Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522744/2/Kof/Jo

Linz, 14.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.11.2010, VerkR21-746-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

-         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B

-         Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

-         Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

auf 5 Monate – vom 14. Oktober 2010 bis einschließlich 14. März 2011 – herabgesetzt wird.

 

 

II.   Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und    

      Invalidenkraftfahrzeugen wird der Berufung stattgegeben

      und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

III.    Betreffend die

-         Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z4, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

   7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 24 Abs.1 und Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-     die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von
sechs Monaten – gerechnet ab 14. Oktober 2010 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von   

    einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch

    zu machen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motor-fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten  und

-   verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 26. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.12.2010 erhoben und

·         die Herabsetzung der Entziehungsdauer sowie

·         die Fahrerlaubnis für Motorfahrräder

beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 14. Oktober 2010 um 20.30 Uhr einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde H.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle bog er nach links ab und stieß dabei gegen einen entgegenkommenden – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW, gelenkt von Herrn T. B.

 

Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Fahrzeuge stark beschädigt –

gemäß dem Verkehrsunfallbericht der Polizei entstand an beiden Fahrzeugen sogar Totalschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluft-alkoholgehalt von 0,73 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 9. November 2010, VerkR96-41687-2010, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluft-alkoholgehalt: 0,60 mg/l oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l) ein Kraftfahrzeug, dann ist dem/der Betreffende(n)

-     gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen

-     gemäß § 30 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-     gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG festzustellen, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten ist und

-     gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0141.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

 

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass

·         der Bw seit mehr als 15 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung ist,  bislang unbescholten war bzw. erstmals ein derartiges Delikt begangen hat  und

·         jenes Verhalten, welches zum Unfall geführt hat im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten steht;  

VwGH v. 15.1.1991,  90/11/0175; v. 22.10.1991, 91/11/0033; v. 29.10.1991, 91/11/0069; v. 21.1.1992, 91/11/0080; v. 1.12.1992, 91/11/0133; v. 4.2.1992, 91/11/0139; v. 1.12.1992, 92/11/0155; v. 12.1.1993, 92/11/0044; v. 15.3.1994, 93/11/0265; v. 21.5.1996, 95/11/0416 v. 11.7.2000, 2000/11/0092; v. 6.4.2006, 2005/11/0214 alle mit – z.T. zahlreichen - Judikaturhinweisen.

 

Da der Bw auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, ist die Festsetzung der angeführten Mindest-Entziehungsdauer (4 Monate) nicht möglich.

 

Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw ist es gerade noch vertretbar, eine Entziehungsdauer festzusetzen, welche die Mindest-Entziehungsdauer nur um ein Monat übersteigt.

 

Betreffend das Lenken von Motorfahrrädern und Invaliden-KFZ ist auszuführen:

Wird die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen, dann ist gemäß § 24 Abs.1 FSG ex lege das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen – nicht jedoch das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen – verboten.

 

Der Gesetzgeber hat somit betreffend

-     vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (nunmehr § 24 Abs.1 FSG) einerseits  sowie

-     Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge (§ 32 Abs.1 Z1 FSG) andererseits

ausdrücklich differenziert.

 

Der Bw ist – siehe Führerscheinregister – seit mehr als 15 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung und hat erstmals eine Übertretung nach § 5 StVO begangen.

 

Betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ist es – wie vom Bw beantragt – somit gerechtfertigt und vertretbar, der Berufung stattzugeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

 

Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 24 Abs.3 FSG) begründet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05  und  des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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