Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164802/30/Kei/Eg

Linz, 30.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Februar 2010, Zl. VerkR96-3166-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Statt "Rechtsvorschriften" wird gesetzt "Rechtsvorschrift".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 15.11.2008 um 10:56 Uhr den PKW mit den Kennzeichen x auf der B 137 bei km 16.080 in Fahrtrichtung Wels, Gemeinde Schlüßlberg, gelenkt und überschritten im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,             gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

29,00                             9 Stunden                                        § 99 Abs. 3 lit. a                                                                                        StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Februar 2010, Zl. VerkR96-3166-2009, und in die Berufung und in die Berufungsergänzungen Einsicht genommen und am 2. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 15. November 2008 um 10.56 Uhr in der Gemeinde Schlüßlberg auf der B 137 bei km 16.080 in  Fahrtrichtung Wels. Dieser Bereich lag außerhalb eines Ortsgebietes. Im Zuge einer in diesem Bereich vorschriftsgemäß durchgeführten Radar-Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass der Bw eine Geschwindigkeit von 73 km/h gefahren ist – die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits abgezogen. Der Bw überschritt dadurch die im gegenständlichen Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine höhe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den dieser Zeuge in dieser Verhandlung gemacht hat.

Der Bw hat im Schreiben (E-Mail) vom 29. Jänner 2009 zum Ausdruck gebracht, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist.

Der Bw hat im Schreiben (E-Mail) vom 26. August 2010 u.a. zum Ausdruck gebracht, dass xx sich nicht sicher ist, ob er (= xx) im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen sei. Wenn xx sich nicht sicher ist, ob im gegenständlichen Zusammenhang er der Lenker gewesen ist, so wurde durch den Oö. Verwaltungssenat eine Einvernahme des xx im Hinblick auf die Frage, wer im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist, als nicht erforderlich erachtet.

Es wurde durch keine in der Verhandlung anwesenden Personen ein Einwand dagegen erhoben, dass das Beweisverfahren in der Verhandlung geschlossen wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Es wird bemerkt:

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des x als Berufungswerber betreffende Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. x ist bis dato zu keiner dieser durchgeführten Verhandlungen erschienen – nicht einmal zu den Verhandlungen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Auch ein Vertreter des x ist jeweils nicht erschienen.

Der Bw hat im gegenständlichen Verfahren mit E-Mail vom 30. August 2010 beantragt, dass die für 27. September 2010 anberaumte Verhandlung auf eine Zeit nach September 2010 verschoben wird, weil er ab 31. August 2010 eine Probezeit bei der Firma x in Marchtrenk hätte. Diesem Antrag ist der Oö. Verwaltungssenat nachgekommen und es wurde die Verhandlung auf den 11. November 2010 verschoben.

Der Bw hat dann beantragt, dass die im gegenständlichen Verfahren in weiterer Folge für den 11. November 2010 anberaumte Verhandlung auf eine Zeit nach dem 26. November 2010 verschoben wird, weil er eine Probezeit bei der Firma x hätte. Diesem Antrag ist der Oö. Verwaltungssenat nachgekommen und es wurde die Verhandlung auf dem 2. Dezember 2010 verschoben.

Der Bw ist auch zu dieser durchgeführten Verhandlung nicht erschienen.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen (Notstandshilfe): 12,29 Euro pro Tag, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens befindet, ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum