Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531041/5/Re/Sta

Linz, 04.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x, x, vom 5. Mai 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  vom 21. April 2010, UR30-27-12-2010, betreffend die Änderung einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. April 2010, UR30-27-12-2010, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Bescheid vom 21. April 2010, UR30-27-12-2010, über Antrag der x die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung des bestehenden Verkaufsmarktes im Standort x, auf dem Gst. Nr. x der KG. x, durch Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche durch Zu- und Umbau, Zubau eines Lagerbereiches  und Neuanordnung der Nebenräume sowie die Erneuerung der Einrichtung gemäß neuem x-Standard samt neuer Kühlmöbel und Feinkost im Eingangsbereich nach Maßgabe der zu Grunde gelegenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, aus dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Weiters wurde zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz der Berufungswerber eingebrachten Einwendungen begründend entgegnet, dass den Vorbringen betreffend Lärmemissionen und Luftemissionen durch Einbeziehung von Amtssachverständigen in das Ermittlungsverfahren entsprochen worden sei. Der Amtssachverständige habe in Bezug auf Luftimmissionen festgehalten, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die bestehende Luftimmissionsbelastung nicht erhöht, sondern im Gegenteil sogar geringfügig verringert werde, zumal die Gasfeuerungsanlage aufgelassen und die Beheizung des Marktes ausschließlich durch Wärmerückgewinnung aus den Kühlaggregaten bzw. erforderlichenfalls durch eine Luftwärmepumpe sichergestellt werde. Immissionen von Verbrennungsgasen vor Ort fielen zur Gänze weg. Die Verschiebung der 19, dem x-Markt zuzuordnenden Parkplätze um 1 m, um Raum für eine Sickermulde zu schaffen, wirke sich in keiner Wiese auf die Immissionsbelastung beim Anwesen der Berufungswerber aus. Die Verkehrsfrequenz werde nicht wesentlich verändert. Das Bauvorhaben sei zumindest emissionsneutral, in der Praxis tatsächlich geringfügig luftverbessernd. Auf Grund dieser eindeutigen Aussagen sei die Einholung eines meteorologischen Gutachtens nicht notwendig.

Zum Thema Lärm habe der befasste Amtssachverständige ausgeführt, dass die vorliegenden Grundlagen schlüssig und nachvollziehbar seien und zu bemerken sei, dass insbesondere die Betriebszeiten sowie auch die Anlieferungszeiten gegenüber dem genehmigten Bestand nicht verändert würden. Im schalltechnischen Projekt sei eine Gegenüberstellung des derzeitig genehmigten Bestandes sowie der neuen Betriebsanlage durchgeführt worden, abgestellt auf einzelne Immissionspunkte sowie auf Tag- und Nachtzeit. Dabei käme es beim Großteil der Immissionspunkte zu keiner Veränderung  bzw. zu einer Verbesserung der Situation. Lediglich bei Immissionspunkt 5 betrage die Veränderung 0,1 dB zur Tagzeit, beim Immissionspunkt 4 betrage die Veränderung 0,8 dB zur Tagzeit und 0,9 dB zur Nachtzeit. Die Ist-Situation sei am ausgewählten Punkt, nämlich den für Wohnzwecke genutzten nächstgelegenen Objektsbereich niedriger, da die Verkehrsgeräusche direkt im Bereich der B 131 sowie beim Kreisverkehr die Situation wesentlich beeinflussen.

Es sei aus Sicht des medizinischen Amtssachverständigen nicht auf Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm in der Nachbarschaft zu schließen. Den Ausführungen der Nachbarn in Bezug auf Nichtvorliegen von Widmungsvoraussetzungen im Grunde des § 77 Abs.5 Z1 GewO 1994 wurde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels diesbezüglicher Parteistellung keine Folge gegeben, jedoch darauf hingewiesen, dass sich der gesamte Verhandlungsgegenstand im gewidmeten Geschäftsgebiet befinde. Im Übrigen handle es sich bei der gegenständlichen Anlage nicht um eine Gesamtanlage im Sinne des § 356e Abs.1 GewO 1994.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn x mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010, bei der belangten Behörde eingelangt am 6. Mai 2010, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es lägen keine Ermittlungsergebnisse hinsichtlich Art, Ausmaß und Wirkungen der vor Ort bestehenden Luftschadstoffe vor. Die zu erwartende Zusatzbelastung sei nicht vollständig errechnet. Die Aussage, das Bauvorhaben sei zumindest als emissionsneutral einzustufen, erfülle nicht die erforderlichen Anforderungen. Die Behörde sei nicht auf die veränderte Gesamtluftschadstoffbelastung in ihren Auswirkungen auf die Gesundheit eingegangen. Der Beurteilung ist die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung entstehenden Gesamtsituation zu Grunde zu legen. Maßgeblich seien die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen habe die Behörde nach dem Maßstab des § 77 Abs.2 GewO 1994 vorzugehen und daher letztlich zu beurteilen, ob mit der Veränderung des Immissionsmaßes eine unzumutbare Belästigung verbunden ist. Die Behörde habe jedoch die Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch Gegenüberstellung von Grund- und zusätzlicher Luftschadstoffbelastung  bzw. Entlastung nicht ermittelt. Die Behörde habe die Aussagen des Amtssachverständigen für ausreichend gehalten, um die Zumutbarkeit zu beurteilen, ohne darzulegen, in welchem Ausmaß sich die bestehenden Verhältnisse verändern würden; sie habe diesbezüglich die Rechtslage verkannt. Weder aus Projekt noch aus Verhandlungsschrift sie die zahlenmäßige Erhöhung der Verkaufsfläche oder die Veränderung der Anlieferungen ersichtlich, haben diese jedoch entscheidenden Einfluss auf die Verkehrsfrequenz am Betriebsanlagenareal. Es wurden lediglich die Auswirkungen der Änderungen des x-Marktes ermittelt, nicht jedoch die Auswirkungen der Veränderungen auf die Gesamtanlage, da die dazugehörenden Geschäfte x, x sowie ein weiterer Mischwarenhändler in keinster Weise berücksichtigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Betriebsanlage, die nur einem einzelnen Gewerbetreibenden zu dienen bestimmt sei, handle. Dies auch nicht in Bezug der Veränderungen beim ebenfalls sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Projektsraum 1 (Anlageninhaber – x GmbH); hiebei sei darüber hinaus das Obergeschoss an Fahrschule, Physiotherapeuten, Steuerberater, Ärzte, etc. verpachtet, dies ohne baubehördliche oder gewerbebehördliche Genehmigung. Auch könne der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden, warum absehbare zukünftige Veränderungen der örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt würden, obwohl bereits ein Raumordnungsprogramm existiere. Das medizinische Gutachten habe sich nachvollziehbar mit dem Thema Luft nicht mehr auseinandergesetzt, da jegliche Grundlagen dazu gefehlt hätten. Auf Grund der Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit der Gutachten hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Auch bei der Lärmbeurteilung seien nicht die Auswirkungen der Änderung auf die gesamte bestehende Anlage bzw. Anlage x GmbH bzw. bevorstehende Erweiterung x durchgeführt. Maßgeblich sei nicht, wie sich die Veränderungen der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit auswirke, sondern vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation. Der medizinische Sachverständige habe sowohl für die Gesundheitsgefährdung als auch für die Beurteilung der Belästigung den gesunden normal empfindenden Erwachsen und das gesunde normal empfindende Kind herangezogen. Dieser Beurteilungsmaßstab sei jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich in Ansehung und Tatbestandsmerkmale der Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 von rechtlicher Relevanz, nicht jedoch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994. Bei einer Durchschnittsbetrachtung hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, ob in der Nachbarschaft Kinder leben. Die nicht differenzierende Vorgangsweise entspreche nicht den Anforderungen. Darüber hinaus sei dem medizinischen Gutachten nicht zu entnehmen, warum bestimmte Richtlinien herangezogen werden. Bei der Messung der Ist-Immissionssituation seien die nicht genehmigten Emissionen des 1. Obergeschosses des Anlagenteiles x mit eingerechnet worden, hätten jedoch bei der Veränderung Berücksichtigung finden müssen. Das gemessene hohe Ist-Maß bis 62,5 dB wäre am Ort der höchsten Belastung, nämlich am Kundenparkplatz (Bereich x, x, x, x, x) noch wesentlich höher. Ein richtig angestellter Vergleich hätte die Diskrepanz zwischen geändertem Ist-Maß der Lärmbelastung mit dem Beurteilungsmaß noch deutlicher zutage gebracht. Ähnlich stelle sich die Situation bei Nachtbetrachtung dar. Dass die im Projekt nicht vollständig errechneten Änderungen der Anlage die Immissionssituation nicht nachteilig beeinflussen, mag wohl seine Richtigkeit haben, entspreche aber nicht den Beurteilungskriterien. Ob eine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung vorliege, sei nicht von einer allfälligen Schallpegeldifferenz von mehr als 3 dB abhängig, sondern stelle dies ein weiteres Kriterium dar, die zu unzumutbaren Belästigungen führen. Die erforderlichen Widmungsvoraussetzungen seien deshalb nicht erfüllt, weil ein räumlich zusammengehörendes Geschäftsgebiet bestehe. Auf die von Amts wegen zu prüfende Gefährdung der Nahversorgung werde überhaupt nicht eingegangen, es werde gehofft, dass dies trotzdem durchgeführt werde. Auf den Einwand, an eine bestimmungsgemäße ortsübliche Eigentumsnutzung könne jetzt schon und erst recht nicht nach dem Ausbau gedacht werden, sei in keiner Weise eingegangen worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  UR30-27-12-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt zeigt, dass die x mit Antrag vom 18. Februar 2010 um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage  durch Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche durch Zu- und Umbau, Zubau Lagerbereich und Neuanordnung der Nebenräume, neue Einrichtung gemäß neuem x-Standard samt neuer Kühlmöbel und neuer Feinkost im Eingangsbereich unter Vorlage von umfangreichen Projektsunterlagen angesucht hat. Den Projektsunterlagen angeschlossen waren neben Planunterlagen, Technische Beschreibungen etc. auch ein schalltechnisches Projekt, verfasst von der x Technisches Büro GesbR, x, welches im März 2010 erstellt wurde und sich auf im Zeitraum vom 25. Februar bis 26. Februar 2010 durchgeführte Lärmmessungen stützt. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 30. März 2010 eine mündliche Verhandlung für den 15. April 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser mündlichen Verhandlung waren die Berufungswerber anwesend und wurden von der belangten Behörde Amtssachverständige aus den Fachbereichen Gewerbe- und Anlagentechnik, Luftreinhaltung, Verkehrstechnik und Medizin, weiters auch ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beigezogen. Die Berufungswerber haben im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eine mündliche Stellungnahme nicht zu Protokoll gegeben, sondern bereits vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. April 2010, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangt am 14. April 2010, schriftlich verfasste Einwendungen zum verfahrensgegenständlichen Projekt eingebracht. In diesem Schriftsatz werden die Einwendungen im Wesentlichen auf unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Luftschadstoffe gestützt. Darüber hinaus werden Einwendungen ausschließlich in Zusammenhang mit Widmungsfragen vorgebracht.

 

Im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung hat zunächst der Amtssachverständige für Anlagentechnik in Bezug auf die vorliegende Widmung beim Betriebsareal festgestellt, dass das gegenständliche Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Geschäftsgebiet ausgewiesen ist. Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan lag am Tage der Verhandlung zur Einsichtnahme auf. Die Gesamtverkaufsfläche des Gebietes sei mit 1.350 m2 begrenzt. Bereits im Zuge des Vorprüfungsverfahrens wurde von der Baubehörde die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan überprüft. Auch vom Ortsplan der Gemeinde wurde laut Verhandlungsleiter im Bauverfahren die Übereinstimmung bestätigt. Der gegenständliche Verkaufsmarkt gliedere sich derzeit in einen Verkaufsraum und in einen südlich anschließenden Lagerbereich; die Verkaufsfläche im ursprünglich genehmigten Projekt beträgt 527,39 m2. Festgehalten wird weiters, dass sich die Aufschließung gegenüber dem bestehenden Objekt nicht verändere. Die Zufahrt erfolge weiterhin von der Südseite (x). Freistellplätze seien an der Ostseite entlang der Aschacher Straße B 131 angeordnet. Einzige Veränderung diesbezüglich sei die Verschiebung der Stellplätze um 1 m Richtung Westen, hin zum Betriebsgebäude, dies wegen der Errichtung einer Versickerungsmulde entlang des öffentlichen Gutes. Auch an der Nordseite sei ein Sickermuldenbereich geplant und erfolgt diese als Unterteilung zu den anschließenden Stellplätzen. Eine neue Anlieferungszone sei an der Südwestseite des Betriebsgebäudes geplant; dementsprechend können Lkw über die bestehende Zufahrt in diesen Bereich einfahren und an der Westseite wieder auf die öffentliche Verkehrsfläche ausfahren und entfällt aus diesem Grund in Hinkunft ein Rückwärtsfahren zur derzeitigen Anlieferungszone. Das Grundstück grenzt an der Süd- und Ostseite direkt an öffentliche Verkehrsflächen. Vorhanden ist an der Ostseite im Anschluss an die B 131 ein Einkaufszentrum sowie südlich gegenüber der Zufahrt zum gegenständlichen Verkaufsmarkt ein Geschäftshaus mit anschließendem Einkaufsmarkt. Die wesentlichen Projektsinhalte betreffen eine geringfügige Erweiterung um 0,8 m an der Ostseite sowie einen Zubau in dreieckiger Form an der Südseite, wo die Außenlänge an der Südseite 19,3 m und an der Südostseite 10,79 m beträgt. Innerhalb des Gebäudes wird der bestehende Verkaufsbereich und auch der Lagerbereich umgestaltet und auch ein Bereich für Arbeitnehmer mit Sanitär-, Aufenthalts- und Garderobenräumen neu gestaltet.  Erwähnenswert ist die Änderung der Heizungsanlage dahingehend, als die bestehende Gaszentralheizungsanlage (Gaskessel) entfernt wird und die Energieversorgung über die Wärmerückgewinnung der Kälteanlage erfolgt. Diese Wärmerückgewinnungsanlage wird im Maschinenraum aufgestellt. Sämtliche im Maschinenraum befindlichen Kühl- und Belüftungsanlagen etc. werden im schalltechnischen Projekt berücksichtigt und angeführt.

Insbesondere in Bezug auf die mit dem Projekt und dem bestehenden Objekt in Verbindung zu bringenden Lärmemissionen verweist der beigezogene Amtssachverständige auf das schalltechnische Projekt des Technischen Büros x vom März 2010, worin einerseits eine Gegenüberstellung der derzeitigen genehmigten Situation des Verkaufsmarktes mit den Stellplätzen und Anlieferungsbereichen mit den geplanten Veränderungen vorgenommen wird und andererseits auch die Ist-Situation beim nächstgelegenen Nachbarwohnobjekt ermittelt wurde. Daher sei eine genaue Untersuchung der anschließenden Wohnbereiche im Hinblick auf Immissionsveränderungen wesentlich und relevant. Zur Wahl des Messpunktes, die in der Einwendung des Nachbarn angeführt wurde, wird vom Amtssachverständigen festgestellt, dass bei der nächstgelegenen Liegenschaft die Ist-Situation genau zu ermitteln ist und wird diesbezüglich festgestellt, dass diese Ist-Situation an diesem Punkt, wie auch vom Nachbarn dargestellt, wesentlich niedriger ist (diese Ist-Situation wird wesentlich von Verkehrsgeräuschen direkt im Bereich der B 131 sowie beim Kreisverkehr beeinflusst). Der lärmtechnische Amtssachverständige verweist insbesondere auf die im verfahrensgegenständlichen Projekt enthaltenen Anlagenänderungen, welche zunächst die Anlieferung betreffen und zwar dergestalt, als der Lkw bisher nach Einfahrt im Süden mit Rückfahrbewegung zur derzeitigen Anlieferungszone fahren musste, nunmehr jedoch nach Zufahrt ebenfalls über die südliche Einfahrt eine direkte Zufahrt zur südlichen Ladezone sowie Verlassen des Geländes an der Südwestseite möglich wird. Für diese Anlieferungszone ist im Projekt eine entsprechende Lärmschutzwand vorgesehen und planlich genau dargestellt sowie schalltechnisch beschrieben und in der Berechnung berücksichtigt; gleiches gilt für die geringfügige Verschiebung der Lage der bestehenden Stellplätze. Weiters überprüft wurden die unter definierten Messbedingungen im schalltechnischen Projekt dargestellten Werte der Ist-Situation im Sinne der ÖNORM S 5004, welche sowohl zur Tages- als auch zur Abend- und Nachtzeit vorgenommen wurde. Dabei lag der Basispegel LA,95 im Zeitraum von 16.00 bis 19.00 Uhr bei 50,3 dB, im Zeitraum von 19.00 bis 22.00 Uhr bei 45,8 dB und zur Nachtzeit beim 35,1 dB, der energieäquivalente Dauerschallpegel von 16.00 bis 19.00 Uhr bei 59,6 dB, von 19.00 bis 22.00 Uhr bei 54,2 dB und zur Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr bei 50,6 dB. Die angeführten Grundlagen und die Bestandsaufnahme und die dargelegten Variantenberechnungen wurden vom Amtssachverständigen ausdrücklich als schlüssig und nachvollziehbar angesehen. Festgehalten wurde ausdrücklich, dass die Anlieferungszeiten gegenüber dem genehmigten Bestand nicht verändert werden. Weiters ausdrücklich festgehalten wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen, dass die vorgenommene Gegenüberstellung des derzeitigen genehmigten Bestandes sowie der neuen Betriebsanlage zur Tag- und Nachtzeit vorgenommen wurde und auch Spitzenpegel beinhaltet. Dabei ergeben sich bei einem Großteil der Messpunkte keine Veränderungen bzw. eine Verbesserung der Situation. Lediglich bei einem Immissionspunkt betrage eine Veränderung 0,1 dB zur Tagzeit, bei einem anderen Immissionspunkt 0,8 dB zur Tagzeit bzw. 0,9 dB zur Nachtzeit. Gutachtlich wird vom anlagentechnischen Amtssachverständigen die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen vorgeschlagen und habe diese in den nunmehr bekämpften Bescheid Eingang gefunden.

 

Der medizinische Amtssachverständige stellt – aufbauend auf die Ergebnisse der schalltechnischen Beurteilung, welche auch die Schlüssigkeit und Richtigkeit des zu Grunde liegenden schalltechnischen Projektes beinhalten - in seinen Äußerungen fest, dass zur Einhaltung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA,max

von 80 dB im Freien angegeben wird. Diese Werte werden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissen und der medizinischen Lärmbeurteilung mit repräsentiert, veröffentlicht. In der Nachtzeit sei aus umwelthygienischer Sicht der Wert für den Dauerschallpegel (LA,eq) um 10 dB zu reduzieren. In der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 2 werde als oberes Maß der Belastung ein Grenzwert von 65 dB (Tag) und 55 dB (Nacht) angegeben. Der medizinische Amtssachverständige stellt weiters fest, dass die Unterscheidungsschwelle des menschlichen Ohres für Schallpegel gleicher Charakteristik in einer Größenordnung von etwa 3 dB liege, was bedeute, dass zwei verschieden laute Geräusche erst dann hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheidbar sind, wenn sie sich zumindest um 3 dB unterscheiden. Eine rein rechnerisch erhobene Differenz von 0,1 bis 0,8 dB sei somit nicht wahrnehmbar und führe zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schallimmissionen würden dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert werde. Festgestellt wird  schließlich in der Beurteilung, dass die Umgebungslärmsituation im Wesentlichen durch die umliegenden Verkehrsträger mit Schallpegeln bis 60 dB in den Tag- und bis 56 dB in den Nachtstunden geprägt sei. Da hiedurch die wirkungsbezogenen Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes – wie oben bereits zitiert – überschritten werden, sollte diese Situation nicht verschlechtert werden. Wesentlich ist daher die darauf folgende Feststellung des medizinischen Amtssachverständigen, dass die mit dem Projektsvorhaben geplanten Änderungen zur deutlichen Verbesserungen der betrieblich genehmigten Immissionen führen und somit eine Verschlechterung der bestehenden Umgebungslärmsituation nicht eintritt. Wesentlich ist auch die Tatsache, dass prognostizierte Immissionen aus dem Betrieb zuordenbarer Fahr- und Liefertätigkeiten mit der jetzt durch die umliegenden Verkehrsträger bestehenden Charakteristik der Immissionen vergleichbar sind und daher nicht zur Veränderung der Geräuschkulisse beitragen. Auf Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen durch Lärm sei daher in der Nachbarschaft nicht zu schließen.

Die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sind nachvollziehbar, zweifelsfrei und schlüssig und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, diese auch der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt somit diesen Gutachten und stellt zunächst bereits an dieser Stelle fest, dass diese Gutachten den von den Berufungswerbern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen Rechnung tragen, fachlich fundiert entgegnen und diesen im Rahmen der Berufungsvorbringen auf gleicher fachlicher Ebene nicht mehr entgegengetreten wurde.

 

Zum konkreten Berufungsvorbringen ist zunächst festzustellen, dass, soweit sich diese mit befürchteten Luftemissionen befassen, ausreichende schlüssige Aussagen des beigezogenen technischen Amtssachverständigen vorliegen. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die bestehende Gaszentralheizungsanlage, welche mit Gaskessel betrieben wird, entfernt wird, und die Energieversorgung in Hinkunft emissionsneutral im Rahmen einer Wärmerückgewinnung erfolgt, da die Heizungsanlage als geschlossene Warmwasserheizungsanlage ausgebildet  wird und die Beheizung des Verkaufsbereiches über Lufterhitzer erfolgt, spricht der lufttechnische Amtssachverständige zweifelsfrei und nachvollziehbar von einer Verringerung der bestehenden Luftimmissionsbelastung. Demnach werde die bestehende Luftimmissionsbelastung nicht erhöht, sondern sogar geringfügig verringert. Die bisher vorhandenen Immissionen von Verbrennungsgasen im Zusammenhang mit der Heizung fallen somit durch die Änderung der Betriebsanlage zur Gänze weg. Da tatsächlich hinzutretende Luftemissionen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt nicht zu erwarten sind, kann daher die Aussage des lufttechnischen Amtssachverständigen, das gegenständliche Bauvorhaben sei daher zumindest als emissionsneutral einzustufen, wobei sich in Praxis tatsächlich sogar eine geringfügige Verbesserung ergeben wird, nicht als unrichtig oder unschlüssig erkannt werden. Daran kann auch die laut Projekt beinhaltete Tatsache nichts ändern, dass bestehende Parkplätze um einen Meter in Richtung des Objektes der Berufungswerber verschoben werden. Es bedarf keines weiteren Beweises, dass eine derart minimale Veränderung dieser Emissionsquelle weder eine merkbare, noch eine messbare Immissionsbelastung bei Anrainern mit sich bringen kann. Weitere Beweisaufnahmen wurden daher nicht zu Unrecht für nicht erforderlich erachtet. Insbesondere kann von einer – wie in der Berufung zitierten – Zusatzbelastung nicht nachvollziehbar gesprochen werden. Schlüssige Begründungen für eine derartige Behauptung bleibt letztlich auch die Berufung schuldig. Mangels messbarer Veränderung der Gesamtsituation in Bezug auf die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 sind daher derartige Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auszuschließen. Ähnliches gilt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechender Belästigungen im Sinne des § 77 Abs.2 GewO 1994. Insbesondere auf Grund der nachvollziehbar festgestellten Verminderung von Luftschadstoffen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Betriebsanlage kann somit nicht auf eine unzumutbare Belästigung im Zusammenhang mit dieser Veränderung des Immissionsmaßes geschlossen werden.

 

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus vorbringen, weder aus dem Projekt, noch aus der Verhandlungsschrift gingen die zahlenmäßige Erhöhung der Verkaufsfläche bzw. die genauen Veränderungen der Anlieferungen hervor, so ist dem unter Hinweis auf Einreichprojekt und Verhandlungsschrift jedenfalls zu widersprechen. Sieht man die Betriebsbeschreibung laut Einreichprojekt sowie die darin beinhaltete detaillierte Anlagenbeschreibung, so findet man sowohl unter der Überschrift "Raumbeschreibung" als auch "Anlieferung der Waren", "Fleischanlieferung", "Öffnungszeiten", "Kassen", "Regale", "Parkplatz" etc. ausreichend und detaillierte Angaben über die Aufteilung der Verkaufsflächen, insbesondere aber auch die Anzahl der gewerblich genutzten Flächen in Bezug auf den Bestand einerseits und in Bezug auf das beantragte Vorhaben andererseits. Die Berufungswerber haben es daher möglicherweise verabsäumt, in die Projektsunterlagen im Rahmen einer zulässigen Akteneinsicht bei der Behörde oder im Zuge der durchgeführten mündlichen Genehmigungsverhandlung ausreichend Einsicht zu nehmen, was jedoch nicht die Berufung zum Erfolg führen kann. Auch der Verhandlungsschrift sind die Verkaufszeiten, Anlieferungszeiten  sowie Verkaufsflächen zu entnehmen. Insbesondere ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass es sich bei diesem Zubau im Wesentlichen um eine Umgestaltung des gesamten Innenbereiches und nicht um eine ausschließliche Vergrößerung der Verkaufsfläche handelt. Insbesondere wird eine Neugestaltung der Verkaufsregale, des Kassenbereiches und des Umfanges durchgeführt und sollen auch neue Sanitäranlagen, Aufenthalts- und Garderobenräume wie auch ein neues Behinderten WC  geschaffen werden. Eine direkte Auswirkung auf die Verkehrsfrequenzen ist daraus nicht abzuleiten. Im Übrigen wurde eine erhöhte Verkehrsfrequenz nicht beantragt und daher auch nicht genehmigt.

 

Wenn die Berufungswerber auf Seite 4 ihrer Berufungsschrift neuerlich von Auswirkungen der Veränderung auf die Gesamtanlage, und zwar im Sinne der nach der GewO 1994 anzuwendenden Gesamtbetrachtung, sprechen und offensichtlich davon ausgehen, dass es sich unter Miteinbeziehung von "dazugehörenden Geschäften x, x, alsbald wie es derzeit aussieht ein weiterer Mischwarenhändler" handle und als nicht nachvollziehbar bezeichnet, wie die Behörde unter diesen Gegebenheiten in der Begründung des Bescheides davon ausgehen könne, dass es sich im gegenständlichen Fall nur um eine Betriebsanlage, die nur einem einzelnen Gewerbetreibenden, nämlich der x, zu dienen bestimmt sei, ist festzustellen, dass auch nach Auffassung der Berufungsbehörde im gegenständlichen Falle nicht von einer Gesamtanlage im Sinne des § 356e gesprochen werden kann. Dies schon auf Grund des Nichtvorliegens eines entsprechenden Ansuchens, da Voraussetzung für die Anwendung des § 356e GewO 1994 zunächst ist, dass sich das Genehmigungsansuchen auf eine Gesamtanlage bezieht. Schon dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Zweifelsfrei steht fest, dass im Genehmigungsansuchen nicht ausdrücklich eine Generalgenehmigung beantragt wird und dass die gegenständliche Betriebsanlage – wie von der Erstbehörde zutreffend angeführt – nicht mehreren, verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, sondern ausschließlich der konsenswerbenden x. Sollte – wie von den Berufungswerbern angesprochen – in Zukunft ein weiterer Mischwarenhändler in der Nähe geplant sein, so wird dieser – ausgenommen dem Fall, er befindet sich für sich gesehen in einer Gesamtanlage gemäß § 356e GewO 1994 - um die jeweils erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung anzusuchen haben.

 

Dasselbe ist den Berufungswerbern in Bezug auf das Vorbringen einer Verpachtung des Obergeschosses im Projektsraum 1 (Anlageninhaber – x GmbH) zu entgegnen. Die Berufungswerber sprechen davon, dass das Obergeschoss an eine Fahrschule bzw. Physiotherapeuten, Steuerberater oder Ärzte usw. verpachtet worden sei. Zu diesen Ausführungen ist festzustellen, dass für derartige berufliche Tätigkeiten eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung überhaupt nicht erforderlich ist, da diese Tätigkeiten nicht dem Regime der Gewerbeordnung unterliegen. Ob jedoch hiefür allenfalls eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist oder vorliegt, ist nicht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu prüfen.

 

Nachdem von den Berufungswerbern darüber hinaus in Bezug auf die Beurteilung der Lärmimmissionen das Einkaufszentrum x erwähnt wird, so wird diese Anlage grundsätzlich der beurteilten Ist-Situation zuzurechnen sein. Soweit die Berufungswerber ein Änderungsprojekt ansprechen, welches in Bezug auf die Erteilung der gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung auf Grund einer Beschwerde der Berufungswerber beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, kann dies jedoch am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern. Es kann, ohne auf Details dieses Verfahrens an dieser Stelle einzugehen, jedoch festgehalten werden (und dies ist auch den Berufungswerbern als in beiden Verfahren Parteistellung genießend, bekannt), dass auch dieses "Änderungsprojekt x" genehmigungsfähig war, da sich an der Gesamtsituation zum Nachteil der Anrainer bzw. der Berufungswerber und Beschwerdeführer keine wesentlichen nachteiligen immissionsseitigen Änderungen ergaben. Die Beurteilung des Ist-Zustandes, welche dem verfahrensgegenständlichen Änderungsprojekt zu Grunde zu legen ist, ist daher von denselben Parametern zu betrachten und ergeben sich daraus keine anders lautenden Beurteilungsgrundlagen im Sinne des § 77 Abs.1 GewO 1994, dies auch in Bezug auf die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.

 

Die Berufungswerber zitieren des Weiteren die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darin, welche Beurteilungsmaßstäbe bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung bzw. bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 von rechtlicher Relevanz sind. Dementsprechend ist zur Beantwortung der Frage der "Gefährdung des Lebens und der Gesundheit" von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechenden objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Beantwortung der Frage der Belästigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 hingegen ist als Beurteilungsmaßstab der gesunde normal empfindende Erwachsene und das gesunde normal empfindende Kind heranzuziehen. Wenn nun von den Berufungswerbern kritisiert wird, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung die Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte, ob in der in Betracht kommenden Nachbarschaft Kinder leben, so ist hiezu festzustellen, dass die Berufungswerber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen ihrer Berufung vorgebracht haben, dass sie auch in Vertretung von Kindern auftreten, diesbezüglich somit von Präklusion auszugehen ist bzw. eine zulässige Einwendung in Bezug auf benachbarte Kinder nicht vorliegt. Auch in der Berufung wird letztlich ein tatsächlicher Aufenthalt von Kindern in der Liegenschaft der Berufungswerber nicht behauptet.

 

Im Übrigen ist hiezu zu ergänzen, dass die Immissionsbeurteilungen sowohl in Bezug auf Luftschadstoffe als auch in Bezug auf Lärm keine messbare nachteilige Veränderung der Gesamtsituation ergeben haben, weshalb auch aus diesem Grunde die oben besprochene Unterscheidung der Beurteilungskriterien keine entscheidende Bedeutung zukommt.

 

Soweit sich die Berufungswerber auf Widmungsfragen im Zusammenhang bzw. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 77 Abs.5 bis 9 GewO 1994 beziehen, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass § 77 Abs.5 – anders als § 74 Abs.2 Z1 und 2 – den Anrainern diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht einräumt (zB. VwGH 22.11.1999, 99/04/0006). Die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen der  Absätze 5 bis 9 des § 77 GewO 1994 obliegt somit der Genehmigungsbehörde von Amts wegen und ist die belangte Behörde dieser Verpflichtung auch nachgekommen (siehe hiezu auf Seite 6 der Begründung des bekämpften Bescheides) und hat somit zu Recht auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

 

Abschließend ist wiederholt festzuhalten, dass die von den Berufungswerbern argumentativ vorgebrachten einzelnen Begründungselemente die vom beigezogenen Amtssachverständigendienst erstellten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zwar bekämpfen, diesen jedoch nicht auf annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegen treten. Unschlüssigkeiten der Gutachten konnten darüber hinaus nicht begründet dargelegt werden, weshalb der Berufung insgesamt nicht Folge gegeben werden konnte und auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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