Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100656/4/Bi/Fb

Linz, 04.08.1992

VwSen - 100656/4/Bi/Fb Linz, am 4.August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der U G, vom 5. April 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 1992, Cst 2143/91-L, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. den §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 18. Juli 1991, Cst 2143/91-L, über Frau U G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des Kfz auf Verlangen der Behörde nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 25. März 1991, bis zum 8. April 1991 - Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 4. Jänner 1991 um 14.48 Uhr gelenkt hat.

Die Strafverfügung wurde am 24. Juli 1991 und der Einspruch vom 18. August 1991 mit dem bekämpften Bescheid vom 18. März 1992 als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung hat die erste Instanz nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da mit der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte deshalb entfallen, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, sie habe sich bei der ersten Instanz telefonisch entschuldigt, weil sie den anberaumten Ladungstermin wegen Krankheit nicht wahrnehmen konnte. Sie habe um einen neuerlichen Ladungstermin gebeten, und die Dame am Telefon habe ihr versprochen, ihr einen solchen zuzusenden. Das sei aber nicht geschehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach der Aktenlage stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerberin nach ihrem Einspruch am 7. Februar 1992 eine Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren zugestellt wurde, der sie aber nicht nachkam. Bei der Erstinstanz wurde erhoben, daß die Rechtsmittelwerberin der einfachen Ladung zum 23. Oktober 1991 keine Folge geleistet und auf den Ladungsbescheid für 3. März 1992 ebenfalls nicht reagiert habe. Über eine telefonische Entschuldigung sei bei der Behörde nichts bekannt, und es gebe auch keine schriftlichen Aufzeichnungen darüber. Außerdem gehe aus dem Schreiben nicht hervor, ob sie sich für den ersten oder für den zweiten Ladungstermin entschuldigt habe.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1992 wurde der Rechtsmittelwerberin seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht, daß die bekämpfte Strafverfügung am 24. Juli 1991 beim Postamt 4030 hinterlegt wurde und die Rechtsmittelfrist somit am 7. August 1991 ablief, während der Einspruch erst am 19. August 1991, somit also verspätet, zur Post gegeben wurde. Zur Klärung, ob durch die Hinterlegung der Strafverfügung eine ordnungsgemäße Zustellung erwirkt wurde, wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme dahingehend abzugeben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ob sie am 24. Juli 1991 wegen Ortsabwesenheit von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte und gegebenenfalls, wann sie an ihre Adresse zurückgekehrt sei. Das Schreiben wurde am 17. Juni 1992 zugestellt und der Rückschein von der Rechtsmittelwerberin selbst unterschrieben. Trotzdem hat sie bislang keinerlei Äußerungen dazu abgegeben oder Beweismittel angeboten, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, nach der Aktenlage zu entscheiden.

Danach stellt sich der Vorgang so dar, daß die Rechtsmittelwerberin in der Berufung vom 5. April 1992 zwar einen Grund für ihr Nichterscheinen auf den Ladungsbescheid behauptet, sich aber in keiner Weise zum bekämpften Bescheid geäußert und auch auf das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates in keiner Weise reagiert hat, sodaß anzunehmen ist, daß die Hinterlegung der Strafverfügung am 24. Juli 1991 mit Wirkung der Zustellung erfolgte.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die Rechtsmittelwerberin hat keinen maßgeblichen Umstand behauptet, der Zweifel daran begründen könnte, daß bei der Zustellung der Strafverfügung Mängel unterlaufen wären.

Die bekämpfte Entscheidung war daher zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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