überschreitung der Abstelldauer von 11 Minuten festgestellt; daran vermag auch die Verwendung des Wortes "mindestens" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nichts zu ändern, wenn keine davon abweichenden Ermittlungsergebnisse vorliegen. Aufgrund dieser kurzen, die Grenze der Straflosigkeit (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Oö. Verwaltungssenates, z.B. jüngst VwSen-130731 vom 12. Oktober 2010) gerade um 1 Minute übersteigenden Abstelldauer wurde daher maximal 1 potentieller Parkplatzsuchender am Abstellen seines KFZ gehindert, sodass die Folgen der Übertretung insgesamt besehen als unbedeutend zu qualifizieren sind.

3.4.2. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist unter den hier gegebenen Umständen bloß geringfügig, weil ihm mangels anderer konkreter Anhaltspunkte objektiv besehen allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, die entweder darin bestanden hat, das sich (nicht am Abstellort, sondern bereits) an der Einfahrt zur Kurzparkzone befindende Verkehrszeichen oder den Ablauf der 10-Minuten-Frist übersehen zu haben.

3.4.3. Mangels im Akt dokumentierter einschlägiger Vormerkungen (welcher Umstand übrigens seitens der belangten Behörde zwingend als strafmildernd hätte gewertet werden müssen) gelangt daher der Oö. Verwaltungssenat insgesamt zur Auffassung, dass in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ein Absehen von der Strafe und stattdessen die Erteilung einer Ermahnung in gleicher Weise geeignet ist, den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-130732/2/Gf/Mu vom 19. Oktober 2010

 

grundsätzlich wie VwSen-130723/2/Gf/Mu vom 16. August 2010

 

 

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