Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222437/11/Bm/Sta

Linz, 19.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.6.2010, Ge96-2428-2010, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

         Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 23.6.2010 gegen die Strafverfügung vom 9.3.2010, Ge96-2428-2010, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw zusammengefasst aus, dass Ende letzten Jahres der gewerberechtliche Geschäftsführer bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden sei, da sie von Anfang bis Ende Jänner 2010 Betriebsurlaub gehabt hätten. Zirka am 15.1.2010 habe er ein Schreiben vom Gewerbeamt, Frau x, per Post zugestellt bekommen, welches an die Büroaushilfe ausgehändigt worden sei. Dies trotz Urlaubspostfach, das bei der Post in x eingerichtet worden sei. Die Büroaushilfe habe nicht Bescheid gesagt und habe aus diesem Grund nicht auf dieses Schreiben reagiert werden können.

Anfang Februar 2010 sei Herr x als gewerberechtlicher Geschäftsführer ordnungsgemäß angemeldet worden, was auch Frau x mitgeteilt worden sei.

Am 9.3.2010 habe er eine Strafverfügung bekommen, worauf er am 19.3.2010 Einspruch erhoben habe. Im Anschluss habe er Herrn x angerufen und sei ihm versichert worden, alles sei in Ordnung und seien die Daten, die geschickt worden seien, auch an Frau x weitergeleitet worden.

Am 18.6.2010 habe er wieder ein Schreiben von Frau x betreffend Ausscheiden des Geschäftsführers erhalten, worauf der Bw Frau x angerufen habe und ihr auch per E-Mail nochmals die Anmeldedaten des Herrn x vom 2.10. geschickt habe.

Am 25.6.2010 habe er wiederum ein Schreiben (Ge96-2428-2010) mit einer Strafverfügung erhalten und werde gegen diesen Bescheid mit der Begründung Einspruch erhoben, dass alles mehrfach ordnungsgemäß erledigt worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung  vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen, es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Einholung einer Stellungnahme des Bw und des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

In Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Bw zunächst mit Eingabe vom 8.9.2010 folgende Sendebestätigung vorgelegt:

 

 

 

Weiters wurde mit Eingabe vom 15.9.2010 vom Rechtsvertreter des Bw eine Stellungnahme eingebracht und nochmals auf die angeschlossene Sendebestätigung vom 19.3.2010 verwiesen. Hingewiesen wurde darauf, dass Datum und Uhrzeit bei dieser Absendebestätigung automatisch vom PC generiert werde. Weiters wurde eine Kopie der an die Bezirkshauptmannschaft zurückgesandten Strafverfügung mit dem links unten angeführten Einspruch sowie die Kopie der Anmeldung des Herrn x zur Oö. Gebietskrankenkasse per 8.2.2010 vorgelegt.

 

Auf Grund der Behauptungen, wonach kein Einspruch gegen die Strafverfügung ergangen sei, seien die diesbezüglichen Unterlagen nochmals an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt worden, sowohl per Post, eingeschrieben als auch per E-Mail und sei offenbar auf Grund dieser nochmaligen Übermittlung von der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck angenommen worden, dass dies die Ersteingabe meinerseits gewesen wäre, womit naturgemäß das Rechtsmittel verspätet gewesen wäre.

Der Bw habe ursprünglich davon ausgehen können und müssen, dass der Einspruch fristgerecht abgesandt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das E-Mail-Postfach gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht geöffnet und geleert habe.

Weiters werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, sollte der tatsächlich am 19.3.2010 übersandte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9.3.2010 der Behörde nicht zugegangen sein.

 

Von der belangten Behörde wurde mit Stellungnahme vom 20.8.2010 ausgeführt, dass sich weder im Strafakt Ge96-2428-2010 noch im Genehmigungsakt Ge10-55-2010 ein Einspruch vom 19.3.2010 bzw. ein Aktenvermerk über ein Telefongespräch befinde.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zu Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

5.2. Der Bw bestreitet nicht, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.3.2010, Ge96-2428-20109, am 11.3.2010 zugestellt wurde. Der Bw bringt aber vor, den Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung bereits am 19.3.2010 per E-Mail eingebracht zu haben und legt einen Sendebericht an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit diesem Datum vor.

 

Wie oben bereits ausgeführt, ist nach § 49 Abs.1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung bei der Behörde einzubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29.1.2010, 2008/10/0251, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, dass eine Berufung nur dann "eingebracht" ist, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet.  Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt, dass mit der Übermittlung der Sendenachricht nicht unter Beweis gestellt wird, dass die Berufung bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist.

 

Ebenso wie in dem dem VwGH-Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall wurde auch vom Bw gegenständlich nicht behauptet, bei der Absendung der Nachricht die auf die Erlangung einer Übermittlungsbestätigung gerichtete Nachrichtenoption verwendet zu haben.

Dem Fehlen eines zwingenden Nachweises für das tatsächliche Einlangen des vom Bw mittels E-Mail abgesendeten Einspruches bei der Erstbehörde steht die ausdrückliche Stellungnahme der Erstbehörde vom 20.8.2010 gegenüber, wonach der Einspruch per E-Mail nicht eingegangen ist.

Nach dem Inhalt dieses Schreibens ist davon auszugehen, dass die Erstbehörde auch entsprechende Nachforschungen getätigt hat, ob nicht doch am 19.3.2010 der Einspruch mittels E-Mail eingelangt sei. Ebenso wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2003, 2002/03/0139, zu einem gleich gelagerten Fall, gibt es auch vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erstbehörde ihren Verwaltungsgeschäften nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

 

Aus sämtlichen oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Anzuführen ist noch, dass der Bw einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu entscheiden hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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