Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164515/26/Zo/Kr

Linz, 27.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 15.10.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 04.09.2009, Zl. VerkR96-14831-2009, wegen mehrer Übertretungen des GGBG sowie des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.06. sowie am 15.12.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt. Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.2 Z.9 lit.c GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 63/2007 richtig gestellt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet: Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in dem gemäß § 2 Z.1 GGBG angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten. Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurück zu halten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.


Auf der Ladefläche des LKW war im vorderen Bereich ein IBC mit ca. 600 l Dieselkraftstoff abgestellt und hinter diesem befand sich in einem Abstand von ca. 10 cm eine gänzlich ungesicherte Greiferzange, die bei einem Brems- oder Ausweichmanöver gegen den IBC geprallt wäre, weshalb eine Beschädigung des IBC oder ein Austreten gefährlicher Güter nicht verhindert wurde.

 

Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf § 13 Abs.2 Z.3 und § 27 Abs.2 Z.9 lit.a GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR richtig gestellt.

 

Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung abgewiesen und die Strafnorm auf § 27 Abs.2 Z.9 lit.a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 63/2007 richtig gestellt.

 

  III.      Bezüglich Punkt 3) wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und die Strafnorm auf § 27 Abs.2 Z.9 lit.a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 63/2007 richtig gestellt.

 

  IV.      Bezüglich Punkt 4) wird der Berufung gegen die Strafhöhe Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

     V.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 33 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen (20 % der zu den Punkten 2) und 3) bestätigten Strafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I., II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 VStG

zu V.: § 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

" Sie haben am 14.04.2008 um 16.20 Uhr die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen X (LKW) und X (Anhänger) beladen mit UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3; III (IBC mit einem Fassungsvermögen von ca. 990 Liter, welcher zum Kontrollzeitpunkt mit mindestens 600 Liter Dieselkraftstoffe gefüllt war) auf der A 7 bei Strkm. 2,500 gelenkt. Während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle bei dem am Bindermichltunnel befindlichen Kreisverkehr wurde folgendes festgestellt:

1.) Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Zif. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Sie haben es unterlassen, Feuerlöschgeräte mitzuführen, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen nationalen Norm, einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Der für die freigestelle Menge erforderliche 2-kg Feuerlöscher wurde im Jänner 2004 zum letzten Mal überprüft und dessen Überprüfung war somit im Jänner 2006 abgelaufen.

 

2.) Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Zif. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten; Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Sie beachteten die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht.

Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Diese anderen Güter waren nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Die Ladung und auch einzelne Teile dieser, waren auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie den normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Ladesraumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Durch die mangelhafte Sicherung der Ladung war eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben. Wie auf den beigeschlossenen Fotos ersichtlich war der am Anhägewagen geladene Bagger zwar mittels Kette gesichert, jedoch war diese Sicherung aufgrund der falschen Zurrpunkte (teilweise nur in Rahmenteile eingehängt bzw. großteils wurde der Haken falsch belastet - nicht am Hakengrund). Auf der Seite vom Planierschild war die Kette von der linken Außenkante des Anhängewagens über das Planierschild auf der rechten Außenseite des Anhängewagens gespannt und somit hätte der Bagger seitlich umherrutschen können. Aufgrund der angeführten Fakten kann auf jedem Fall von einer äußerst mangelnden Ladungssicherung ausgegangen werden.

Ein Baggermeißel, eine Greiferzange und zwei Baggerschaufeln waren auf der Ladefläche des LKW (im hinteren Bereich) abgelegt und nur mit einem falsch angebrachten Zurrgurt (vom linken äußeren Rahmen des LKW über die Bordwand über die beiden Schaufeln zur rechten Bordwand bzw. zum rechten äußeren Rahmen) "gesichert". Zu dieser Ladungssicherung gibt es zu sagen, dass dieser Zurrgurt verbotenerweise am äußeren Rahmen eingehängt, über die Bordwand gespannt war und diese Art von Ladungssicherung auf jeden Fall verboten ist (kein gültiger Zurrpunkt; verbotenerweise über die Bordwand; Haken verbotenerweise an der Spitze und nicht am Hakengrund belastet). Außerdem wurden durch diese angebliche Ladungssicherung nur die beiden Baggerschaufeln überspannt und der Meißel bzw. die Greiferzange waren zur Gänze ungesichert am LKW abgelegt. Wie auf den Fotos ersichtlich, war die ungesichert abgelegte Greiferzange ca. 10 cm von dem auf der Ladefläche befindlichen IBC (mit ca. 600 lt Dieselkraftstoff) entfernt und war bei einem Brems- oder Ausweichmanöver gegen den genannten IBC geprallt. An dieser Stelle wird bemerkt, dass diese Vorgehensweise offensichtlich schon öfters gewesen sein dürfte, da der angeführte IBC mit mehreren Dellen, welche von einer rutschenden Ladung hergerührt haben dürfte, versehen war. Bei dieser Art der Ladungssicherung, welche- mit Sicherheit keine war, kann auf jeden Fall von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden. Der genannte IBC war im vorderen Bereich des LKWs abgestellt und mit einem Zurrgurt über die Breite gesichert. Der genannte Gurt war wiederum verbotenerweise von den äußeren Rahmen des LKW, über die Bordwände über den IBC gezogen und wurde am IBC über scharfe Kanten gezogen. Außerdem ist diese Art der Ladungssicherung auch aufgrund der ungünstigen Winkel unwirksam.

 

3.) Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Zif. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren. Das Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern war nicht auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung UN Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen ist, gekennzeichnet. Es war keine der beiden erforderlichen UN-Nummern (mit UN vorangestellt) und auch keiner der beiden erforderlichen Gefahrzetteln an dem genannten IBC angebracht.

 

4.) Sie haben die Beförderungseinheit in Betrieb genommen, obwohl Sie sich nicht, obwohl dies zumutbar war, vor Fahrtantritt davon überzeugt haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Ein Teil des Baggerarmes hat über 1,5 m über den hintersten Punkt des Anhängewagens hinausgeragt und war nicht durch die 25 x 40 cm große Tafel (weiß mit rotem Rand) versehen. Somit waren die äußeren Punkte der hinausragenden Ladung nicht anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Zif. 9 lit. b GGBG sowie

Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

2.) §§ 101 Abs. 1 lit. e und 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 sowie § 13 Abs. 2 Zif. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Zif. 9 lit. a GGBG sowie Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR

3.) § 13 Abs. 2 Zif. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Zif. 9 lit. a GGBG sowie Unterabschnitt 5.2.1.4 und 5.2.1.1 ADR

4.) §§ 101 Abs. 4, 102 Abs. 1 KFG und § 59 KDV i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in EURO               Ersatzfreiheitsstrafe       Gemäß §

1.)    110,--                         24 Stunden               § 27 Abs. 3 Zif. 6 lit. b GGBG

2.)    150,-                         24 Stunden               § 27 Abs. 3 Zif. 6 lit. a GGBG

3.)    150,-                         24 Stunden                 § 27 Abs. 3 Zif. 6 lit. a GGBG

4.)     36,-                          12 Stunden                 § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

11,--+15,--+15,-+3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 490,60 EURO"

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Erstinstanz die sachlichen Einwendungen des Beschuldigten gegen die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen völlig unbeachtet gelassen habe und die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich Materialkunde sowie eines technischen Sachverständigen und die Einvernahme des Meldungslegers nicht durchgeführt habe.

 

Er habe mit Stellungnahme vom 12.08.2009 einen Prüfbericht der Firma X betreffend die Dichtheit des IBC sowie eine Bescheinigung der Firma X betreffend die mögliche Belastung des Außenrahmens durch Einhängen von Ketten vorgelegt. Diese Unterlagen habe der Sachverständige bei seinem Gutachten nicht berücksichtigt, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, das Sachverständigengutachten ergänzen zu lassen.

 

Zur Sicherung des Baggers führte der Berufungswerber aus, dass dieser durch Ketten niedergezurrt wurde, wobei die Haken im Außenrahmen des Anhängers eingehängt waren. Bezüglich des IBC habe der Sachverständige sein Gutachten auf Vermutungen aufgebaut, welche durch das vorgelegte Dichtheitsattest widerlegt würden. Weiters habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass es sich um einen doppelwandigen Stahlbehälter (Mindestwandstärke innen/außen
2 mm/1,5mm) gehandelt hat. Es sei daher technisch auszuschließen, dass durch Kontakte mit dem Hydromeißel bzw. der Greiferzange der IBC hätte beschädigt werden können.

 

Der IBC sei durch einen Zurrgut gesichert gewesen. Bei der Kontrolle habe die Polizei verlangt, den IBC zu öffnen, weshalb der Zurrgurt gelockert werden musste. Die Fotos wurden erst nach diesem Lockern des Zurrgurtes angefertigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Zurrgurt natürlich gespannt gewesen. Dazu hätte der Polizeibeamte als Zeuge einvernommen werden müssen.

 

Zu den auf der Ladefläche des LKW mitgeführten Gegenstände führte der Berufungswerber aus, dass auf Grund der Lage der Gegenstände zueinander, der geringfügigen Abstände und des zu berücksichtigenden Reibbeiwertes es ausgeschlossen werden könne, dass durch allfällige geringfügige Bewegungen innerhalb des Laderaumes der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt werden könnte oder die Gegenstände von der Ladefläche hätten fallen können. Auch das Austreten von Dieselöl könne ausgeschlossen werden.

 

Das Sachverständigengutachten sei insgesamt nicht schlüssig und der Sachverständige habe auch lediglich festgestellt, dass die Möglichkeit eines Schadens nicht ausgeschlossen werden könne. Eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit habe er jedoch nicht festgestellt.

 

Bezüglich der Punkte 1), 3) und 4) wurden die Tatvorwürfe zugestanden. Er habe sich als Kraftfahrlenker darauf verlassen, dass ihm vom Fahrzeughalter ein Feuerlöscher mit offener Prüfungsfrist zur Verfügung gestellt wurde und dass die Kennzeichnung des IBC ordnungsgemäß angebracht sei. Dabei handle es sich um Bagatelldelikte, welche im Normalfall nicht einmal von den Polizeibeamten bestraft werden. Sein Verschulden sei geringfügig und die Übertretungen haben keinerlei Folgen nach sich gezogen. Dies gelte auch für die Übertretung zu Punkt 4). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, anderen Straßenbenützern die äußersten Punkte einer herausragenden Ladung gut erkennbar zu machen. Im gegenständlichen Fall habe ein Baggerarm hinten über das Fahrzeug hinausgeragt und dieser sei von jedem Verkehrsteilnehmer zweifelsfrei leicht erkennbar. Es wurde daher bezüglich dieser drei Übertretungen eine Ermahnung im Sinne des
§ 21 VStG beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.06. sowie 15.12.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, es wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen und das Gutachten des Amtssachverständigen X sowie des X und die Berechnungen des X erörtert.  

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 14.04.2008 um 16.20 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger X. Er wurde in Linz auf der A 7 bei km 2,500 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei festgestellt wurde, dass sich auf der Ladefläche des LKW ein IBC mit ca. 600 l Diesel befand, weiters 2 Baggerschaufeln, 1 Greiferzange und 1 Hydromeißel. Auf dem Anhänger war ein Radbagger geladen, wobei ein Teil des Baggerarmes ca. 1,5 m hinten über den Anhänger hinausragte und dieser nicht gekennzeichnet war. Der Bagger war mit einer Kette im Bereich des Planierschildes und einer weiteren Kette gesichert, wobei diese nicht optimal am Anhänger befestigt waren. Eine genauere Beschreibung der Baggersicherung ist aus rechtlichen Überlegungen nicht notwendig.

 

Der Berufungswerber führte einen 2-kg-Feuerlöscher mit, dessen Überprüfung bereits im Jänner 2006 abgelaufen war. Auf dem IBC waren weder die UN-Nummer noch die erforderlichen Gefahrzettel angebracht.

 

Die Ladung auf dem LKW war wie folgt verteilt:

An der Stirnwand der Ladefläche auf der linken Seite (in Fahrtrichtung gesehen) befand sich der IBC, dieser war mit einem Zurrgurt gesichert. Im freien Platz zwischen dem IBC und der rechten Bordwand befand sich ein Hydromeißel mit einem Gewicht von ca. 630 kg. Der seitliche Abstand zum IBC betrug ca. 40 cm. Hinter dem IBC befand sich eine Greiferzange mit ca. 1.300 kg. Der Abstand des äußersten Punktes dieser Greiferzange (Drehpunkt) zum IBC betrug ca. 10 cm. Der vordere Teil der Greiferzange (Anschlussplatte) hatte einen Abstand zum IBC von ca. 50 cm.

 

Hinter dem IBC befanden sich in einem geringen Abstand 2 Baggerschaufeln, welche so geladen waren, dass die jeweiligen Spitzen der Schaufel ineinander gegriffen haben. Die höhere der beiden Schaufeln wurde durch einen Zurrgurt nieder gespannt. Der Hydromeißel und die Greiferzange waren gänzlich ungesichert.

 

Zur Frage, wie sich diese ungesicherten Beladungsteile bei einer Vollbremsung verhalten hätten, bzw. wie sich diese auf den IBC ausgewirkt hätten, wurden im Verfahren vom Amtssachverständigen X, dem Sachverständigen X und X unterschiedliche Stellungnahme bzw. Gutachten abgegeben, welche wie folgt zusammengefasst werden:

 

Bei einer Vollbremsung mit 8 m/sekwürde die Greiferzange mit 0,8 g nach vorne beschleunigt werden, wobei der Reibbeiwert von 0,2 (Metall auf Metall) abzuziehen ist. Die Beschleunigung beträgt daher 0,6 g, was bei einer Strecke von 10 cm und einer Masse von 1.300 kg eine Aufprallenergie auf den Tank von 790 Joule ergibt (X v. 29.05. bzw. X anlässlich der mündlichen Verhandlung v. 07.06.2010). Dieser Anprall würde mit dem "Drehpunkt" der Greiferzange im rechten Bereich des IBC erfolgen. In weiterer Folge würde die Greiferzange mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Drehbewegung übergehen und mit der Anschlussplatte im linken Bereich an den IBC stoßen. Bis zu diesem Anprall würde sich der Schwerpunkt der Greiferzange um ca. 30 cm nach vorne bewegen, woraus sich zumindest eine Anstoßenergie von ca. 1.700 Joule (X v. 27.07.2010) ergibt.

Der IBC hat annähernd die Form eines Zylinders mit kreisförmiger Grundfläche. Er ist doppelwandig ausgeführt (Wandstärke 2 mm sowie 1,5 mm) und besteht aus Stahl der Qualität "S235JR". Die Bruchgrenze dieses Materials liegt bei 360 Newton/mm2, beim Überschreiten der Streckgrenze von 235 Newton/mm2 verbleibt jedenfalls eine Delle.

 

Auf Basis dieser Angaben hat X unter Verwendung des Programmes "SCIA Engineer 2008.1.131" eine Berechnung der beim Anprall zu erwarteten Verformungen und Belastungen durchgeführt. Dabei wurde eine Masse von 1.300 kg, eine Beschleunigung von 0,6 g und eine Beschleunigungsstrecke von 10 cm zu Grunde gelegt. Die Materialstärke des doppelwandigen IBC wurde berücksichtigt. Da die Anstoßfläche nicht bekannt ist, wurden 3 verschiedene Auftreffflächen (20 x 3 mm, 300 x 3 mm und 400 x 3 mm) berechnet. Bei einer Auftrefffläche von 20 x 3 mm ergibt sich eine Verformung des Tanks +1,2 bis -5,2 mm. Dabei tritt eine maximale Spannung von 990 Megapascal auf, das entspricht 990 Newton/m2.

Bei einer Auftrefffläche von 300 x 3 mm beträgt die maximale Verformung +1,4 bis -4,4 mm, die maximale Spannung beträgt 351 Megapascal.

Bein einer Auftrefffläche  von 400 x 3 mm betragen die Verformungen zwischen +1,3 und -4,2 mm, die maximale Spannung beträgt 304 Megapascal.

 

Zur Frage, welche Verformungen und Spannungen beim möglichen zweiten Aufprall der Anschlussplatte mit einer berechneten Energie von 1.700 Joule auftreten, führte der Sachverständige X aus, dass unter der Annahme gleich großer Auftreffflächen die Verformungen und Spannungen beim IBC jedenfalls größer wären als beim ersten Anprall mit einer Energie von 790 Joule.

 

Zur Frage, welche Auftrefffläche zu Grunde zu legen ist, ist folgendes auszuführen: Wenn eine ebene Fläche auf einen kreisförmigen Zylinder auftrifft, ergibt sich zum Zeitpunkt der unmittelbaren Berührung eine Gerade. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass beim ersten Anprall (Drehpunkt) eine leicht gerundete Fläche der Greiferzange auf den IBC auftreffen würde, beim zweiten Anprall die Anschlussplatte mit einer Kante. In beiden Fällen ist die Länge der Auftrefffläche sehr kurz, möglicherweise kann sie länger als 2 cm sein (1. Berechnung), jedenfalls ist sie aber wesentlich kürzer als 30 cm (2. Berechnung). Die Breite der Auftrefffläche (also der Geraden) wurde für die Berechnung mit 3 mm angenommen.

 

Aus diesen Berechnungen ergibt sich, dass selbst beim ersten Anprall mit einer niedrigen Energie (790 Joule) bei einer Auftrefffläche von 20 x 3 mm die Bruchgrenze von 360 Newton/mm2 um mehr als das Zweieinhalbfache überschritten wird. Dies hätte das Aufplatzen des IBC zur Folge. Selbst bei einer unrealistischen großen Auftrefffläche von 300 x 3 mm wird die Bruchgrenze fast erreicht, jedenfalls kommt es zu einer massiven dauerhaften Verformung. Berücksichtigt man, dass beim zweiten Anprall eine mehr als doppelt so hohe Energie auf eine im Wesentlichen gleiche Fläche auftreffen wird, kommt es auch hier jedenfalls zum Aufplatzen des IBC.

 

Anzuführen ist noch, dass in jenen Fällen, in denen die Berechnungen des Amtssachverständigen X und des X von einander abweichen, zu Gunsten des Berufungswerbers die jeweils niedrigeren Werte herangezogen wurden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zur Ladungssicherung:

 

5.1.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (zB schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

 

5.1.2. Die Sicherung der Ladung von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich im Kraftfahrgesetz geregelt. Wenn es sich jedoch bei der Ladung um gefährliche Güter handelt oder sonstige Ladungsteile gleichzeitig  beförderte gefährliche Güter beschädigen könnten, ist bezüglich der Ladungssicherung die Spezialbestimmung des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR anzuwenden. Für die gegenständliche Ladung bedeutet das, dass der Radbagger auf den Tieflader nach den Bestimmungen des KFG, die Frage ob die ungesicherten Ladungsteile auf den LKW zu einem Austreten von gefährlichen Gütern führen können, jedoch nach den Bestimmungen des ADR zu beurteilen ist. Wären beide Tatbestände erfüllt, so würden zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen vorliegen, welche gemäß § 22 VStG kumulativ nach dem jeweils unterschiedlichen Strafbestimmungen zu bestrafen wären.

 

Die Erstinstanz hat im Punkt 2) des Straferkenntnisses die – aus ihrer Sicht – mangelhafte Sicherung des Baggers auf dem Anhänger und der übrigen Ladung auf dem LKW in einem Tatvorwurf zusammengefasst und dem Berufungswerber in diesem Punkt des Straferkenntnisses sowohl eine Übertretung des KFG als auch des GGBG vorgeworfen. Es handelte sich jedoch um zwei selbständige Übertretungen. Die Erstinstanz hat auch nur die Strafnorm des GGBG angewendet und die im GGBG vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weshalb im Berufungsverfahren nur noch die Übertretung des GGBG zu behandeln ist. Selbst wenn sich herausgestellt hätte, dass der Bagger nicht ausreichend gesichert war, so hätte im Berufungsverfahren dafür jedenfalls keine gesonderte Strafe festgesetzt werden können, weshalb eine genauere Betrachtung dieser Frage nicht notwendig war.

 

5.1.3. Aus dem Sachverständigengutachten und den Berechnungen ergibt sich, dass es bereits beim ersten Anprall der Greiferzange auf den IBC zu einem Aufplatzen des IBC gekommen wäre (bei einer Auftrefffläche von 20 x 3 mm) bzw. selbst bei Annahme einer Auftrefffläche von 300 x 3 mm die Bruchgrenze des Materials beinahe erreicht worden und jedenfalls eine dauerhafte Delle verblieben wäre. Beim zweiten Anprall (Anschlussplatte) wäre eine mehr als doppelt so große Energie auf den IBC geprallt, was zu entsprechend größeren Beschädigungen hätte führen müssen.

 

Richtig ist, dass allen Berechnungen verschiedene Annahmen zu Grunde liegen, insbesondere hinsichtlich der Abstände der Greiferzange zum IBC, der Lage des Schwerpunktes der Greiferzange (hinsichtlich des zweiten Anstoßes der Anschlussplatte) und der Auftrefffläche. Dabei wurden Schätzwerte zu Grunde gelegt, welche sich aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ergeben und die deshalb nachvollziehbar sind. Zur Auftrefffläche ist anzuführen, dass diese wegen der Form der beiden Gegenstände sehr klein sein muss, weshalb sie jedenfalls kürzer war als die in der zweiten Berechnung zu Grunde gelegten 300 mm.

 

Das Verfahren hat daher schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass es bei einer Vollbremsung des LKW mit einer Verzögerung von 8 m/sek2 rechnerisch zu einem Aufplatzen des IBC und damit zum Austreten von Gefahrgütern gekommen wäre. Der Berufungswerber musste die Ladung entsprechend Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR so sichern, dass das Austreten von Gefahrgut verhindert wird. Gegen diese Verpflichtung (Verhindern des Austretens) hat er nicht nur dann verstoßen, wenn tatsächlich Gefahrgut bereits ausgetreten ist, sondern schon dann, wenn mit einem solchen Austritt aus technischer Sicht gerechnet werden muss. Bei einer Vollbremsung mit dem gegenständlichen LKW ist eine Bremsverzögerung von 8 m/sek2 erreichbar und eine derartige Vollbremsung kann im normalen Verkehrsgeschehen auf Grund verschiedenster Umstände, welche der Berufungswerber nicht selbst beeinflussen kann, jederzeit notwendig sein. Es war daher diese Bremsverzögerung zu Grunde zu legen. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Vorbringen des Privatsachverständigen X in seiner Stellungnahme vom 27.07.2010, wonach der Tank eine dynamische Auflaufprüfung bei voller Beladung von 4 g überstehen müsse und daher eine Gesamtkraft von 48 Kilonewton schadlos übersteht, ist nicht nachvollziehbar, weil es sich entsprechend der vom Berufungswerber selbst vorgelegten Unterlagen um einen IBC im Sinne des ADR (und nicht um einen Tank) handelt. Der Prüfungsumfang eines derartigen IBC ist in Absatz 6.5.6.3.7 ADR festgelegt, wobei lediglich eine Fallprüfung aus einer Höhe von 1,2 m erfolgt. Weitere Prüfungen, insbesondere hinsichtlich einer seitlichen Belastung werden bei derartigen IBC nicht durchgeführt, was sich auch aus der vom Hersteller vorgelegten Erklärung vom 14.06.2010 ergibt.

 

Es ist für jeden Kraftfahrzeuglenker einsichtig, dass die ungesicherte Greiferzange auf der Ladefläche bei einer Vollbremsung nach vorne gerutscht wäre und gegen den IBC geschlagen hätte. Ob es dabei zu einer Beschädigung des IBC gekommen wäre, hängt von zahlreichen Faktoren (Stärke der Bremsung, Masse der Greiferzange, Abstand zum IBC, Materialeigenschaften des IBC usw.) ab. Eine entsprechende Berechnung ist dem Berufungswerber daher selbstverständlich nicht zumutbar. Andererseits ist es aber für jedermann einsichtig, dass es zu einer Beschädigung des IBC kommen kann, wenn die entsprechend schwere Greiferzange gegen den Dieseltank stößt, weshalb dies auch der Berufungswerber hätte erkennen können. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.2. Hinsichtlich des Feuerlöschers sowie der Kennzeichnung und Bezettellung des IBC:

 

5.2.1. Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR müssen die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschergeräte mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie je nach Fall mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufes der höchst zulässigen Nutzungsdauer versehen sein.

Die Feuerlöschgeräte müssen in Übereinstimmung mit dem zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 ist, sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenden Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschlusseinrichtung anzubringen.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.2.1.4 sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l und Großverpackungen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen.

 

5.2.2. Die Überprüfung des 2-kg-Feuerlöschers war bereits im Jänner 2006 abgelaufen. Beim Transport von Diesel muss auf dem Versandstück die UN-Nummer 1202 und der Gefahrenzettel für die Klasse 3 angebracht werden. Die theoretisch mögliche Ausnahme der Handwerkerbefreiung konnte im konkreten Fall nicht angewendet werden, weil der Berufungswerber mehr als 450 l Diesel befördert hat. Er hat daher diese beiden Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Im Hinblick darauf, dass er Inhaber eines ADR-Ausweises ist, mussten ihm die entsprechenden Bestimmungen auch bekannt sein, sodass von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Zur Strafbemessung:

5.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs.1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt  oder  diesen nicht auf Verlangen aushändigt und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro,  oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.4 GGBG ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

 

5.3.2. Die Strafbestimmung des § 27 GGBG war zum Tatzeitpunkt bereits in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2007 in Kraft, weshalb sie in dieser Fassung anzuwenden waren. Die Strafnorm im erstinstanzlichen Straferkenntnis war dementsprechend richtig zu stellen.

 

Bezüglich der anzuwendenden Strafrahmen kommt es nach der Bestimmung des § 27 GGBG entscheidend darauf an, in welcher Gefahrenkategorie der jeweilige Mangel einzuordnen ist. Bezüglich des Feuerlöschers ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass eine eventuell mangelnde Funktionsfähigkeit nicht bewiesen werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass zwar die Überprüfungsfrist abgelaufen, der Feuerlöscher aber noch funktionsfähig war. Dieser Mangel kann daher in die Gefahrenkategorie III eingeordnet werden, weshalb die gesetzliche Höchststrafe 80 Euro beträgt.

 

Zur Ladungssicherung ist auszuführen, dass es zum Austreten von Diesel gekommen wäre, was im Hinblick auf die geladene Menge von ca. 600 l zweifellos zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt geführt hätte. Dieser Mangel ist daher in die Gefahrenkategorie I einzuordnen, weshalb der Strafrahmen zwischen 150 und 6.000 Euro liegt.

 

Die fehlende Kennzeichnung und Bezettellung hätte bei einem Verkehrsunfall dazu geführt, dass die Einsatzkräfte nicht hätten einschätzen können, ob bzw. welche Gefahrgüter transportiert werden und welche Gefahren von ihnen ausgehen. Auch dieser Mangel ist daher geeignet, eine große Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und ebenfalls in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Auch hier beträgt der Strafrahmen zwischen 150 und 6.000 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als wesentlicher Strafmilderungsgrund zugute. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Entsprechend seinen Angaben wird ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder und Schulden in Höhe von 50.000 Euro zu Grunde gelegt.


Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die in Punkt 1) verhängte Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt werden, eine Ermahnung erschien jedoch im Hinblick auf das lange Überschreiten der Überprüfungsfrist nicht mehr gerechtfertigt. Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) hat die Erstinstanz ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Die Verhängung dieser Strafen erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Hinsichtlich des über den Anhänger hinausragenden Baggerarmes ist das Vorbringen des Berufungswerbers, dass dieser Baggerarm von einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auf Grund seiner Größe wohl kaum hätte übersehen werden können, gut nachvollziehbar. Die Übertretung hat daher keine negativen Folgen nach sich gezogen und dem Berufungswerber ist auch lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte bezüglich Punkt 4) des Straferkenntnisses von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

  

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum